Dienstplan‑Profi

Ratgeber · Recht

Entgelttransparenz im Schichtbetrieb: Die EU-Richtlinie 2023/970 gilt seit dem 7. Juni 2026 ohne deutsches Gesetz — warum Zuschläge, Einspringprämien und die Verteilung der Sonntagsdienste jetzt zum Gender-Pay-Gap gehören und was der Dienstplan dafür liefern muss

Aktualisiert am Dienstplan-Profi Redaktion Nach fester Methodik geprüft

Warum die Entgelttransparenz im Schichtbetrieb im Dienstplan entschieden wird

Wer über Entgelttransparenz spricht, denkt an Gehaltsbänder, Bonusrunden und die Frage, ob die Kollegin im Nachbarbüro mehr verdient. Das Bild passt für Verwaltungen und Konzernzentralen. Es passt nicht für ein Hotel, ein Pflegeheim, eine Bäckerei mit Filialen oder ein Logistiklager — und das aus einem einfachen Grund: Dort steht das Entgelt nur zum Teil im Arbeitsvertrag. Der Grundlohn ist tariflich oder betrieblich für alle in der Gruppe gleich, oft auf den Cent. Was den Unterschied macht, entsteht Monat für Monat im Dienstplan: wer die Nachtschichten bekommt, wer an Sonntagen arbeitet, wer an Weihnachten den Feiertagszuschlag von 125 Prozent kassiert, wer einspringt und die Prämie dafür mitnimmt, wer als Schichtleitung die Zulage trägt und wer als Teilzeitkraft die zwölfte Stunde ohne Zuschlag arbeitet.

Genau diese Bestandteile nimmt die Richtlinie (EU) 2023/970 ins Visier. Sie definiert Entgelt bewusst weit, verlangt den Gender-Pay-Gap für die variablen Bestandteile in einer eigenen Zeile des Berichts, setzt die Schwelle für eine verpflichtende Entgeltbewertung bei 5 Prozent pro Beschäftigtengruppe und kehrt die Beweislast um, wenn der Betrieb seine Transparenzpflichten nicht erfüllt hat. Ein Betrieb, der nachweisen kann, dass sein Grundlohn geschlechtsneutral ist, hat damit nur die halbe Aufgabe gelöst. Die andere Hälfte steckt in der Schichtvergabe — und die ist in vielen Betrieben nie nach Geschlecht ausgewertet worden, weil niemand auf die Idee kam, dass die Verteilung der Sonntagsdienste ein Gleichstellungsthema sein könnte.

Dazu kommt die Zeit. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein deutsches Gesetz gibt es nicht. Das führt zu einer unübersichtlichen Lage, in der einige Teile der Richtlinie bereits wirken, andere nicht, und in der die ersten Berichtsjahre nach dem Kalender der Richtlinie längst laufen. Der Beitrag ordnet zuerst, was seit dem 8. Juni 2026 rechtlich gilt, dann, was die Richtlinie gegenüber dem deutschen Entgelttransparenzgesetz ändert, und schließlich, wo im Schichtbetrieb die Unterschiede entstehen und wie sie sich mit dem Dienstplan belegen — oder eben nicht belegen — lassen.

Die Rechtslage seit dem 8. Juni 2026: Was ohne deutsches Gesetz gilt

Richtlinien wirken nicht wie Verordnungen. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten, ihr Recht anzupassen, und entfalten zwischen Privaten grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung. Trotzdem ist der 7. Juni 2026 kein Datum ohne Folgen, weil drei Mechanismen des Unionsrechts ineinandergreifen.

  • Art. 157 AEUV gilt unmittelbar. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit steht im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union selbst. Der Europäische Gerichtshof hat ihm bereits 1976 unmittelbare Wirkung auch zwischen Privaten zugesprochen (EuGH 8. April 1976 — 43/75, Defrenne II) und das 2021 ausdrücklich auch für die „gleichwertige Arbeit“ bestätigt (EuGH 3. Juni 2021 — C-624/19, Tesco Stores). Die Richtlinie erfindet den Anspruch also nicht, sie macht ihn nur durchsetzbar. Wer als Beschäftigte heute weniger Zuschläge erhält, weil sie als Frau keine Nachtschichten zugeteilt bekommt, hat den Anspruch auf die Differenz seit Jahrzehnten.
  • Richtlinienkonforme Auslegung. Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist müssen deutsche Gerichte das nationale Recht so auslegen, dass das Ziel der Richtlinie so weit wie möglich erreicht wird. Das betrifft das Entgelttransparenzgesetz von 2017, das AGG mit seinen §§ 3, 7 und 15, § 612 Abs. 3 BGB in seiner Vorgängerfunktion und die allgemeinen Beweislastregeln des § 22 AGG. Wo das deutsche Recht Spielräume lässt — etwa bei der Frage, was „gleichwertige Arbeit“ ist, welche Vergleichsgruppe gebildet wird oder welche Indizien für eine Vermutung der Benachteiligung reichen —, füllen Gerichte sie nun mit den Maßstäben der Richtlinie. Wo das deutsche Recht eine klare Grenze zieht, etwa die 200-Beschäftigten-Schwelle des § 12 Abs. 1 EntgTranspG, kann die Auslegung sie nicht überschreiten; das ist die Grenze der richtlinienkonformen Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH gleichermaßen ziehen.
  • Unmittelbare Wirkung gegenüber dem Staat. Gegenüber öffentlichen Arbeitgebern — Bund, Ländern, Kommunen, kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, öffentlichen Verkehrsbetrieben — können sich Beschäftigte auf Bestimmungen der Richtlinie berufen, die hinreichend klar, genau und unbedingt sind. Der Auskunftsanspruch nach Art. 7 mit seiner Zwei-Monats-Frist gehört dazu; eine Berichtspflicht, deren Details der Mitgliedstaat ausgestalten soll, eher nicht. Für die Personalabteilung eines städtischen Klinikums gilt die Richtlinie damit schon heute in weiten Teilen.

