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Wehrdienst, Musterung und Wehrübung im Dienstplan: Was das neue Wehrdienstgesetz für Arbeitgeber bedeutet, wann Lohn weiterläuft und wann das Arbeitsverhältnis ruht

Warum der Wehrdienst wieder ein Dienstplanthema ist

Seit der Aussetzung der Wehrpflicht 2011 spielte das Arbeitsplatzschutzgesetz in Schichtbetrieben kaum eine Rolle. Ab und zu meldete sich ein Reservist zu einer Übung ab, das war es. Mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370), in Kraft seit 1. Januar 2026, ändert sich das. Das Gesetz führt keine allgemeine Dienstpflicht ein. Der Wehrdienst bleibt außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls freiwillig, eine Bedarfswehrpflicht müsste der Bundestag erst durch ein eigenes Gesetz einsetzen (§ 2a WPflG). Neu ist aber die Erfassung eines ganzen Jahrgangs: Wer nach dem 31. Dezember 2007 geboren ist, muss auf Aufforderung eine Bereitschaftserklärung abgeben (§ 15a WPflG) und wird gemustert (§§ 2 Abs. 4, 16, 17 WPflG). Für Männer ist das Pflicht, für Frauen ist der Fragebogen freiwillig.

Für Schichtbetriebe heißt das: Gerade die Gruppen, die viele Dienstpläne tragen, sind betroffen. Der Azubi-Jahrgang, der im Sommer 2026 angefangen hat, die Schülerin im Minijob, der Werkstudent am Wochenende. Dazu kommt die Reserve, die die Bundeswehr ausbauen will. Wer im Betrieb einen Feldwebel der Reserve beschäftigt, plant künftig häufiger mehrwöchige Abwesenheiten ein. Dieser Beitrag erklärt, was der Arbeitgeber in den drei typischen Fällen Musterung, freiwilliger Wehrdienst und Wehrübung muss, darf und erstattet bekommt. Andere gesetzliche Freistellungen, etwa für Feuerwehr, Schöffen oder Arztbesuche, behandelt der Beitrag Sonderurlaub und Freistellung nach § 616 BGB.

Die drei Fälle im Überblick

Fall Arbeitsverhältnis Lohn Erstattung
Musterung, Vorstellung im Karrierecenter läuft weiter, Freistellung Arbeitgeber zahlt weiter (§ 14 ArbPlSchG) keine
Freiwilliger Wehrdienst, Soldat auf Zeit bis 2 Jahre ruht (§ 1 Abs. 1, § 16 Abs. 5, § 16a) kein Lohn, Wehrsold vom Bund Doppelbezahlung bei vorzeitigem Ende (§ 1 Abs. 5)
Wehrübung, Reservistendienst ruht (§ 1 Abs. 1, § 16 Abs. 3) privat: kein Lohn, Unterhaltssicherung vom Bund; öffentlicher Dienst: Weiterzahlung Ersatzkraft ab 21. Tag, max. 30 Tage (§ 1 Abs. 6)

Fall 1: Musterung und Vorstellung im Karrierecenter

Die Regel ist kurz: Wird ein Arbeitnehmer nach dem Wehrpflichtgesetz von einem Karrierecenter der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen (§ 14 Abs. 1 ArbPlSchG). Anders als bei Wehrübungen gibt es dafür keine Erstattung durch den Bund. Der Arbeitnehmer muss die Ladung unverzüglich vorlegen (§ 14 Abs. 2 ArbPlSchG). Dasselbe gilt für Ladungen von Reservisten, die zu Dienstleistungen herangezogen werden sollen (§ 14 Abs. 3 ArbPlSchG). „Arbeitnehmer“ sind dabei auch Auszubildende (§ 15 Abs. 1 ArbPlSchG), und Minijobber sind Arbeitnehmer wie alle anderen.

