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Betriebsrat und Dienstplan: Wobei er mitbestimmt — und was ohne seine Zustimmung passiert

Wann es überhaupt um Mitbestimmung geht

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens muss ein Betriebsrat gewählt sein. Gewählt werden kann er in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (§ 1 BetrVG) — eine Pflicht zur Wahl gibt es nicht. Existiert kein Betriebsrat, gilt nichts von dem, was in diesem Ratgeber steht: Dann bestimmt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit allein über sein Direktionsrecht nach § 106 GewO, begrenzt nur durch Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und billiges Ermessen.

Zweitens muss der Vorgang einen kollektiven Bezug haben. Eine rein individuelle Absprache ohne Regelungscharakter — der einmalige Wunsch einer einzelnen Person, an einem bestimmten Tag früher zu gehen — löst kein Mitbestimmungsrecht aus. Der Dienstplan ist dagegen der Musterfall eines kollektiven Tatbestands: Er verteilt ein begrenztes Arbeitszeitvolumen auf mehrere Personen, und jede Zuordnung wirkt auf die anderen zurück.

Der Gesetzes- und Tarifvorbehalt — und warum er selten hilft

§ 87 Abs. 1 BetrVG stellt allen Mitbestimmungstatbeständen einen Vorbehalt voran: Sie gelten nur, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“. Dieser Satz wird in der Praxis regelmäßig überschätzt. Verdrängt wird die Mitbestimmung nur, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die Frage abschließend beantwortet und keinen Gestaltungsspielraum lässt.

  • Dass das Arbeitszeitgesetz die Tagesarbeitszeit auf 8 bzw. 10 Stunden begrenzt und Pausen vorschreibt, verdrängt die Mitbestimmung nicht — innerhalb dieser Grenzen bleibt jede Schichtlage gestaltbar.
  • Ein Tarifvertrag, der Schichtmodelle, Rahmenzeiten oder Ankündigungsfristen konkret festlegt, verdrängt die Mitbestimmung genau in diesem Umfang — und nur dort. Öffnet er selbst wieder für betriebliche Regelungen, lebt sie auf.
  • Auch der Arbeitsvertrag verdrängt nichts: Individualabreden stehen nicht in der Aufzählung des Vorbehalts. Ein Arbeitgeber kann sich der Mitbestimmung nicht dadurch entziehen, dass er Schichtlagen einzelvertraglich vereinbart.

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: der Kern

Der Wortlaut ist kurz, seine Reichweite ist es nicht. Mitbestimmt sind:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit — also die Lage jeder Schicht, ihre Anfangs- und Endzeiten, die Zahl und Abgrenzung der Schichttypen.
  • Einschließlich der Pausen — Lage und Dauer der Ruhepausen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, auch die Frage, ob feste Pausenfenster oder gleitende Pausen gelten.
  • Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage — welche Tage Arbeitstage sind, wie freie Tage liegen, wie Wochenenden rotieren.

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auf den Schicht- und Dienstplan in allen Einzelheiten — einschließlich der Abgrenzung des Personenkreises, der in Schicht arbeitet, und der Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten. Wer welchen Dienst bekommt, ist also nicht die freie Restentscheidung des Planers, sondern Teil des mitbestimmten Vorgangs.

Nicht mitbestimmt ist dagegen die Dauer der individuellen Arbeitszeit: Wie viele Wochenstunden vereinbart sind, ist Sache des Arbeitsvertrags. Die Mitbestimmung beginnt bei der Frage, wann diese Stunden liegen — und endet nicht vor der Zuweisung der konkreten Schicht.

Auch jede Änderung ist ein neuer Vorgang

Das Mitbestimmungsrecht erfasst nicht nur die Aufstellung des Plans, sondern auch die Frage, ob und wie von einem festgelegten Plan abgewichen werden darf. Jede kurzfristige Umplanung verschiebt Lage und Verteilung der Arbeitszeit — und ist damit erneut zustimmungsbedürftig. Dasselbe gilt für den Schichttausch zwischen Mitarbeitern: Er ist eine Planänderung, auch wenn beide Beteiligten einverstanden sind.