Was nicht gilt, ist ebenso wichtig. Die Berichtspflicht ab 100 Beschäftigten, die Bußgelder, die Gehaltsangabe in Stellenanzeigen und das Fragenverbot zur Gehaltshistorie brauchen ein deutsches Gesetz, um private Arbeitgeber zu binden. Das Bundesfamilienministerium hat im Frühjahr 2026 angekündigt, dass ein Umsetzungsgesetz 2027 vorgelegt werden soll und die Berichtspflicht ab Juni 2028 rückwirkend für das Kalenderjahr 2027 greifen soll; eine Expertenkommission hatte im November 2025 Empfehlungen vorgelegt. Ein Gesetzentwurf liegt im September 2026 nicht vor. Wer darauf setzt, dass sich der Zeitplan noch einmal verschiebt, sollte zwei Dinge bedenken: Die Kommission kann gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, und Beschäftigte, denen durch die verspätete Umsetzung ein Schaden entsteht, können den Staat in Anspruch nehmen (EuGH 19. November 1991 — C-6/90 und C-9/90, Francovich). Beides ändert für den einzelnen Betrieb nichts — aber es erhöht den Druck, das Gesetz zügig und ohne großzügige Übergangsfristen zu erlassen.

EntgTranspG 2017 gegen Richtlinie 2023/970: Was sich ändert

Deutschland hat seit 2017 ein Entgelttransparenzgesetz. Es hat nach übereinstimmender Einschätzung wenig bewirkt, weil seine Instrumente an hohe Schwellen geknüpft sind und der Auskunftsanspruch in der Praxis kaum genutzt wurde. Die Richtlinie senkt jede dieser Schwellen und fügt Pflichten hinzu, die das deutsche Gesetz nicht kennt. Die Übersicht stellt beide gegenüber.

Instrument EntgTranspG 2017 (geltendes Recht) Richtlinie (EU) 2023/970
Individueller Auskunftsanspruch Nur in Betrieben mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 Abs. 1); Vergleichsgruppe mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts (§ 12 Abs. 3); Antwort binnen drei Monaten (§ 15 Abs. 3); Angabe des Medians In jedem Betrieb unabhängig von der Größe (Art. 7 Abs. 1); Auskunft über eigenes Entgelt und Durchschnittsentgelt der Gruppe nach Geschlecht; Antwort binnen zwei Monaten (Art. 7 Abs. 4); jährlicher Hinweis auf das Recht (Art. 7 Abs. 2)
Berichtspflicht Nur lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten (§ 21); Inhalt: Maßnahmen zur Gleichstellung, ohne Pflicht zur Angabe des Pay Gap Ab 100 Beschäftigten, gestaffelt nach Größe (Art. 9); Inhalt: Gender-Pay-Gap gesamt, Gap der variablen Bestandteile, Median-Gap, Anteil der Beschäftigten mit variablen Bestandteilen, Verteilung auf Entgeltquartile, Gap je Beschäftigtengruppe
Entgeltbewertung bei Auffälligkeit Freiwilliges betriebliches Prüfverfahren (§§ 17–19) Pflicht zur gemeinsamen Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung bei einem Gap von mindestens 5 Prozent in einer Gruppe, der nicht gerechtfertigt und nicht binnen sechs Monaten behoben ist (Art. 10)
Transparenz vor der Einstellung Keine Regelung Einstiegsentgelt oder Spanne in der Anzeige oder vor dem Gespräch (Art. 5 Abs. 1); Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt (Art. 5 Abs. 2); geschlechtsneutrale Anzeigen (Art. 5 Abs. 3)
Kriterien für Entgelt und Aufstieg Keine Pflicht zur Offenlegung Kriterien für Entgelt, Entgelthöhe und Entgeltentwicklung müssen leicht zugänglich sein (Art. 6); Mitgliedstaaten dürfen Arbeitgeber unter 50 Beschäftigten von der Pflicht zur Entgeltentwicklung ausnehmen
Verschwiegenheit über das Entgelt Nicht geregelt; Klauseln nach Rechtsprechung meist unwirksam Verbot, Beschäftigte an der Offenlegung ihres Entgelts zu hindern (Art. 7 Abs. 5)
Vergleichsmaßstab Betrieb (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1) Arbeitgeber insgesamt; hypothetische Vergleichsperson zulässig, wenn es keinen realen Kollegen des anderen Geschlechts gibt (Art. 19 Abs. 1)
Beweislast § 22 AGG: Indizien genügen; § 15 Abs. 5 EntgTranspG: Beweislast beim Arbeitgeber, wenn er die Auskunft nicht erteilt Beweislast beim Arbeitgeber, wenn er eine der Transparenzpflichten verletzt hat (Art. 18 Abs. 2) — unabhängig von Indizien
Rechtsfolgen Nachzahlung nach § 7 EntgTranspG und § 612 BGB; Entschädigung nach § 15 AGG Volle Entschädigung einschließlich Nachzahlung, Boni, Sachleistungen, entgangener Chancen und immaterieller Schäden (Art. 16); Verjährung mindestens drei Jahre (Art. 21); Sanktionen einschließlich Geldbußen (Art. 23)

Zwei Positionen der Tabelle verdienen für Schichtbetriebe einen zweiten Blick. Die erste ist der Auskunftsanspruch ohne Schwelle. Heute können Beschäftigte eines Hotels mit 80 Angestellten keine Auskunft nach dem EntgTranspG verlangen; nach der Richtlinie können sie es, und der Arbeitgeber muss binnen zwei Monaten die Durchschnittsentgelte der Gruppe nach Geschlecht liefern — einschließlich Zuschläge. Ein Betrieb, der seine Zuschläge nur in der Lohnabrechnung, nicht aber in der Dienstplan-Software auswertbar hält, braucht dafür einen Tag Handarbeit pro Anfrage. Die zweite ist die Beweislastumkehr: Sie hängt nicht davon ab, ob die Beschäftigte Indizien vorlegt, sondern davon, ob der Betrieb seine Pflichten erfüllt hat. Wer keine Kriterien für die Vergabe der Schichtleiterzulage offengelegt hat, muss im Prozess beweisen, dass die Vergabe nicht diskriminierend war — und das gelingt ohne dokumentierte Kriterien praktisch nie.

Fristen: Welches Kalenderjahr bereits zählt

Die Berichtspflicht der Richtlinie ist gestaffelt. Die folgende Tabelle zeigt die Fristen nach der Richtlinie und den vom Bundesfamilienministerium angekündigten deutschen Fahrplan — der zweite ist nicht Gesetz und kann sich ändern.

