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Azubis und Jugendliche im Dienstplan: Die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Wer unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt

Das JArbSchG unterscheidet nach dem Alter, nicht nach dem Status: Ob jemand Auszubildender, Aushilfe, Praktikant oder Ferienjobber ist, spielt für die Arbeitszeitregeln keine Rolle. Maßgeblich ist allein § 2 JArbSchG:

  • Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist — und ebenso jeder Jugendliche, der noch vollzeitschulpflichtig ist. Für Kinder gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§ 5).
  • Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diese Gruppe gelten die Arbeitszeitregeln, um die es in diesem Ratgeber geht.
  • Ab dem 18. Geburtstag gilt das normale Arbeitszeitgesetz — und zwar taggenau. Der Dienstplan darf also erst ab diesem Tag nach den Erwachsenenregeln aufgestellt werden.

Vom Kinderarbeitsverbot gibt es enge Ausnahmen: Ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten leichte und geeignete Tätigkeiten von höchstens 2 Stunden täglich erlaubt (in der Landwirtschaft 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen zusätzlich während der Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten — dann nach den Regeln für Jugendliche.

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 8)

Die zentrale Grenze lautet 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Der praktisch wichtigste Unterschied zum Erwachsenenrecht: Die aus § 3 ArbZG bekannte Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich gibt es hier nicht. Wer gewohnt ist, in 10-Stunden-Schichten zu planen, muss für Jugendliche einen eigenen Schichttyp vorsehen.

Nur zwei gesetzliche Ausnahmen erlauben etwas mehr:

  • 8,5 Stunden an einzelnen Tagen, wenn an anderen Werktagen derselben Woche kürzer gearbeitet wird und die 40 Wochenstunden eingehalten bleiben (§ 8 Abs. 2a).
  • 8,5 Stunden in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag: Die ausgefallene Arbeitszeit darf auf die Werktage von bis zu fünf Wochen verteilt werden, sofern der Durchschnitt bei 40 Stunden bleibt (§ 8 Abs. 2).
  • In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahren während der Erntezeit bis zu 9 Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche eingesetzt werden.

Zusätzlich kann ein Tarifvertrag — oder auf seiner Grundlage eine Betriebsvereinbarung — nach § 21a JArbSchG bis zu 9 Stunden täglich und 44 Stunden wöchentlich zulassen, wenn der Schnitt binnen zwei Monaten wieder bei 40 Stunden liegt. Ohne Tarifbindung ist dieser Weg verschlossen.

Schichtzeit und die 12-stündige Freizeit (§§ 12, 13)

Zwei Vorschriften bereiten in der Dienstplanung die meisten Probleme — weil es sie im Erwachsenenrecht so nicht gibt oder weil sie dort großzügiger ausfallen.

Schichtzeit: höchstens 10 Stunden

Die Schichtzeit ist die Spanne von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende einschließlich der Pausen. Sie darf bei Jugendlichen 10 Stunden nicht überschreiten (§ 12 JArbSchG). Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft und Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen sind es 11 Stunden, im Bergbau unter Tage nur 8 Stunden. Praktische Folge: Eine geteilte Schicht mit einer langen Pause am Nachmittag — in der Gastronomie verbreitet — sprengt diese Grenze schnell, selbst wenn die reine Arbeitszeit unter 8 Stunden bleibt.

Freizeit: mindestens 12 Stunden

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen 12 Stunden ununterbrochene Freizeit liegen (§ 13 JArbSchG) — drei Stunden mehr als die 11 Stunden Ruhezeit, die für Erwachsene nach § 5 ArbZG gelten. Und anders als dort gibt es keine Verkürzungsmöglichkeit um eine Stunde.

Rechenbeispiel: Ein 17-jähriger Azubi im Hotel beendet die Spätschicht um 22:00 Uhr. 12 Stunden Freizeit bedeuten: Der nächste Einsatz darf frühestens um 10:00 Uhr beginnen. Die Frühschicht um 6:00 Uhr ist damit ausgeschlossen — bei einem erwachsenen Kollegen wäre sie mit 8 Stunden Ruhezeit zwar ebenfalls unzulässig, ein Beginn um 9:00 Uhr wäre es aber nicht. Genau an dieser Stelle entstehen die meisten unbemerkten Verstöße, weil im Plan nur die Schichten und nicht die Abstände sichtbar sind.