Auf den ersten Blick wirkt das lähmend. In der Praxis ist es das nicht, weil die Mitbestimmung im Voraus und generell ausgeübt werden kann — dazu unten der Abschnitt zur Rahmen-Betriebsvereinbarung.

Die anderen Tatbestände, die im Dienstplan mitlaufen

Nr. 2 ist der bekannteste, aber selten der einzige einschlägige Tatbestand. Ein typischer Monatsplan berührt vier bis fünf Beteiligungsrechte gleichzeitig:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 3 — vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit: Das ist der Tatbestand für Überstunden und für Kurzarbeit. Angeordnete Mehrarbeit ist mitbestimmungspflichtig — auch die einzelne Zusatzschicht, wenn sie kollektiven Bezug hat. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern; die Alternative heißt Einigungsstelle, nicht Alleingang.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 5 — Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan: Mitbestimmt sind die allgemeinen Grundsätze (Sperrzeiten, Kontingente pro Abteilung, Vorrangkriterien) und der Urlaubsplan; über die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer entscheidet der Betriebsrat nur dann mit, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird. Wie der Anspruch selbst berechnet wird, erklärt der Ratgeber Urlaubsanspruch berechnen.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 — technische Überwachungseinrichtungen: Dienstplan- und Zeiterfassungssysteme sind objektiv geeignet, Verhalten und Leistung zu überwachen — das genügt, eine Überwachungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Einführung und die Ausgestaltung sind mitbestimmungspflichtig.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 — Arbeits- und Gesundheitsschutz: Erfasst sind betriebliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, etwa zur Gefährdungsbeurteilung — relevant bei Nachtarbeit, Alleinarbeit und belastenden Schichtfolgen.
  • § 99 BetrVG — personelle Einzelmaßnahmen: In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat vor jeder Einstellung und Versetzung zu beteiligen. Eine Versetzung ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist — der dauerhafte Wechsel aus der Wechselschicht in eine Dauernachtschicht kann darunterfallen. Hier gilt eine Wochenfrist: Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche schriftlich, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • § 80 Abs. 2 BetrVG — Information: Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und kann die erforderlichen Unterlagen verlangen. Dazu gehören die Planentwürfe ebenso wie die Arbeitszeitaufzeichnungen, die zur Kontrolle der Einhaltung nötig sind.

Bei Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 hat der Betriebsrat zudem ein Initiativrecht: Er kann von sich aus eine Regelung verlangen und dafür die Einigungsstelle anrufen — er muss nicht warten, bis der Arbeitgeber etwas vorlegt. Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht 2022 für die Einführung der elektronischen Zeiterfassung gemacht: Weil dazu bereits eine gesetzliche Pflicht besteht, greift der Gesetzesvorbehalt und ein Initiativrecht scheidet aus. Die Ausgestaltung des Systems bleibt voll mitbestimmt.

Wie das Verfahren abläuft

Ohne Betriebsvereinbarung läuft die Beteiligung bei jedem Plan durch dieselben vier Stufen:

  • 1. Unterrichtung und Vorlage: Der Arbeitgeber legt den Planentwurf so rechtzeitig vor, dass eine echte Beratung noch möglich ist — nicht am Tag vor der Veröffentlichung.
  • 2. Beratung und Beschluss: Der Betriebsrat entscheidet als Gremium durch Beschluss in einer Sitzung. Die Zustimmung des Vorsitzenden allein ist keine Zustimmung des Betriebsrats — ein Punkt, an dem in der Praxis viele Freigaben angreifbar werden.
  • 3. Keine gesetzliche Frist: § 87 BetrVG kennt — anders als § 99 — keine Äußerungsfrist und keine Zustimmungsfiktion. Schweigen ist keine Zustimmung. Eine Frist entsteht nur, wenn man sie vereinbart.
  • 4. Einigungsstelle: Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG — paritätisch besetzt mit einem unparteiischen Vorsitzenden. Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Das Verfahren dauert Wochen bis Monate und kostet den Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle: der übliche Grund, warum beide Seiten sich vorher einigen.