Was das für den Dienstplan bedeutet

  • Eigene Abwesenheitsart anlegen: „Musterung (bezahlt, § 14 ArbPlSchG)“. Nicht als Urlaub, nicht als Gleittag und nicht als Minusstunden buchen. Die Sollstunden des Tages gelten als erfüllt.
  • Bezahlt wird, was ausgefallen ist. Maßgeblich sind die Stunden, die der Mitarbeiter laut Dienstplan an diesem Tag gearbeitet hätte. War er ohnehin frei eingeteilt, fällt keine Arbeitszeit aus und es entsteht kein Anspruch. Den Termin deshalb nicht nachträglich auf einen freien Tag „umplanen“, wenn die Schicht bereits veröffentlicht war.
  • Zuschläge im Blick behalten: Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG setzen tatsächlich geleistete Arbeit voraus. Wird ein Zuschlag für die ausgefallene Schicht gezahlt, ist er steuer- und beitragspflichtig, wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Nachtschicht davor vermeiden: Die Musterung beginnt morgens und dauert in der Regel einen Tag, mit ärztlicher Untersuchung und Computertest. Wer die Nacht davor im Lager steht, kommt übermüdet an. Rechtlich ist die Musterung keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, die Fürsorgepflicht spricht trotzdem dafür, die Vornacht freizuhalten.
  • Bei Azubis die Berufsschule prüfen: Fällt die Musterung auf einen Berufsschultag, ist der Azubi ohnehin vom Betrieb freigestellt. Für den Betrieb fällt dann keine Arbeitszeit aus. Ob die Schule den Termin entschuldigt, regelt das Schulrecht des Landes.

Zu den Daten: Der Arbeitgeber darf die Ladung sehen, weil sie den Freistellungsanspruch belegt. Das Ergebnis der Musterung, also Tauglichkeitsgrad und Verwendungsfähigkeit, geht ihn nichts an. Es ist ein Gesundheitsdatum und gehört nicht in die Personalakte und schon gar nicht als Notiz in den Dienstplan (Art. 9 DSGVO, § 26 BDSG). Mehr dazu im Beitrag Datenschutz im Dienstplan.

Fall 2: Freiwilliger Wehrdienst

Entscheidet sich ein Beschäftigter für den Wehrdienst, gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz mit den Vorschriften für den Grundwehrdienst. Das ergibt sich für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz aus § 16 Abs. 5 ArbPlSchG und für den Dienst als Soldat auf Zeit aus § 16a ArbPlSchG, dort aber nur für eine zunächst auf sechs Monate oder endgültig auf insgesamt höchstens zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit. Wird die Dienstzeit auf mehr als zwei Jahre festgesetzt, muss die Personaldienststelle der Bundeswehr den Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen (§ 16a Abs. 4 ArbPlSchG). Ab dann greift der besondere Schutz nicht mehr, und die Beteiligten müssen klären, ob das Arbeitsverhältnis beendet oder ruhend gestellt wird.

Ruhen statt Ende

Während des Wehrdienstes ruht das Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Der Vertrag bleibt bestehen, aber Arbeitspflicht und Lohnzahlungspflicht entfallen. Im Dienstplan heißt das: Sollstunden auf null, keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto, keine Feiertagsvergütung für Feiertage während des Dienstes. Ein bestehendes Guthaben bleibt stehen und wird nach der Rückkehr abgebaut, sofern Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts anderes regeln.

Wichtig für Schichtbetriebe mit vielen befristeten Verträgen: Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch den Wehrdienst nicht verlängert (§ 1 Abs. 4 ArbPlSchG). Endet die Befristung während des Dienstes, endet der Vertrag. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung aber nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen (§ 2 Abs. 5 Satz 3 ArbPlSchG). Wie Befristungen sonst funktionieren, erklärt der Beitrag Befristete Arbeitsverträge im Schichtbetrieb.