Nachtruhe: von wann bis wann geplant werden darf (§ 14)

Der Grundsatz ist einfach: Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche über 16 Jahren nennt das Gesetz abschließende Branchenausnahmen:

  • Gaststätten- und Schaustellergewerbe: bis 22 Uhr
  • Mehrschichtige Betriebe: bis 23 Uhr
  • Landwirtschaft: ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr
  • Bäckereien und Konditoreien: ab 5 Uhr, für Jugendliche über 17 Jahren ab 4 Uhr

Wer unter 16 ist, bleibt ausnahmslos bei 20 Uhr. Echte Nachtarbeit im Sinne des § 6 ArbZG — also Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr — ist für Jugendliche in keiner Branche zulässig; entsprechend gibt es für sie auch keine Frage nach Nachtzuschlag oder arbeitsmedizinischer Untersuchung für Nachtarbeitnehmer. Wo Schwangere oder stillende Mütter im Plan stehen, greifen parallel die eigenständigen Beschränkungen des Mutterschutzgesetzes.

Pausen: 30 oder 60 Minuten (§ 11)

Auch die Pausenregelung ist strenger als für Erwachsene. Jugendlichen stehen zu:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden (bei Erwachsenen erst ab 6 Stunden)
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden (bei Erwachsenen 45 Minuten ab 9 Stunden)

Als Ruhepause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten. Sie muss frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen, und länger als 4,5 Stunden am Stück darf nie ohne Pause gearbeitet werden. Pausen sind — wie bei Erwachsenen — grundsätzlich unbezahlt und zählen nicht zur Arbeitszeit, wohl aber zur Schichtzeit nach § 12.

Fünf-Tage-Woche, Samstag, Sonntag und Feiertage (§§ 15–18)

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden; die beiden Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen (§ 15). Darüber hinaus gilt:

  • Samstagsruhe (§ 16): grundsätzlich frei. Ausnahmen gelten unter anderem für Krankenanstalten, Verkaufsstellen, Bäckereien, Friseurbetriebe, Gaststätten, Landwirtschaft, Kfz-Reparaturwerkstätten sowie Sport, Kunst und Notdienste. Mindestens zwei Samstage im Monat müssen frei bleiben, und für jeden gearbeiteten Samstag ist ein anderer Werktag derselben Woche freizustellen.
  • Sonntagsruhe (§ 17): ebenfalls grundsätzlich frei, mit einem ähnlichen Ausnahmekatalog (Krankenanstalten, Gaststätten, naturnotwendige Arbeiten in der Landwirtschaft, Schaustellung, Sport, Notdienste). Mindestens jeder zweite Sonntag soll und mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein; für einen gearbeiteten Sonntag ist ein Ersatzruhetag in derselben Woche zu geben.
  • Feiertagsruhe (§ 18): An gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr darf nicht gearbeitet werden. Am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und am 1. Mai gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot — hier greift keine der Branchenausnahmen.

Wie Sonn- und Feiertagsarbeit bei erwachsenen Beschäftigten geregelt ist und welche Zuschläge steuerfrei bleiben, erklären die verlinkten Ratgeber.

Berufsschule: Unterricht ist Arbeitszeit (§ 9 JArbSchG, § 15 BBiG)

Der Berufsschultag ist die Regel, die im Dienstplan am häufigsten falsch abgebildet wird. Der Arbeitgeber muss für den Unterricht freistellen — und darf darüber hinaus in bestimmten Konstellationen gar nicht mehr beschäftigen:

  • Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf überhaupt nicht gearbeitet werden — die Frühschicht vor der Schule ist unzulässig.
  • An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten darf einmal in der Woche nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
  • In Blockwochen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen entfällt die betriebliche Beschäftigung; angerechnet werden 40 Stunden. Zulässig bleiben höchstens zwei betriebliche Schulungsstunden pro Woche.
  • Angerechnet wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen, und der Wegezeiten zwischen Betrieb und Schule. Das Entgelt darf dafür nicht gekürzt werden.