Eil- und Notfälle

Es gibt eine schmale Ausnahme für unvorhersehbare Notfälle, in denen sofort gehandelt werden muss und eine Beteiligung des Betriebsrats objektiv nicht möglich ist — Katastrophen, akute Gefahren für Menschen oder erhebliche Sachwerte. Die Ausnahme ist eng auszulegen, und sie deckt nicht das, wofür sie in der Praxis am häufigsten in Anspruch genommen wird: Ein Krankheitsausfall im Spätdienst ist kein Notfall, sondern der eingeplante Normalfall eines Schichtbetriebs. Für ihn braucht es eine vereinbarte Abweichungsregelung, keine Ausnahme vom Gesetz. Auch wo die Ausnahme greift, ist der Betriebsrat unverzüglich nachträglich zu beteiligen.

Was passiert, wenn ohne Zustimmung geplant wird

Die Folgen treffen den Arbeitgeber auf drei Ebenen gleichzeitig.

1. Die Anordnung ist unwirksam

Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung ist eine unter Verstoß gegen ein Mitbestimmungsrecht getroffene Maßnahme im Verhältnis zu den Arbeitnehmern unwirksam, soweit sie belastend wirkt. Für den Dienstplan heißt das: Die Schicht aus einem nicht zugestimmten Plan ist nicht wirksam angeordnet. Wer sie nicht antritt, verletzt keine arbeitsvertragliche Pflicht — eine darauf gestützte Abmahnung oder Kündigung ist entsprechend angreifbar. Umgekehrt gilt der Schutz nur in eine Richtung: Was tatsächlich gearbeitet wurde, ist selbstverständlich zu vergüten, und Zuschläge entstehen ganz normal. Der Verstoß spart also nichts, er kostet nur.

2. Der Betriebsrat kann Unterlassung durchsetzen

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, mitbestimmungswidrige Maßnahmen zu unterlassen, und diesen Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend machen — bei laufenden Plänen typischerweise per einstweiliger Verfügung, weil ein Hauptsacheverfahren dem Plan hinterherliefe. Bei einem groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten kommt § 23 Abs. 3 BetrVG hinzu: Das Arbeitsgericht kann dem Arbeitgeber die Handlung aufgeben oder untersagen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 10.000 € androhen und festsetzen. Wiederholte Alleingänge sind der klassische Weg dorthin.

3. Bußgeld und Strafbarkeit

Verstöße gegen bestimmte Unterrichtungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis 10.000 € (§ 121 BetrVG). Wer die Tätigkeit des Betriebsrats behindert oder stört, macht sich nach § 119 BetrVG strafbar — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Das ist kein Thema für den einzelnen verspäteten Plan, wohl aber für das bewusste Übergehen des Gremiums über Monate.

Die Lösung: eine Rahmen-Betriebsvereinbarung Dienstplan

Kein Betrieb kann jeden Wochenplan durch eine Betriebsratssitzung schicken. Die Mitbestimmung lässt sich aber vorab und generell ausüben: In einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG legen Arbeitgeber und Betriebsrat die Regeln fest, nach denen geplant wird. Der einzelne Plan, der sich in diesem Rahmen bewegt, ist dann nicht mehr gesondert zustimmungsbedürftig — die Mitbestimmung ist bereits ausgeübt. Eine solche Vereinbarung wirkt unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten des Betriebs.

Was hineingehört:

  • Schichtarten mit festen Anfangs- und Endzeiten, Pausenlagen und Zuschlagsrelevanz
  • Mindest- und Sollbesetzung je Schicht und Qualifikation
  • Planungszeitraum und Ankündigungsfrist — wann der Plan veröffentlicht wird und ab wann er verbindlich ist (Details im Ratgeber Dienstplan-Bekanntgabefrist)
  • Vorlage- und Rückmeldefrist für den Betriebsrat, inklusive der Folge bei Fristablauf — hier entsteht die Zustimmungsfiktion, die das Gesetz nicht kennt
  • Abweichungsverfahren: In welchen Fällen darf kurzfristig umgeplant werden, mit welcher Ankündigung, mit wessen Einverständnis, wie wird der Betriebsrat nachträglich informiert
  • Tauschregeln: Wer genehmigt einen Schichttausch, welche Grenzen gelten (Ruhezeit, Qualifikation), wie wird er dokumentiert
  • Wunsch- und Sperrzeiten: Bis wann können Beschäftigte Wünsche eintragen, nach welchen Kriterien werden konkurrierende Wünsche entschieden
  • Grenzen der Schichtfolge: maximale Zahl aufeinanderfolgender Arbeitstage, Rotationsrichtung, freie Wochenenden pro Quartal, Umgang mit Rufbereitschaft
  • Überstunden: Wann gelten sie als angeordnet, wie werden sie erfasst, wie fließen sie ins Arbeitszeitkonto (Nr. 3)
  • Systemnutzung: welche Daten die Software erfasst, welche Auswertungen zulässig sind, wer worauf zugreift, wann gelöscht wird (Nr. 6 — oft eine eigene IT-Betriebsvereinbarung)