Beschäftigte Rhythmus (Art. 9) Erster Bericht nach der Richtlinie Erstes Berichtsjahr nach der Richtlinie Angekündigter deutscher Fahrplan
250 und mehr jährlich bis 7. Juni 2027 Kalenderjahr 2026 Bericht ab Juni 2028 über 2027
150 bis 249 alle drei Jahre bis 7. Juni 2027 Kalenderjahr 2026 Bericht ab Juni 2028 über 2027
100 bis 149 alle drei Jahre bis 7. Juni 2031 Kalenderjahr 2030 noch offen
unter 100 keine Pflicht; Mitgliedstaaten dürfen eine einführen noch offen

Der Punkt, der in der Diskussion um die Verspätung untergeht: Selbst nach dem großzügigeren deutschen Fahrplan beginnt das erste Berichtsjahr für Betriebe ab 150 Beschäftigten am 1. Januar 2027 — in gut drei Monaten. Wer bis dahin seine Zuschlags- und Prämienregeln nicht dokumentiert und seine Schichtvergabe nicht nach Geschlecht auswertbar gemacht hat, berichtet 2028 über ein Jahr, das er nicht mehr korrigieren kann. Und wer für die Beschäftigtenzahl nur die Vollzeitkräfte zählt, verrechnet sich: Die Richtlinie zählt Köpfe, nicht Vollzeitäquivalente, und Minijobber, Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen mit. Ein Hotel mit 60 Vollzeitäquivalenten hat schnell 110 Beschäftigte.

Gleiche und gleichwertige Arbeit: Wer im Schichtbetrieb mit wem verglichen wird

Alle Instrumente der Richtlinie — Auskunft, Bericht, Entgeltbewertung — arbeiten mit Beschäftigtengruppen, in denen gleiche oder gleichwertige Arbeit geleistet wird. Die Bildung dieser Gruppen ist im Schichtbetrieb die eigentliche Fachfrage, und sie wird in der Praxis meist falsch beantwortet, weil Betriebe ihre Organisationseinheiten für Vergleichsgruppen halten.

Gleiche Arbeit ist einfach: Zwei Servicekräfte mit derselben Tätigkeit im selben Restaurant leisten gleiche Arbeit, unabhängig von Schichtlage und Stundenzahl. Eine Teilzeitkraft mit 20 Stunden und eine Vollzeitkraft mit 39 Stunden gehören in dieselbe Gruppe; verglichen wird auf Stundenbasis oder hochgerechnet auf Vollzeit. Gleichwertige Arbeit ist schwieriger: Sie liegt vor, wenn zwei unterschiedliche Tätigkeiten nach objektiven Kriterien denselben Wert haben. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie nennt die vier Kriterien, die das deutsche Recht bisher nur aus der Rechtsprechung kannte: Kompetenzen, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Das ist der Maßstab, an dem ein Betrieb künftig begründen muss, warum die Küche (in vielen Betrieben mehrheitlich männlich) mehr verdient als der Service (mehrheitlich weiblich), warum die Haustechnik über dem Housekeeping liegt und warum der Lagerarbeiter über der Kassiererin. Es kann gute Gründe geben — eine Kochausbildung ist eine Kompetenz, das Heben von Paletten eine Belastung, die Verantwortung für die Kasse eine Verantwortung. Aber die Gründe müssen benannt und konsistent angewendet werden; „das war schon immer so“ ist keines der vier Kriterien.

Für Schichtbetriebe ist das vierte Kriterium das wichtigste: Arbeitsbedingungen. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste, Rufbereitschaft, Wechselschicht — all das sind Arbeitsbedingungen, die einen Entgeltunterschied rechtfertigen können. Die Richtlinie verbietet also keinen Nachtzuschlag und keine Sonntagsprämie. Sie verlangt nur, dass der Zuschlag an die Bedingung geknüpft ist und nicht an die Person, und dass die Bedingung selbst — wer nachts arbeitet — nicht nach Geschlecht verteilt wird. Genau an dieser Stelle trifft die Entgelttransparenz auf den Dienstplan, und der nächste Abschnitt zeigt, wo die Unterschiede entstehen.

Wo im Dienstplan die Entgeltunterschiede entstehen

Sechs Mechanismen erzeugen in Schichtbetrieben Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern, obwohl der Grundlohn identisch ist. Keiner davon ist absichtlich, alle sind messbar, und für jeden gibt es eine Rechtsprechung oder eine Norm, die ihn einordnet.

  • Verteilung der Nachtschichten. Der Nachtzuschlag ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG Pflicht und nach § 3b EStG bis 25 Prozent (zwischen 0 und 4 Uhr bis 40 Prozent) steuerfrei; er macht bei regelmäßiger Nachtarbeit 10 bis 20 Prozent des Bruttoentgelts aus. Werden Nachtschichten überwiegend Männern zugeteilt — „die Männer machen die Nächte, die Frauen haben Kinder“ —, entsteht ein Gap, der weder durch Kompetenz noch durch Verantwortung erklärbar ist. Der EuGH hat ein Nachtarbeitsverbot für Frauen bereits 1991 als unzulässig verworfen (EuGH 25. Juli 1991 — C-345/89, Stoeckel), das Bundesverfassungsgericht das deutsche Verbot 1992 gekippt (BVerfG 28. Januar 1992 — 1 BvR 1025/82). Eine fürsorgliche Zuteilung ist eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG. Zulässig ist nur die Ausnahme des § 5 MuSchG für Schwangere und Stillende und die individuelle, dokumentierte Befreiung nach § 6 Abs. 4 ArbZG, die für Männer genauso gilt; wie sie funktioniert, steht im Beitrag zur Nachtarbeit.
  • Verteilung der Sonntags- und Feiertagsdienste. Sonntagszuschläge von 50 Prozent und Feiertagszuschläge von 125 Prozent sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in fast jedem Tarifvertrag und in vielen Betrieben üblich; auch sie sind nach § 3b EStG steuerfrei. Zwei Sonntagsdienste im Monat Unterschied sind bei einem Stundenlohn von 15 Euro und Acht-Stunden-Schichten 120 Euro — rund 4,5 Prozent eines Vollzeitentgelts. Ob die Verteilung neutral ist, hängt vom Vergabeverfahren ab: Ein Wunschdienstplan, in dem sich Beschäftigte um Sonntage bewerben, ist neutral, wenn die Wünsche dokumentiert und nach denselben Regeln berücksichtigt werden. Eine Zuteilung durch die Schichtleitung nach Gefühl ist es nicht — und sie lässt sich im Nachhinein nicht mehr belegen.
  • Einspring- und Kurzfristigkeitsprämien. Viele Betriebe zahlen 25 bis 100 Euro für das Einspringen aus dem Frei. Wer angerufen wird, entscheidet die Schichtleitung; wer zusagen kann, hängt von Betreuungspflichten ab. Beides führt dazu, dass die Prämie überwiegend an dieselben Personen fließt. Die Richtlinie zählt die Prämie zum Entgelt und der Bericht weist den Anteil der Frauen und Männer aus, die variable Bestandteile überhaupt erhalten (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e). Ein Betrieb, in dem 70 Prozent der Männer und 30 Prozent der Frauen Einspringprämien bekommen, hat eine Zahl im Bericht, die er erklären muss. Wie ein Springerpool mit dokumentierter Anfragereihenfolge das löst, steht im Beitrag zum Ausfallmanagement.
  • Überstundenzuschläge in Teilzeit. Das ist der Mechanismus mit der klarsten Rechtsprechung. Wenn Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Stundenzahl gezahlt werden, arbeitet eine Teilzeitkraft mit 25 Wochenstunden bis zur 39. Stunde ohne Zuschlag — und weil Teilzeit im Schichtbetrieb überwiegend weiblich ist, ist das eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der EuGH hat das am 29. Juli 2024 entschieden (C-184/22 und C-185/22, KfH Kuratorium für Dialyse), das Bundesarbeitsgericht hat es umgesetzt und der Klägerin neben der Zeitgutschrift 250 Euro Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen (BAG 5. Dezember 2024 — 8 AZR 370/20). Wer die Vollzeitschwelle noch als Auslöser im System hat, produziert seither monatlich Nachzahlungsansprüche; der Beitrag zur Teilzeit im Dienstplan und der zu den Überstunden erklären die Umstellung.
  • Funktions- und Schichtleiterzulagen. Die Zulage für die Schichtleitung ist eine Verantwortungskomponente und als solche gerechtfertigt. Die Frage ist, wer sie bekommt. Wenn in einem Service mit 70 Prozent Frauen drei von vier Schichtleitungen Männer sind, muss der Betrieb erklären, nach welchen Kriterien die Rolle vergeben wurde. Art. 6 der Richtlinie verlangt, dass die Kriterien für die Entgeltentwicklung zugänglich sind; das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber sich nicht darauf berufen kann, der männliche Kollege habe „besser verhandelt“ (BAG 16. Februar 2023 — 8 AZR 450/21). Für die Zulage heißt das: Anforderungsprofil, Auswahlverfahren, Dokumentation.
  • Stundenvolumen und Schichtlänge. Der Bericht nach Art. 9 vergleicht Entgeltniveaus, und wer weniger Stunden arbeitet, verdient weniger — das ist kein Gap, sondern Arithmetik. Die Richtlinie verlangt deshalb den Vergleich auf Basis des Stundenentgelts oder hochgerechnet auf Vollzeit. Der Fehler passiert an anderer Stelle: wenn Zuschläge in der Auswertung nicht pro Stunde, sondern pro Kopf verglichen werden. Eine Teilzeitkraft mit einem Sonntag im Monat hat weniger Sonntagszuschlag als eine Vollzeitkraft mit zwei, aber dieselbe Sonntagsquote. Wer die Zahlen nicht sauber normiert, weist einen Gap aus, den es nicht gibt — oder übersieht einen, den es gibt.

Modellrechnung: Ein Hotel mit 160 Beschäftigten und identischem Grundlohn

Ein Stadthotel beschäftigt 160 Personen; es fällt nach der Richtlinie in die Gruppe 150 bis 249 und muss erstmals bis 7. Juni 2027 berichten, nach dem angekündigten deutschen Fahrplan ab 2028 über 2027. Die Gruppe „Service Restaurant und Bar“ umfasst 40 Beschäftigte, 12 Männer und 28 Frauen, alle nach demselben Haustarif mit 15,00 Euro Grundlohn pro Stunde, zur Vereinfachung alle in Vollzeit mit 169 Stunden im Monat. Vier von ihnen tragen als Schichtleitung eine Zulage von 1,50 Euro pro Stunde: drei Männer, eine Frau. Zuschläge: 25 Prozent Nacht ab 23 Uhr (die Bar schließt um 2 Uhr), 50 Prozent Sonntag, 125 Prozent Feiertag. Feiertage lassen wir für die Monatsbetrachtung weg.

Der Dienstplan der letzten zwölf Monate zeigt: Die Männer arbeiten im Schnitt sechs Sonntagsdienste und vier Bar-Spätschichten mit je drei Nachtstunden im Monat; die Frauen im Schnitt vier Sonntagsdienste und zwei Bar-Spätschichten. Niemand hat das so entschieden — die Bar-Schichten werden von der Schichtleitung verteilt, die Sonntage nach einem Wunschsystem, in dem die Frauen mit Kindern seltener Sonntage wünschen und die Männer sie gern nehmen, weil der Zuschlag steuerfrei ist.

Entgeltbestandteil (Monat, Durchschnitt) Männer (12) Frauen (28)
Grundlohn 169 h × 15,00 € 2.535,00 € 2.535,00 €
Sonntagszuschlag 8 h × 15,00 € × 50 % je Sonntag 6 × 60,00 € = 360,00 € 4 × 60,00 € = 240,00 €
Nachtzuschlag 3 h × 15,00 € × 25 % je Bar-Schicht 4 × 11,25 € = 45,00 € 2 × 11,25 € = 22,50 €
Schichtleiterzulage 169 h × 1,50 € = 253,50 € je Schichtleitung, verteilt auf die Gruppe 3 × 253,50 € / 12 = 63,38 € 1 × 253,50 € / 28 = 9,05 €
Variable Bestandteile gesamt 468,38 € 271,55 €
Gesamtentgelt 3.003,38 € 2.806,55 €

Der Bericht nach Art. 9 weist für diese Gruppe aus: Gender-Pay-Gap gesamt 6,6 Prozent (196,83 Euro von 3.003,38 Euro) und Gap der variablen Bestandteile 42,0 Prozent (196,83 Euro von 468,38 Euro). Der Grundlohn ist auf den Cent identisch. Trotzdem liegt die Gruppe über der 5-Prozent-Schwelle des Art. 10, und der Betrieb hat sechs Monate Zeit, den Unterschied zu rechtfertigen oder zu beheben — sonst folgt die gemeinsame Entgeltbewertung mit dem Betriebsrat.

Die Rechtfertigung ist möglich, aber nur zum Teil. Der Sonntagsanteil ist eine Arbeitsbedingung, und wenn der Betrieb aus dem Wunschsystem belegen kann, dass die Frauen im Schnitt weniger Sonntage gewünscht haben und jeder Wunsch nach denselben Regeln berücksichtigt wurde, ist die Differenz von 120 Euro objektiv und geschlechtsneutral erklärt. Voraussetzung ist, dass das System die Wünsche und die Vergabe protokolliert; eine Excel-Tabelle, die jeden Monat überschrieben wird, reicht nicht. Die Bar-Schichten sind schwieriger: Sie werden von der Schichtleitung verteilt, und wenn es keine Regel gibt, warum Männer doppelt so viele davon haben, fehlt die Rechtfertigung — der Betrieb muss wegen Art. 18 beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag, und kann es ohne Vergaberegel nicht. Die Schichtleiterzulage schließlich ist als Verantwortungskomponente gerechtfertigt; das Verhältnis drei zu eins bei 30 Prozent Männeranteil in der Gruppe ist es nur, wenn das Auswahlverfahren dokumentiert ist.

Die Zahlen zeigen zweierlei. Erstens: Der Gap der variablen Bestandteile ist die Kennzahl, die Schichtbetriebe im Bericht am meisten treffen wird, weil sie den Grundlohn ausblendet und nur das zeigt, was der Dienstplan verteilt. Zweitens: Ob der Betrieb die 5-Prozent-Schwelle rechtfertigen kann, entscheidet sich nicht in der Lohnabrechnung, sondern daran, ob die Dienstplan-Software die Vergabe von Sonntagen, Nächten, Einspringern und Rollen nachvollziehbar protokolliert hat.

Auskunftsanspruch, Betriebsrat und Datenschutz

Der Auskunftsanspruch ist das Instrument, das Beschäftigte am ehesten nutzen werden — und das Betriebe am wenigsten vorbereitet haben. Nach geltendem Recht kann eine Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten den Median des Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts erfragen, aufgeschlüsselt nach bis zu zwei Entgeltbestandteilen ihrer Wahl (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 EntgTranspG) — eine Servicekraft kann also gezielt nach dem Median des Sonntagszuschlags der männlichen Kollegen fragen. Liegt der Median über ihrem eigenen Entgelt, begründet das nach dem Bundesarbeitsgericht die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts, die der Arbeitgeber widerlegen muss (BAG 21. Januar 2021 — 8 AZR 488/19). Die Richtlinie erweitert den Anspruch auf alle Betriebe, ersetzt den Median durch den Durchschnitt (der deutsche Gesetzgeber darf beides vorsehen), verkürzt die Frist auf zwei Monate und verlangt einen jährlichen Hinweis auf das Recht.

Der Betriebsrat ist an drei Stellen beteiligt. Er bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Lohngestaltung mit — also bei den Regeln, nach denen Einspringprämien, Funktionszulagen und übertarifliche Zuschläge verteilt werden; eine Prämie, die die Schichtleitung nach Ermessen zahlt, ist ohne Betriebsvereinbarung mitbestimmungswidrig. Er hat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG und § 13 Abs. 2 EntgTranspG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten und ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG verpflichtet, die Gleichstellung zu fördern. Und er ist nach Art. 10 der Richtlinie Partner der gemeinsamen Entgeltbewertung. Wer die Vergaberegeln für Zuschläge und Prämien mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung fixiert, hat damit gleichzeitig die Dokumentation, die Art. 6 verlangt; wie die Mitbestimmung beim Dienstplan sonst läuft, steht im Beitrag zum Betriebsrat.

Der Datenschutz setzt der Transparenz Grenzen, die die Richtlinie in Art. 12 selbst anerkennt. Die Auskunft nennt Durchschnitts- oder Medianwerte einer Gruppe, nicht das Entgelt einzelner Personen; deshalb schreibt § 12 Abs. 3 EntgTranspG eine Mindestgröße von sechs Personen vor, und auch ohne diese Regel darf eine Auskunft nicht so gestaltet sein, dass sie das Entgelt einer bestimmten Kollegin offenlegt. Der Bericht nach Art. 9 arbeitet mit aggregierten Werten. Was der Betrieb intern auswertet — Schichtverteilung nach Geschlecht, Zuschlagsanteile nach Gruppe —, ist Verarbeitung nach § 26 BDSG und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht; wer darüber hinaus Auswertungen fährt, sollte sie in der Betriebsvereinbarung zur Dienstplan-Software regeln, wie im Beitrag zum Datenschutz im Dienstplan beschrieben.

Transparenz vor der Einstellung: Die Stellenanzeige für Schichtjobs

Art. 5 der Richtlinie verlangt, dass Bewerberinnen und Bewerber das Einstiegsentgelt oder eine Spanne erfahren, bevor sie verhandeln — in der Anzeige oder spätestens vor dem Gespräch —, und verbietet die Frage nach dem bisherigen Gehalt. Für private Arbeitgeber wird das erst mit dem deutschen Gesetz verbindlich; öffentliche Arbeitgeber müssen sich schon jetzt daran halten. Trotzdem lohnt es sich, die Anzeigen jetzt umzustellen, aus zwei Gründen: Gerichte messen heute schon an diesem Maßstab, ob Verhandlungen transparent waren, und der Fachkräftemangel in Gastgewerbe, Pflege und Handel hat ohnehin dazu geführt, dass Bewerber Anzeigen ohne Gehaltsangabe überspringen.

Für Schichtjobs ist die Spanne kein Problem, wenn man sie richtig baut: Grundlohn und Zuschlagssystem getrennt. „15,00 Euro pro Stunde, zuzüglich 25 Prozent Nacht-, 50 Prozent Sonntags- und 125 Prozent Feiertagszuschlag, steuerfrei nach § 3b EStG; Schichtleitung plus 1,50 Euro“ sagt alles, was die Richtlinie verlangt, und mehr als jedes Monatsbrutto, weil das Monatsbrutto im Schichtbetrieb ohnehin vom Plan abhängt. Was nicht mehr geht: „Gehalt nach Vereinbarung“, „attraktive Vergütung“ und die Frage im Gespräch, was die Bewerberin zuletzt verdient hat. Und die Anzeige muss geschlechtsneutral sein (Art. 5 Abs. 3), was das AGG seit 2006 verlangt und was bei „Barkeeper“ und „Zimmermädchen“ nicht immer eingehalten wird.

Checkliste: Was die Dienstplan-Software für die Entgelttransparenz liefern muss

Die Entgelttransparenz ist im Schichtbetrieb kein Lohnbuchhaltungsthema, sondern ein Planungsthema. Die Lohnabrechnung sieht nur das Ergebnis; die Rechtfertigung steckt im Dienstplan. Das System muss deshalb folgende Punkte abbilden.

  • Zuschlagsregeln als dokumentierte Konfiguration. Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Überstundenzuschläge sind als Regeln hinterlegt, mit Änderungshistorie und Datum — nicht als manuelle Eingabe in der Abrechnung. Die Regel ist die Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 4; die Historie beweist, dass sie im Berichtsjahr galt.
  • Überstundenzuschlag ab der individuellen Stundenzahl. Der Auslöser für den Zuschlag ist die vertragliche Wochen- oder Monatsarbeitszeit der jeweiligen Person, nicht die Vollzeitschwelle (EuGH C-184/22, BAG 8 AZR 370/20). Wer noch 39 oder 40 Stunden als Schwelle für alle hinterlegt hat, stellt um und prüft die Nachzahlung für die vergangenen Monate; welche Ausschlussfristen dabei gelten, steht im Beitrag zu den Verfallklauseln.
  • Einspringprämie regelbasiert. Die Prämie wird vom System aus dem Ereignis „Einspringen aus dem Frei mit weniger als X Stunden Vorlauf“ berechnet, nicht von der Schichtleitung eingetragen. Die Anfragereihenfolge des Springerpools wird protokolliert, damit belegt ist, wer gefragt wurde und wer zugesagt hat.
  • Schichtwünsche und Vergabe protokolliert. Wunschdienstplan-Eingaben, Verfügbarkeiten und die tatsächliche Zuteilung von Sonntagen, Feiertagen und Nachtschichten bleiben für das Berichtsjahr gespeichert. Nur so lässt sich belegen, dass ein Unterschied im Sonntagsanteil auf dokumentierten Wünschen beruht und nicht auf Zuteilung.
  • Auswertung der Schichtverteilung nach Geschlecht und Gruppe. Das System kann für jede Beschäftigtengruppe ausweisen, wie sich Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden, Einspringer und Überstunden auf Frauen und Männer verteilen — normiert auf die vertragliche Arbeitszeit, nicht pro Kopf. Das ist die Vorstufe zum Bericht nach Art. 9 und der Frühwarnindikator für die 5-Prozent-Schwelle.
  • Zuschläge pro Person auswertbar. Für den Auskunftsanspruch muss das System die variablen Bestandteile einer Gruppe nach Geschlecht als Median und Durchschnitt liefern können, binnen Tagen, nicht Wochen. Die Vergleichsgruppe wird nach Tätigkeit gebildet, nicht nach Abteilung.
  • Funktionsrollen mit Kriterien. Schichtleitung, Vorarbeiter, Praxisanleitung und andere zulagentragende Rollen sind mit Anforderungsprofil und Vergabedatum hinterlegt; die Qualifikationsmatrix zeigt, wer die Voraussetzungen erfüllt, damit die Auswahl nachvollziehbar ist.
  • Keine geschlechtsbezogenen Planungsregeln. Es gibt keine Regel „keine Nachtschicht für Frauen“ und keine Standardeinstellung, die Beschäftigte nach Geschlecht von Schichtarten ausnimmt. Ausnahmen laufen über den Mutterschutz (mit Beginn- und Enddatum) oder über individuelle, dokumentierte Einschränkungen, die für alle Geschlechter gleich erfasst werden.
  • Beschäftigtenzahl nach Köpfen. Das System zählt für die Berichtsschwellen alle Beschäftigten einschließlich Minijobbern, Aushilfen und Auszubildenden nach Köpfen, nicht nach Vollzeitäquivalenten, und zeigt an, in welche Größenklasse der Betrieb fällt.
  • Vergaberegeln in der Betriebsvereinbarung. Die Regeln für Zuschläge, Prämien und Rollenvergabe sind mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart und im System als Referenz hinterlegt. Damit ist die Zugänglichkeit nach Art. 6 erfüllt und die Mitbestimmung gewahrt.
  • Aggregierte Ausgabe, keine Einzeloffenlegung. Auswertungen und Auskünfte werden auf Gruppenebene ausgegeben; das System verhindert Gruppen, in denen sich das Entgelt einer einzelnen Person ablesen lässt.
  • Vertragsmuster ohne Verschwiegenheitsklausel. Klauseln, die Beschäftigten das Gespräch über ihr Gehalt verbieten, werden aus den Mustern gestrichen (Art. 7 Abs. 5; LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 183/09).

Welche Systeme Zuschlagsregeln mit Historie führen, Wünsche und Vergabe protokollieren und die Schichtverteilung nach Gruppe und Geschlecht auswerten können, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software.

Fazit

Die Entgelttransparenzrichtlinie wird in Deutschland als Bürokratieprojekt für Konzerne diskutiert, das durch die verspätete Umsetzung noch etwas warten kann. Für Schichtbetriebe stimmt beides nicht. Der Grundsatz, den die Richtlinie durchsetzbar macht, gilt seit 1976 unmittelbar; die richtlinienkonforme Auslegung gilt seit dem 8. Juni 2026; die Rechtsprechung zu Überstundenzuschlägen in Teilzeit, zum Nachtarbeitsverbot und zur Verhandlungsgeschick-Verteidigung gilt ohnehin. Und die Kennzahl, die Schichtbetriebe im Bericht am härtesten trifft — der Gap der variablen Bestandteile — entsteht nicht in der Gehaltsrunde, sondern in der Schichtvergabe. Ein Hotel mit identischem Grundlohn kann dort 42 Prozent ausweisen, weil die Männer die Bar-Schichten und die Sonntage haben. Ob das gerechtfertigt ist, entscheidet nicht die Lohnabrechnung, sondern die Frage, ob der Dienstplan belegen kann, wie die Sonntage verteilt wurden. Wer Zuschläge als Regeln führt, Wünsche und Vergabe protokolliert, Teilzeitkräfte ab ihrer eigenen Stundenzahl mit Zuschlag bezahlt und die Schichtverteilung nach Geschlecht auswertet, bevor es der Bericht tut, hat die Richtlinie umgesetzt, bevor der Gesetzgeber es getan hat.

Häufige Fragen zur Entgelttransparenz im Schichtbetrieb

Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland, obwohl es noch kein Umsetzungsgesetz gibt?

Teilweise, und zwar auf drei Wegen. Erstens ist der Grundsatz gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit in Art. 157 AEUV verankert und gilt seit der Entscheidung Defrenne II (EuGH 8. April 1976 — 43/75) unmittelbar auch zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten; die Richtlinie präzisiert nur, was dieser Grundsatz verlangt. Zweitens müssen deutsche Gerichte seit dem 8. Juni 2026 das bestehende Recht — das Entgelttransparenzgesetz, das AGG, § 612 BGB — richtlinienkonform auslegen, soweit der Wortlaut das zulässt. Drittens können sich Beschäftigte öffentlicher Arbeitgeber (Kommunen, Landeskrankenhäuser, kommunale Pflegeeinrichtungen) direkt auf hinreichend bestimmte Bestimmungen der Richtlinie berufen. Was nicht gilt, sind die Teile, die eine nationale Ausgestaltung brauchen: die Berichtspflicht ab 100 Beschäftigten, die Bußgelder und die Details des Auskunftsverfahrens. Dafür braucht es das deutsche Gesetz, das nach Ankündigung des Bundesfamilienministeriums erst 2027 kommen soll.

Zählen Nacht- und Sonntagszuschläge zum Entgelt im Sinne der Richtlinie?

Ja, ausdrücklich. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie definiert Entgelt als das übliche Grund- oder Mindestentgelt zuzüglich aller sonstigen Vergütungen, die Beschäftigte unmittelbar oder mittelbar in bar oder als Sachleistung erhalten — die Richtlinie nennt sie „ergänzende oder variable Bestandteile“. Darunter fallen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Überstundenzuschläge, Einspring- und Kurzfristigkeitsprämien, Funktions- und Schichtleiterzulagen, Bereitschaftspauschalen, Prämien und Sachbezüge wie Personalessen oder Dienstwagen. Die Berichtspflicht nach Art. 9 verlangt den Gender-Pay-Gap für diese Bestandteile sogar gesondert und zusätzlich den Anteil der Frauen und Männer, die überhaupt variable Bestandteile erhalten. Für Schichtbetriebe ist das die eigentliche Neuerung: Ein Betrieb mit identischem Grundlohn für alle kann in der Zeile für die variablen Bestandteile einen zweistelligen Gap ausweisen, wenn Nacht- und Sonntagsdienste ungleich verteilt sind.

Ab wie vielen Beschäftigten muss ich einen Bericht abgeben — und wann?

Nach der Richtlinie: Arbeitgeber mit 250 und mehr Beschäftigten berichten jährlich, erstmals bis zum 7. Juni 2027 über das Kalenderjahr 2026; Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre, erstmals ebenfalls bis zum 7. Juni 2027; Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten alle drei Jahre, erstmals bis zum 7. Juni 2031 (Art. 9 Abs. 1 bis 3). Unter 100 Beschäftigten besteht keine Berichtspflicht, die Mitgliedstaaten dürfen aber eine einführen. Nach geltendem deutschen Recht sind bisher nur lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten zum Bericht verpflichtet (§ 21 EntgTranspG). Das Bundesfamilienministerium hat angekündigt, dass das Umsetzungsgesetz 2027 kommen und die Berichtspflicht ab Juni 2028 rückwirkend für das Jahr 2027 gelten soll. Verbindlich ist das noch nicht. Praktisch heißt das: Wer 150 oder mehr Beschäftigte hat, sollte davon ausgehen, dass er über ein Kalenderjahr berichten muss, das entweder bereits läuft oder in drei Monaten beginnt — und dafür braucht er Zuschlags- und Schichtdaten in einer Form, die sich nach Geschlecht und Beschäftigtengruppe auswerten lässt.

Was passiert, wenn der Gap in einer Gruppe über 5 Prozent liegt?

Dann greift Art. 10 der Richtlinie: Zeigt der Bericht in einer Gruppe von Beschäftigten mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit einen Unterschied im durchschnittlichen Entgeltniveau von mindestens 5 Prozent, den der Arbeitgeber nicht mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien rechtfertigen kann und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Bericht behebt, muss er gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung durchführen — mit Analyse der Ursachen, Maßnahmen und Nachverfolgung. Die Schwelle gilt pro Gruppe, nicht für den Betrieb insgesamt, und sie gilt für das Gesamtentgelt einschließlich der variablen Bestandteile. Für Schichtbetriebe ist das die eigentliche Falle: Bei gleichem Grundlohn reichen im Service zwei Sonntagsdienste im Monat Unterschied, um die Schwelle zu reißen. Die Rechtfertigung ist möglich — Sonntagsarbeit ist eine Arbeitsbedingung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 — aber nur, wenn der Betrieb belegen kann, dass die Verteilung der Dienste selbst geschlechtsneutral zustande kam.

Darf ich Frauen weniger Nachtschichten geben, um sie zu schonen?

Nein. Ein Nachtarbeitsverbot für Frauen verstößt gegen das Unionsrecht (EuGH 25. Juli 1991 — C-345/89, Stoeckel), und das frühere deutsche Verbot in der Arbeitszeitordnung hat das Bundesverfassungsgericht 1992 für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 28. Januar 1992 — 1 BvR 1025/82). Wer Frauen aus Fürsorge weniger Nachtschichten zuteilt, benachteiligt sie beim Nachtzuschlag unmittelbar wegen des Geschlechts — und zwar unabhängig davon, ob die Absicht gut gemeint war. Die einzigen zulässigen Ausnahmen sind das Mutterschutzgesetz (§ 5 MuSchG: keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr für Schwangere und Stillende, mit behördlicher Ausnahme bis 22 Uhr) und individuelle, dokumentierte Gründe wie eine ärztliche Feststellung nach § 6 Abs. 4 ArbZG oder eine Betreuungspflicht, die für Männer genauso gilt. Wer Wunschdienstpläne führt, in denen Beschäftigte ihre Nächte selbst wählen, ist auf der sicheren Seite, solange die Wünsche dokumentiert sind und die Vergabe nach denselben Regeln läuft.

Müssen Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge ab ihrer eigenen Stundenzahl bekommen?

Ja, wenn die Regelung sonst überwiegend Frauen benachteiligt — und das ist im Schichtbetrieb fast immer der Fall. Der EuGH hat am 29. Juli 2024 entschieden (C-184/22 und C-185/22, KfH Kuratorium für Dialyse), dass eine Regelung, die Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Stundenzahl gewährt, Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt und, wenn unter den Teilzeitkräften deutlich mehr Frauen sind, eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt. Das Bundesarbeitsgericht hat das umgesetzt (BAG 5. Dezember 2024 — 8 AZR 370/20): Die Klägerin erhielt die Zeitgutschrift für die Zuschläge ab ihrer individuellen Teilzeitgrenze und zusätzlich 250 Euro Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Wer im Dienstplan noch die Vollzeitschwelle als Auslöser für den Überstundenzuschlag hinterlegt hat, produziert seither jeden Monat Nachzahlungs- und Entschädigungsansprüche. Der Beitrag zur Teilzeit im Dienstplan erklärt die Umstellung.

Muss in der Stellenanzeige für eine Servicekraft jetzt das Gehalt stehen?

Nach Art. 5 der Richtlinie haben Bewerberinnen und Bewerber das Recht, vom künftigen Arbeitgeber das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne zu erfahren — in der Stellenanzeige oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch — und der Arbeitgeber darf nicht nach dem bisherigen Gehalt fragen. Diese Pflicht richtet sich zunächst an den deutschen Gesetzgeber und ist für private Arbeitgeber erst mit dem Umsetzungsgesetz durchsetzbar; sie ist aber ein Maßstab, an dem Gerichte heute schon messen, ob ein Betrieb transparent verhandelt hat. Für Schichtjobs empfiehlt sich, Grundlohn und Zuschlagssystem getrennt zu nennen: „15,00 Euro pro Stunde zuzüglich 25 Prozent Nacht-, 50 Prozent Sonntags- und 125 Prozent Feiertagszuschlag“ ist eine Spanne, die niemanden in die Irre führt. „Gehalt nach Vereinbarung“ wird es nach der Umsetzung nicht mehr geben. Und die Anzeige muss geschlechtsneutral sein (Art. 5 Abs. 3), was das AGG ohnehin schon verlangt.

Was darf der Betriebsrat sehen — und was die einzelne Beschäftigte?

Der Betriebsrat hat schon nach geltendem Recht das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einzusehen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG, § 13 Abs. 2 EntgTranspG), und er bestimmt bei der betrieblichen Lohngestaltung mit, also bei den Regeln, nach denen Zulagen und Prämien verteilt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Die einzelne Beschäftigte hat nach § 10 EntgTranspG in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen Auskunftsanspruch auf das Vergleichsentgelt — den Median des Bruttoentgelts der Kolleginnen oder Kollegen des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit, wenn mindestens sechs Personen in der Vergleichsgruppe sind (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG). Die Richtlinie kennt weder die 200- noch die Sechs-Personen-Schwelle: Nach Art. 7 kann jede Beschäftigte in jedem Betrieb schriftlich Auskunft über ihr eigenes Entgelt und die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Durchschnittsentgelte ihrer Gruppe verlangen, der Arbeitgeber muss binnen zwei Monaten antworten und jährlich auf das Recht hinweisen. Wo das deutsche Gesetz enger ist als die Richtlinie, müssen Gerichte es seit dem 8. Juni 2026 richtlinienkonform auslegen — wie weit das trägt, ist noch nicht entschieden.

Ist eine Verschwiegenheitsklausel zum Gehalt im Arbeitsvertrag noch wirksam?

Sie war es in Deutschland schon vorher kaum. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat 2009 entschieden, dass eine Klausel, die Beschäftigten verbietet, mit Kollegen über ihr Gehalt zu sprechen, sie unangemessen benachteiligt, weil sie die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unmöglich macht (LAG Mecklenburg-Vorpommern 21. Oktober 2009 — 2 Sa 183/09). Die Richtlinie macht daraus eine ausdrückliche Regel: Nach Art. 7 Abs. 5 dürfen Beschäftigte nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen. Wer solche Klauseln noch in Musterverträgen hat, sollte sie streichen — nicht nur, weil sie unwirksam sind, sondern weil sie im Streitfall als Indiz gelesen werden, dass der Betrieb Transparenz vermeiden wollte. Der Betrieb darf weiterhin verlangen, dass Entgeltdaten anderer Beschäftigter, die jemand dienstlich kennt — etwa als Schichtleitung mit Zugriff auf die Abrechnung —, vertraulich behandelt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023, insbesondere Art. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 16, 18, 19, 21, 23 und 34; Art. 157 AEUV; §§ 3, 4, 7, 8, 10–13, 15, 17–19, 21 und 22 EntgTranspG; §§ 1, 3, 7, 15 und 22 AGG; § 612 BGB; §§ 80 und 87 BetrVG; §§ 6 Abs. 4 und 5 ArbZG; § 5 MuSchG; § 3b EStG; § 26 BDSG und Art. 6 DSGVO; ergänzend EuGH 8. April 1976 — 43/75 (Defrenne II), EuGH 27. Oktober 1993 — C-127/92 (Enderby), EuGH 25. Juli 1991 — C-345/89 (Stoeckel), EuGH 19. November 1991 — C-6/90 und C-9/90 (Francovich), EuGH 3. Juni 2021 — C-624/19 (Tesco Stores), EuGH 29. Juli 2024 — C-184/22 und C-185/22 (KfH Kuratorium für Dialyse), BVerfG 28. Januar 1992 — 1 BvR 1025/82, BAG 21. Januar 2021 — 8 AZR 488/19, BAG 16. Februar 2023 — 8 AZR 450/21, BAG 5. Dezember 2024 — 8 AZR 370/20 und LAG Mecklenburg-Vorpommern 21. Oktober 2009 — 2 Sa 183/09), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben zum Stand der deutschen Umsetzung beruhen auf den öffentlichen Ankündigungen des Bundesfamilienministeriums und den Empfehlungen der Expertenkommission vom November 2025 (Stand September 2026); der Inhalt des Umsetzungsgesetzes kann davon abweichen. Die Modellrechnung verwendet vereinfachte Annahmen (Vollzeit für alle, keine Feiertage, gleicher Grundlohn). Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen und die individuellen Arbeitsverträge.