Wichtig für die Praxis: Diese Regeln enden nicht mit der Volljährigkeit. Seit 2020 enthält § 15 BBiG eine praktisch gleichlautende Freistellungs- und Anrechnungsregelung für alle Auszubildenden — auch für die über 18-jährigen. Freizustellen ist außerdem für Prüfungen und für den Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Nur die Arbeitszeitgrenzen selbst (8/40, 12 Stunden Freizeit, Nachtruhe) fallen mit dem 18. Geburtstag weg.

Urlaub, Untersuchungen und verbotene Tätigkeiten

Der Urlaubsanspruch Jugendlicher richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres (§ 19 JArbSchG) und liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub Erwachsener von 24 Werktagen:

  • noch nicht 16 Jahre alt: mindestens 30 Werktage
  • noch nicht 17 Jahre alt: mindestens 27 Werktage
  • noch nicht 18 Jahre alt: mindestens 25 Werktage

Gerechnet wird in Werktagen auf Basis einer Sechs-Tage-Woche — 25 Werktage entsprechen in einer Fünf-Tage-Woche rund 21 Arbeitstagen. Der Urlaub soll vorrangig in den Berufsschulferien liegen.

Vor und während der Beschäftigung kommen weitere Pflichten hinzu:

  • Ärztliche Erstuntersuchung (§ 32): Vor Beginn der Beschäftigung muss eine Untersuchungsbescheinigung vorliegen, die nicht älter als 14 Monate ist. Ausgenommen sind geringfügige oder auf höchstens zwei Monate befristete Tätigkeiten.
  • Erste Nachuntersuchung (§ 33): nach einem Jahr. Liegt nach 14 Monaten keine Bescheinigung vor, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden.
  • Gefährliche Arbeiten (§ 22) sind verboten — etwa Arbeiten mit Überforderung durch Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlung oder Gefahrstoffe. Ausnahme: Sie sind zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich und finden unter Fachaufsicht statt.
  • Akkordarbeit (§ 23) und alle Tätigkeiten mit einem Entgeltanreiz für höheres Tempo sind unzulässig, ebenso das Mitarbeiten in Gruppen Erwachsener, die im Akkord arbeiten.

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen die Arbeitszeit-, Freizeit- und Beschäftigungsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis zu 30.000 € (§ 58 JArbSchG). Wer vorsätzlich Gesundheit oder Arbeitskraft eines Jugendlichen gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, begeht eine Straftat — der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei fahrlässiger Gefährdung bis zu sechs Monaten oder 180 Tagessätzen. Kontrolliert wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde (je nach Bundesland Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz), die Auskunft und Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen kann.

Checkliste für den Dienstplan

Bevor ein Plan mit Jugendlichen veröffentlicht wird, sollten diese Punkte geprüft sein:

  • Keine Schicht über 8 Stunden (bzw. 8,5 mit Ausgleich in derselben Woche)
  • Wochensumme ≤ 40 Stunden — Berufsschulzeit eingerechnet
  • Zwischen zwei Schichten ≥ 12 Stunden Abstand
  • Schichtzeit inklusive Pausen ≤ 10 Stunden (Gastgewerbe/Bau: 11)
  • Kein Einsatz vor 6 und nach 20 Uhr — außer eine Branchenausnahme greift und der Azubi ist über 16
  • Fünf Arbeitstage, zwei möglichst zusammenhängende Ruhetage
  • Mindestens zwei freie Samstage und zwei freie Sonntage im Monat, Ersatzruhetage vergeben
  • Berufsschultage als Sperrzeiten hinterlegt, langer Schultag mit 8 Stunden angerechnet
  • Gültige Untersuchungsbescheinigung vorhanden
  • Geplante Tätigkeit nicht nach § 22 oder § 23 verboten

Warum das mit Excel kaum sicher gelingt

Keine dieser Regeln ist für sich genommen kompliziert. Schwierig ist, dass im selben Plan zwei Regelwerke parallel laufen: Für die erwachsenen Kollegen gelten 10 Stunden und 11 Stunden Ruhezeit, für den Azubi 8 Stunden und 12 Stunden Freizeit — und wer im Laufe des Jahres 18 wird, wechselt mitten in der Planungsperiode die Seite. Eine Excel-Vorlage zeigt Schichten, aber weder die Abstände zwischen ihnen noch das Alter der eingeplanten Person.