Zwei Punkte werden regelmäßig vergessen. Erstens die Laufzeit und Kündigung: Eine Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist — und Vereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten wirken danach nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Zweitens die Zuständigkeit: Bei mehreren Betrieben ist zu klären, ob örtlicher Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zuständig ist — eine mit dem falschen Gremium geschlossene Vereinbarung ist unwirksam.

Was das für die tägliche Planung heißt

Der praktische Unterschied zwischen einem Betrieb mit und ohne Betriebsrat liegt nicht darin, dass kurzfristige Änderungen unmöglich würden. Er liegt darin, dass die Regeln für Änderungen vorher feststehen müssen statt im Einzelfall ausgehandelt zu werden. Wer eine belastbare Rahmenvereinbarung hat, plant schneller als ein Betrieb ohne Betriebsrat, der jede Umplanung individuell begründen muss — weil im Streitfall klar ist, was gilt.

Der zweite Unterschied ist die Nachweisbarkeit. Ein Betriebsrat, der Unterlassung geltend macht, argumentiert mit dem, was im System steht: Wann wurde der Plan veröffentlicht, wann geändert, von wem, mit welcher Begründung, wer hat zugestimmt. Eine Excel-Vorlage kennt diese Historie nicht — sie zeigt immer nur den letzten Stand.

Dienstplan-Software bildet den mitbestimmten Ablauf ab: Planentwürfe bleiben bis zur Freigabe unveröffentlicht, ein Betriebsrats-Zugang mit Leserechten sieht den Entwurf vor der Veröffentlichung, jede Änderung nach Veröffentlichung landet in einem Änderungsprotokoll mit Zeitstempel und Urheber, Tauschanfragen laufen durch einen definierten Genehmigungsweg, und die Regeln der Betriebsvereinbarung — maximale Schichtfolge, Ruhezeit, Besetzungsstärke — werden beim Planen automatisch geprüft statt hinterher reklamiert. Welche Lösung dazu passt, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software; wie ein Plan Schritt für Schritt entsteht, erklärt der Ratgeber Dienstplan erstellen.

Häufige Fragen zur Mitbestimmung beim Dienstplan

Muss der Betriebsrat jedem Dienstplan zustimmen?

Ja, wenn ein Betriebsrat besteht und keine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung greift. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterwirft Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der zwingenden Mitbestimmung. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst das den Schicht- und Dienstplan in allen Einzelheiten bis hin zur Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten. Der Arbeitgeber kann sich diese Zustimmung aber nicht Woche für Woche einzeln holen müssen: In der Praxis schließt man eine Rahmen-Betriebsvereinbarung, die Schichtarten, Besetzungsstärken, Ankündigungsfristen und das Verfahren für Abweichungen festlegt. Innerhalb dieses Rahmens ist der einzelne Plan dann nicht mehr gesondert zustimmungsbedürftig — die Mitbestimmung ist bereits ausgeübt.

Ist auch jede Änderung eines veröffentlichten Dienstplans mitbestimmungspflichtig?

Grundsätzlich ja. Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht nur auf die Aufstellung des Plans, sondern auch darauf, ob und wie von einem festgelegten Plan abgewichen werden darf. Jede Umplanung verschiebt Lage und Verteilung der Arbeitszeit und ist damit ein neuer mitbestimmungspflichtiger Vorgang. Praktisch löst man das nicht über Einzelanfragen, sondern über eine Abweichungsregelung in der Betriebsvereinbarung: Sie legt fest, in welchen Fällen (Krankheit, Auftragsspitze, Ausfall) der Arbeitgeber kurzfristig umplanen darf, wie weit im Voraus, mit welcher Zustimmung der betroffenen Person und wie der Betriebsrat nachträglich informiert wird. Fehlt eine solche Regelung, braucht es für jede Änderung die Zustimmung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung plant?

Drei Dinge. Erstens greift die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung: Eine unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht getroffene Maßnahme ist gegenüber den Arbeitnehmern unwirksam, soweit sie belastend ist. Die Schicht aus einem ungenehmigten Plan ist arbeitsrechtlich nicht wirksam angeordnet — wer ihr nicht folgt, verletzt keine Pflicht, und eine darauf gestützte Abmahnung oder Kündigung ist angreifbar. Zweitens hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch, den er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und notfalls per einstweiliger Verfügung durchsetzen kann; bei grobem Verstoß kommt § 23 Abs. 3 BetrVG mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € je Zuwiderhandlung hinzu. Drittens bleibt tatsächlich geleistete Arbeit trotzdem zu vergüten — der Verstoß entlastet den Arbeitgeber nicht, er belastet ihn nur zusätzlich.

Gibt es eine Frist, in der der Betriebsrat entscheiden muss?

Nein — anders als bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, wo das Gesetz eine Wochenfrist setzt, kennt § 87 BetrVG keine gesetzliche Äußerungsfrist. Der Betriebsrat muss zwar zügig und nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) entscheiden, aber ein automatisches Zustimmungsfiktion gibt es nicht: Schweigen ist keine Zustimmung. Genau deshalb gehört eine Vorlage- und Rückmeldefrist in jede Betriebsvereinbarung zum Dienstplan — etwa: Der Entwurf liegt bis Tag X des Vormonats vor, der Betriebsrat äußert sich binnen drei Arbeitstagen, danach gilt der Plan als abgestimmt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG; ihr Spruch ersetzt die Einigung.

Wann entfällt das Mitbestimmungsrecht ausnahmsweise?

In drei Konstellationen. Erstens beim Gesetzes- und Tarifvorbehalt: § 87 Abs. 1 BetrVG greift nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht — und zwar nur, wenn diese Regelung die Frage abschließend beantwortet und keinen Gestaltungsspielraum lässt. Dass das Arbeitszeitgesetz Höchstgrenzen setzt, verdrängt die Mitbestimmung gerade nicht, denn innerhalb der Grenzen bleibt alles zu gestalten. Zweitens beim fehlenden kollektiven Bezug: Eine rein individuelle Absprache ohne Regelungscharakter ist nicht mitbestimmt — die Zuordnung von Personen zu Schichten in einem Plan ist aber immer kollektiv. Drittens in echten Eil- und Notfällen, in denen sofort gehandelt werden muss und eine Beteiligung objektiv unmöglich ist. Diese Ausnahme ist eng: Ein Krankheitsausfall im Spätdienst ist der Normalfall des Betriebs, kein Notfall. Der Betriebsrat ist unverzüglich nachträglich zu beteiligen.

Muss der Betriebsrat auch der Dienstplan-Software zustimmen?

Ja. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitbestimmungspflichtig, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen — nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung, eine Überwachungsabsicht ist nicht nötig. Dienstplan- und Zeiterfassungssysteme erfassen Kommen und Gehen, Abweichungen von der Planzeit und Pausenverhalten und erfüllen das damit regelmäßig. Mitbestimmt ist das Wie, nicht das Ob der Zeiterfassung als solcher: Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass wegen der bereits bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflicht kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung besteht — die Ausgestaltung des konkreten Systems (welche Daten, welche Auswertungen, wer sieht was, wann wird gelöscht) bleibt aber voll mitbestimmungspflichtig und gehört in eine IT-Betriebsvereinbarung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 1, 2, 23, 76, 77, 80, 87, 95, 99, 119 und 121 BetrVG sowie § 106 GewO), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Tarifverträge und bestehende Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten; für Betriebe des öffentlichen Dienstes gelten statt des BetrVG die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, für kirchliche Einrichtungen die Mitarbeitervertretungsordnungen.