Kündigungsschutz in drei Stufen

  • Absolutes Kündigungsverbot: Von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zum Ende des Dienstes darf der Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG), auch nicht aus Gründen, die mit dem Wehrdienst nichts zu tun haben.
  • Verbot der Kündigung aus Anlass des Wehrdienstes: Davor und danach darf der Wehrdienst nicht der Grund sein, und in einer betriebsbedingten Sozialauswahl darf er nicht zu Lasten des Mitarbeiters gehen. Ist das streitig, trägt der Arbeitgeber die Beweislast (§ 2 Abs. 2 ArbPlSchG). Wer kurz nach der Mitteilung „Ich gehe im Sommer zur Bundeswehr“ in der Probezeit kündigt, hat ein Problem.
  • Außerordentliche Kündigung bleibt möglich, die Einberufung selbst ist aber kein wichtiger Grund (§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG). Einzige Ausnahme: In Betrieben mit in der Regel höchstens fünf Arbeitnehmern, Auszubildende nicht mitgerechnet, dürfen unverheiratete Arbeitnehmer bei einem Dienst von mehr als sechs Monaten gekündigt werden, wenn wegen einer eingestellten Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Dann gilt eine Frist von zwei Monaten zum Entlassungszeitpunkt. Teilzeitkräfte zählen dabei mit 0,5 (bis 20 Stunden) und 0,75 (bis 30 Stunden), wie im Beitrag Schwellenwerte im Arbeitsrecht beschrieben.

Geht eine Kündigung nach Zustellung des Einberufungsbescheids oder während des Dienstes zu, beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes (§ 2 Abs. 4 ArbPlSchG).

Azubis: Übernahme nicht wegen der Bundeswehr verweigern

Viele Wehrdienstleistende des Jahrgangs 2008 werden ihren Dienst nach der Ausbildung antreten. Einen Übernahmeanspruch gibt das Gesetz nicht. Aber der Ausbildende darf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen, und auch hier liegt die Beweislast beim Betrieb (§ 2 Abs. 5 ArbPlSchG). Praktisch heißt das: Wer die Übernahme schon vorher angekündigt oder anderen Azubis desselben Jahrgangs angeboten hat, muss sie auch dem künftigen Soldaten anbieten. Das Arbeitsverhältnis beginnt dann und ruht ab Dienstantritt. Achtung bei der Weiterarbeit nach der Prüfung: Wer einen Azubi nach der Bekanntgabe des Ergebnisses einfach weiter einplant, hat nach § 24 BBiG bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Mehr dazu im Beitrag Ausbildungsvergütung 2027.

Die Dienstzeit wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet (§ 6 Abs. 1 ArbPlSchG), wichtig für Kündigungsfristen und Wartezeiten. Auf Probezeiten und Ausbildungszeiten wird sie nicht angerechnet (§ 6 Abs. 2): Eine unterbrochene Probezeit läuft nach der Rückkehr weiter. Insgesamt darf dem Wehrdienstleistenden in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen (§ 5 ArbPlSchG), etwa bei Beförderungen oder der Vergabe begehrter Schichtmodelle nach der Rückkehr.

Urlaub: ein Zwölftel je vollem Monat

Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Monat Wehrdienst im Urlaubsjahr um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 1 ArbPlSchG). Er muss es nicht, und angefangene Monate zählen nicht. Auf Verlangen ist der zustehende Urlaub vor Dienstantritt zu gewähren. Was nicht genommen wurde, ist nach der Rückkehr im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nachzugewähren (§ 4 Abs. 2), ein Verfall wegen des Wehrdienstes tritt also nicht ein. Hatte der Mitarbeiter schon mehr Urlaub als ihm nach der Kürzung zusteht, darf der Arbeitgeber den Urlaub nach der Rückkehr entsprechend kürzen (§ 4 Abs. 4). Endet das Arbeitsverhältnis während des Dienstes oder kommt der Mitarbeiter nicht zurück, wird der Resturlaub abgegolten (§ 4 Abs. 3). Für die Urlaubsplanung im Team gilt der Beitrag Urlaubsplanung im Dienstplan.

Werkswohnung und Sachbezüge

In Hotellerie, Pflege und Landwirtschaft wohnen Beschäftigte oft in Personalzimmern. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses lässt die Pflicht zur Überlassung von Wohnraum unberührt, und die Abwesenheit darf bei der Kündigung des Mietverhältnisses nicht zum Nachteil berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 und 2 ArbPlSchG). War die Unterkunft Teil des Lohns, zahlt der Mitarbeiter für die Zeit des Dienstes eine entsprechende Entschädigung (§ 3 Abs. 3). Sachbezüge wie Verpflegung sind auf Verlangen weiterzugewähren, ebenfalls gegen Entschädigung (§ 3 Abs. 4).

Fall 3: Wehrübungen und Reservistendienst

Reservisten werden zu Übungen und anderen Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen. Für deren Arbeitsverhältnisse gelten die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend (§ 16 Abs. 3 ArbPlSchG). Auch hier gilt: Das Arbeitsverhältnis ruht, die ordentliche Kündigung ist während der Übung verboten (§ 2 Abs. 1), und der Einberufungsbescheid ist unverzüglich vorzulegen (§ 1 Abs. 3).

  • Private Arbeitgeber zahlen keinen Lohn. Der Reservist bekommt Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz direkt vom Bund. Nur im öffentlichen Dienst ist das Entgelt während einer Wehrübung wie bei Erholungsurlaub weiterzuzahlen. Der Bund erstattet dann auf Antrag das Nettoentgelt für den 15. bis 30. Übungstag einer Übung im Kalenderjahr, Antrag spätestens zwei Monate nach Übungsbeginn (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG). Für kommunale Kliniken, Pflegeheime und Verkehrsbetriebe ist das relevant.
  • Ersatzkraft-Erstattung für private Arbeitgeber: Wer für die Übung eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft einstellt, bekommt auf Antrag ab dem 21. Übungstag für höchstens 30 Tage ein Drittel der dem Reservisten zustehenden Mindestleistung nach § 8 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz erstattet. Der Antrag muss spätestens zwei Monate nach Übungsbeginn gestellt sein (§ 1 Abs. 6 ArbPlSchG). Für kurze Übungen bis drei Wochen gibt es also nichts, und Einspringen aus dem eigenen Team zählt nicht als Ersatzkraft.
  • Sechs-Wochen-Grenze bei freiwilligen Übungen: Meldet sich ein Reservist freiwillig zu Übungen, gelten die Schutzvorschriften nur, soweit diese Übungen im Kalenderjahr zusammen nicht länger als sechs Wochen dauern (§ 10 ArbPlSchG). Darüber hinaus besteht kein gesetzlicher Freistellungsanspruch. Längere Abwesenheiten sollten Arbeitgeber und Reservist dann ausdrücklich vereinbaren, etwa als unbezahlte Freistellung, wie im Beitrag Unbezahlter Urlaub und Sabbatical beschrieben.

Planerisch ist die Wehrübung der angenehmere Fall: Übungen von Reservisten werden meist Monate vorher angekündigt. Wer seine Reservisten kennt und sie bittet, Übungstermine frühzeitig mitzuteilen, kann sie wie einen langen Urlaub einplanen. Nach der Rückkehr gilt die Fürsorge: Wer am Sonntagabend von einer Truppenübung zurückkommt, sollte nicht am Montag um 5 Uhr in der Frühschicht stehen. Die Ruhezeit des § 5 ArbZG knüpft zwar nur an Arbeitszeit beim Arbeitgeber an, ein übermüdeter Mitarbeiter ist aber ein Sicherheitsrisiko, gerade an Maschinen oder in der Pflege.

Sonderfälle

Ausländische Beschäftigte mit Wehrpflicht im Heimatstaat

Wer in Deutschland arbeitet und in seinem Heimatstaat zum Wehrdienst herangezogen wird, ist ebenfalls geschützt, wenn er Staatsangehöriger eines Vertragsstaats der Europäischen Sozialcharta ist und sich rechtmäßig in Deutschland aufhält (§ 16 Abs. 4 ArbPlSchG). Dann gelten das Ruhen, die Vorlagepflicht, die fehlende Verlängerung von Befristungen und die §§ 2 bis 8, also Kündigungsschutz, Urlaubsregeln und Benachteiligungsverbot. Die Lohnfortzahlung für die Musterung nach § 14 gilt für sie nicht.

Unabkömmlichstellung für kritische Betriebe

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse unabkömmlich gestellt werden, wenn er für seine Tätigkeit nicht entbehrt werden kann (§ 13 WPflG). Entschieden wird auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Im Frieden spielt das keine Rolle. Betriebe der kritischen Infrastruktur, etwa Krankenhäuser, Energieversorger oder Verkehrsbetriebe, sollten aber wissen, welche Schlüsselqualifikationen im Team auf wenigen Köpfen liegen. Das ist ohnehin eine Frage der Qualifikationsmatrix.

Ersatzkräfte richtig aufstellen

Fällt ein Mitarbeiter für sieben oder zwölf Monate aus, reicht Einspringen aus dem Team nicht. Die übliche Lösung ist eine befristete Vertretung. Der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) trägt die Befristung, am besten als Zweckbefristung bis zur Rückkehr mit einer Höchstdauer als Kalenderdatum. Endet der Dienst vorzeitig oder wird der Einberufungsbescheid vor Dienstantritt aufgehoben und muss der Betrieb deshalb vorübergehend Rückkehrer und Vertretung parallel bezahlen, erstattet der Bund die schuldlos entstandenen Mehraufwendungen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Kosten bei der vom Verteidigungsministerium bestimmten Stelle zu stellen (§ 1 Abs. 5 ArbPlSchG).

Rechenbeispiel: Supermarkt mit Azubi-Jahrgang 2008

Ein Supermarkt beschäftigt drei Auszubildende zum Kaufmann im Einzelhandel, alle Jahrgang 2008, Ausbildungsende Juni 2027. Der Betrieb hat allen dreien die Übernahme in Aussicht gestellt. Urlaubsanspruch laut Vertrag: 28 Arbeitstage.

  • Musterung: Zwei der drei werden im Frühjahr 2027 geladen. Azubi A hat am Musterungstag laut Plan eine Frühschicht von 6 bis 14:30 Uhr mit 8 Stunden Arbeitszeit. Die 8 Stunden werden bezahlt und als „Musterung“ gebucht. Azubi B ist an seinem Termin ohnehin in der Berufsschule, für den Betrieb fällt nichts aus.
  • Übernahme: Azubi A will ab 1. Juli 2027 sieben Monate freiwilligen Wehrdienst leisten, bis 31. Januar 2028. Der Betrieb darf ihm die angekündigte Übernahme nicht wegen des Wehrdienstes verweigern. Er schließt den unbefristeten Vertrag ab 1. Juli 2027, das Arbeitsverhältnis ruht ab Dienstantritt.
  • Urlaub 2027: Juli bis Dezember sind sechs volle Monate Wehrdienst. Kürzung um 6/12 von 28 Tagen, also 14 Tage. Hat A im ersten Halbjahr bereits 10 Tage genommen, verlangt er die restlichen 4 vor Dienstantritt oder bekommt sie nach der Rückkehr im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr.
  • Urlaub 2028: Januar ist ein voller Monat Wehrdienst. Kürzung um 1/12 von 28 Tagen, also rund 2,33 Tage. A hat 2028 Anspruch auf rund 25,67 Tage.
  • Vertretung: Für die sieben Monate stellt der Markt eine Verkäuferin befristet zur Vertretung ein, zweckbefristet bis zur Rückkehr von A, längstens bis 29. Februar 2028. Wird A im Oktober vorzeitig entlassen und kehrt zurück, kann der Markt die Mehrkosten der parallelen Bezahlung beim Bund geltend machen.
  • Betriebszugehörigkeit: Die sieben Monate zählen zur Betriebszugehörigkeit von A. Kündigt der Markt später, zählen sie bei Kündigungsfrist und Sozialauswahl mit.

Typische Fehler

  • Musterung als Urlaub oder Minusstunden buchen. Der Tag ist bezahlte Freistellung.
  • Bei Wehrübungen Lohn weiterzahlen, „weil man das so macht“. Private Arbeitgeber müssen das nicht. Wer freiwillig zahlt, sollte das ausdrücklich als freiwillige Leistung vereinbaren und die Wechselwirkung mit der Unterhaltssicherung klären.
  • Sollstunden während des Dienstes weiterlaufen lassen. Das ruhende Arbeitsverhältnis produziert keine Minusstunden.
  • Kündigung kurz nach der Ankündigung des Wehrdienstes. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, auch in der Probezeit.
  • Befristung automatisch verlängern. Der Wehrdienst verlängert den Vertrag nicht. Wer weiterbeschäftigen will, muss neu vereinbaren und darf die Verlängerung nicht wegen des Dienstes ablehnen.
  • Erstattungsfristen verpassen. Zwei Monate ab Übungsbeginn bei § 1 Abs. 2 und 6, sechs Monate bei § 1 Abs. 5.
  • Tauglichkeit notieren. Das Musterungsergebnis ist ein Gesundheitsdatum und geht den Arbeitgeber nichts an.

Checkliste für Schichtbetriebe

  • Ist bekannt, welche Beschäftigten nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind und ab 2027 zur Musterung geladen werden können?
  • Gibt es im Dienstplan getrennte Abwesenheitsarten für Musterung (bezahlt), Wehrdienst (ruhend) und Wehrübung (ruhend)?
  • Sind Mitarbeiter informiert, dass sie Ladungen und Einberufungsbescheide unverzüglich vorlegen müssen?
  • Sind die Reservisten im Team bekannt und um frühzeitige Mitteilung von Übungsterminen gebeten?
  • Ist für längere Abwesenheiten geklärt, wer vertritt, und ist die Vertretung sauber befristet?
  • Sind Urlaubskürzung und Resturlaub vor Dienstantritt mit dem Mitarbeiter besprochen und schriftlich festgehalten?
  • Werden Übernahmeentscheidungen bei Azubis dokumentiert, ohne den Wehrdienst als Kriterium?
  • Sind die Fristen für Erstattungsanträge beim Bund im Kalender eingetragen?
  • Ist geplant, wie der Rückkehrer wieder in den Schichtrhythmus kommt, ohne Frühschicht direkt nach der Heimreise?

Eine Dienstplan-Software mit eigenen Abwesenheitsarten bucht Musterungstage als bezahlte Freistellung, setzt die Sollstunden bei ruhenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf null und zeigt lange Abwesenheiten früh im Jahresplan. Welche Lösungen das leisten, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software.

Fazit

Das neue Wehrdienstgesetz macht das Arbeitsplatzschutzgesetz nach fünfzehn Jahren wieder zu einem Alltagsthema. Für den Dienstplan lassen sich die Regeln auf drei Sätze bringen: Für die Musterung wird freigestellt und bezahlt. Während Wehrdienst und Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis, ohne Lohn und ohne Minusstunden, aber mit striktem Kündigungsschutz. Und wer Ersatzkräfte einstellt oder doppelt zahlt, holt sich einen Teil der Kosten innerhalb kurzer Fristen beim Bund zurück. Betriebe mit vielen jungen Beschäftigten sollten die Abwesenheitsarten jetzt anlegen, bevor im Sommer 2027 der ganze Jahrgang 2008 Post bekommt.

Häufige Fragen zu Wehrdienst und Musterung im Dienstplan

Muss ich einen Mitarbeiter für die Musterung freistellen und bezahlen?

Ja. Wird ein Arbeitnehmer nach dem Wehrpflichtgesetz von einem Karrierecenter der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, muss der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen (§ 14 Abs. 1 ArbPlSchG). Eine Erstattung durch den Bund gibt es dafür nicht. Der Arbeitnehmer muss die Ladung unverzüglich vorlegen (§ 14 Abs. 2 ArbPlSchG). Die Musterung dauert nach Angaben der Bundeswehr in der Regel einen Tag. Im Dienstplan wird der Tag als bezahlte Abwesenheit eingetragen, nicht als Urlaub und nicht als Minusstunden.

Wer muss ab 2026 zur Musterung?

Durch das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 370) gelten Bereitschaftserklärung und Musterung für alle Wehrpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind (§ 2 Abs. 4 WPflG). Männer müssen den Fragebogen ausfüllen und sich mustern lassen, für Frauen ist der Fragebogen freiwillig. Die flächendeckende Pflichtmusterung des Jahrgangs 2008 soll nach Planung der Bundesregierung ab 1. Juli 2027 laufen, einzelne Musterungen in den Karrierecentern finden schon jetzt statt. Der Wehrdienst selbst bleibt außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls freiwillig.

Muss ich während einer Wehrübung Lohn zahlen?

Ein privater Arbeitgeber nicht. Während des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes und einer Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG): keine Arbeitspflicht, kein Lohn. Der Reservist erhält Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom Bund. Nur Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes müssen während einer Wehrübung das Entgelt wie bei Erholungsurlaub weiterzahlen und können sich für den 15. bis 30. Übungstag einen Teil erstatten lassen (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG).

Darf ich einem Mitarbeiter kündigen, der zum Wehrdienst geht?

Von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zum Ende des Grundwehrdienstes und während einer Wehrübung ist die ordentliche Kündigung verboten (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG). Auch davor und danach darf nicht aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt werden, und bei einer betriebsbedingten Sozialauswahl darf der Wehrdienst nicht zum Nachteil berücksichtigt werden. Ist das streitig, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Wehrdienst keine Rolle gespielt hat (§ 2 Abs. 2 ArbPlSchG). Die außerordentliche Kündigung bleibt möglich, die Einberufung selbst ist aber kein wichtiger Grund. Eine enge Ausnahme gilt für Kleinbetriebe mit höchstens fünf Arbeitnehmern (§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG).

Darf ich den Urlaub wegen des Wehrdienstes kürzen?

Ja. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Wehrdienst um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 1 ArbPlSchG). Angefangene Monate zählen nicht. Auf Verlangen muss der zustehende Urlaub vor Beginn des Wehrdienstes gewährt werden. Resturlaub, der vorher nicht genommen wurde, ist nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 4 Abs. 2). Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes oder kehrt der Mitarbeiter nicht zurück, wird der offene Urlaub abgegolten (§ 4 Abs. 3).

Muss ich einen Azubi übernehmen, der danach zur Bundeswehr will?

Einen Anspruch auf Übernahme gibt es nicht. Der Ausbildende darf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aber nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen, und im Streitfall trägt er die Beweislast (§ 2 Abs. 5 ArbPlSchG). Dasselbe gilt für die Verlängerung eines befristeten Vertrags. Wer sonst übernommen hätte, darf wegen des geplanten Wehrdienstes nicht davon absehen. Das neue Arbeitsverhältnis ruht dann ab Dienstantritt.

Bekomme ich Kosten für eine Ersatzkraft erstattet?

In zwei Fällen. Bei einer Wehrübung erstattet der Bund privaten Arbeitgebern auf Antrag die Mehrkosten einer fachlich gleichwertigen Ersatzkraft ab dem 21. Übungstag für höchstens 30 Tage in Höhe eines Drittels der Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, der Antrag muss spätestens zwei Monate nach Übungsbeginn gestellt werden (§ 1 Abs. 6 ArbPlSchG). Wird ein Einberufungsbescheid vor Dienstantritt aufgehoben oder endet der Dienst vorzeitig und muss der Arbeitgeber deshalb vorübergehend zwei Personen für denselben Arbeitsplatz bezahlen, erstattet der Bund die Mehraufwendungen, Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 1 Abs. 5 ArbPlSchG).

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 1 bis 6, 10, 14, 15, 16 und 16a ArbPlSchG in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370; §§ 2, 2a, 13, 15a, 16 und 17 WPflG; § 58b SG; § 14 TzBfG; § 24 BBiG; § 3b EStG; Art. 9 DSGVO; § 26 BDSG). Der Zeitplan der Pflichtmusterung beruht auf Angaben von Bundesregierung und Bundeswehr und kann sich ändern, verbindlich ist die persönliche Ladung. Stand: November 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.