Dienstplan-Software löst das über Regelprofile pro Mitarbeiter: Am Personalstammsatz hängen Geburtsdatum und Status, das System prüft beim Einplanen automatisch die 8/40-Grenze, die 12-stündige Freizeit, die Nachtruhe und die Fünf-Tage-Woche, blockiert Berufsschultage als feste Abwesenheit und warnt, bevor der Plan veröffentlicht wird. Zum Geburtstag stellt es das Profil selbstständig um. Welche Lösung zu Ihrem Betrieb passt, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software; wie ein Plan Schritt für Schritt entsteht, erklärt der Ratgeber Dienstplan erstellen.

Häufige Fragen zu Azubis und Jugendlichen im Dienstplan

Wie lange dürfen Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten?

Nach § 8 JArbSchG höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Anders als bei Erwachsenen gibt es keine Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich. Nur zwei Ausnahmen erlauben bis zu 8,5 Stunden am Tag: wenn an einzelnen Werktagen kürzer gearbeitet wird und die 40 Wochenstunden im Schnitt eingehalten bleiben, sowie in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag, in denen die ausgefallene Zeit auf bis zu fünf Wochen verteilt wird. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahren während der Erntezeit bis zu 9 Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Ein Tarifvertrag kann nach § 21a JArbSchG bis zu 9 Stunden täglich und 44 Stunden wöchentlich zulassen, wenn der Schnitt binnen zwei Monaten wieder bei 40 Stunden liegt.

Wie viel Ruhezeit müssen Azubis unter 18 zwischen zwei Schichten haben?

Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit nach Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 13 JArbSchG) — drei Stunden mehr als die 11 Stunden, die für erwachsene Beschäftigte nach § 5 ArbZG gelten. Das ist der häufigste Planungsfehler: Endet die Spätschicht um 22 Uhr, darf der Jugendliche frühestens um 10 Uhr des Folgetags wieder beginnen, nicht um 6 Uhr zur Frühschicht. Die Kombination Spätschicht/Frühschicht, die bei Erwachsenen gerade noch möglich ist, ist bei Jugendlichen praktisch ausgeschlossen. Anders als beim Arbeitszeitgesetz gibt es hier keine Verkürzungsmöglichkeit um eine Stunde.

Bis wann abends dürfen Jugendliche im Gastgewerbe arbeiten?

Grundsätzlich gilt nach § 14 JArbSchG die Nachtruhe: Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche über 16 Jahren nennt das Gesetz Branchenausnahmen — im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und in Bäckereien ab 5 Uhr (über 17 Jahren ab 4 Uhr). Nach 22 Uhr ist im Gastgewerbe ausnahmslos Schluss; Jugendliche unter 16 Jahren bleiben immer bei 20 Uhr. Die 12-stündige Freizeit nach § 13 JArbSchG gilt zusätzlich und verschiebt den nächsten Arbeitsbeginn entsprechend nach hinten.

Zählt der Berufsschultag als Arbeitszeit?

Ja. Der Unterricht wird einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 9 Abs. 2 JArbSchG). Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf gar nicht beschäftigt werden. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten darf einmal in der Woche überhaupt nicht mehr im Betrieb gearbeitet werden — dieser Tag wird mit 8 Stunden angerechnet. In Blockwochen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen entfällt die betriebliche Beschäftigung ganz, angerechnet werden 40 Stunden. Für volljährige Auszubildende gilt seit 2020 die praktisch gleichlautende Regelung in § 15 BBiG.

Wie viel Urlaub steht Auszubildenden unter 18 zu?

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres (§ 19 JArbSchG): mindestens 30 Werktage für alle, die noch nicht 16 Jahre alt sind, mindestens 27 Werktage für Jugendliche unter 17 und mindestens 25 Werktage für Jugendliche unter 18. Gerechnet wird in Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche — 25 Werktage entsprechen also rund 21 Arbeitstagen in einer Fünf-Tage-Woche. Der Urlaub soll vorrangig in den Berufsschulferien gewährt werden. Wer volljährig ist, fällt auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen nach dem Bundesurlaubsgesetz zurück, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts Besseres regeln.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 2, 5, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21a, 22, 23, 32, 33 und 58 JArbSchG sowie § 15 BBiG), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten.