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Elternzeit und Elternteilzeit im Dienstplan: Fristen, Zustimmungsfiktion und Urlaubskürzung nach dem BEEG

Zwei Rechte, die ständig verwechselt werden

Für die Dienstplanung sind Elternzeit und Elternteilzeit zwei völlig unterschiedliche Vorgänge — auch wenn sie meist im selben Schreiben auftauchen:

  • Die Elternzeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Sie wird verlangt und tritt ein. Der Arbeitgeber hat kein Zustimmungsrecht, keine Ablehnungsmöglichkeit und keinen betrieblichen Einwand. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit: keine Arbeitspflicht, keine Vergütungspflicht, kein Weisungsrecht — und damit auch kein Platz im Plan.
  • Die Elternteilzeit ist ein Anspruch mit Voraussetzungen. Sie muss beantragt werden, kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden und läuft in engen Fristen ab. Sie ist der Teil, bei dem der Arbeitgeber wirklich entscheidet — und bei dem er die meisten Fehler macht.

Wer beides in einem Schreiben erhält, muss es deshalb sofort trennen: Die Elternzeit wird bestätigt und eingetragen, der Teilzeitantrag löst eine laufende Frist aus. Diese Frist ist der teuerste Punkt des ganzen Themas.

§ 16 BEEG: Anmeldung, Fristen und die Formfalle

Die Fristen

  • Sieben Wochen vor Beginn für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
  • 13 Wochen vor Beginn für Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr.

Wird die Frist versäumt, ist das Verlangen nicht unwirksam — der Beginn der Elternzeit verschiebt sich lediglich um die Fristdifferenz nach hinten. Für den Plan heißt das: Zwischen der Meldung und dem letzten Arbeitstag liegen im Regelfall knapp zwei Monate. Das ist der Zeitraum, in dem die Vertretung stehen muss.

Die Bindungserklärung — der Planungsgewinn

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG muss, wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag verlangt, gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Diese Erklärung ist verbindlich. Sie ist damit die einzige Stelle im deutschen Arbeitsrecht, an der eine Abwesenheit auf zwei Jahre im Voraus feststeht — und der Grund, warum die Elternzeitmeldung in die Personalbedarfsrechnung gehört und nicht nur in die Abwesenheitsliste.

Für die Zeit zwischen drittem und achtem Geburtstag gilt diese Bindung nicht. Insgesamt kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG); jede weitere Aufteilung setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Der Umfang: bis zu drei Jahre je Kind, davon bis zu 24 Monate übertragbar auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag (§ 15 Abs. 2 BEEG) — ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Der einzige echte Einwand: der dritte Zeitabschnitt

Liegt ein dritter Zeitabschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes, kann der Arbeitgeber ihn nach § 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das ist der einzige Fall, in dem die Elternzeit als solche am Betrieb scheitern kann — und er ist selten, weil er drei Bedingungen gleichzeitig verlangt.

Die Formfalle

§ 16 Abs. 1 BEEG verlangt, dass die Elternzeit schriftlich verlangt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass damit die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB gemeint ist: ein Originalschreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Ein Telefax genügt nicht, eine E-Mail erst recht nicht; das Verlangen ist dann nach § 125 Satz 1 BGB nichtig (BAG, 10.5.2016 – 9 AZR 145/15).

Die Konsequenz trifft beide Seiten. Der Beschäftigte steht ohne Elternzeit und ohne den besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG da. Der Arbeitgeber wiederum kann sich nach § 242 BGB treuwidrig verhalten, wenn er die Elternzeit monatelang vorbehaltlos gewährt und sich erst im Konfliktfall auf den Formmangel beruft. Sauber ist deshalb nur ein Weg: Formhinweis geben, Original einfordern, Eingang mit Datum dokumentieren — und die Elternzeit schriftlich bestätigen. Für den Teilzeitantrag nach § 15 Abs. 5 und 7 BEEG gilt diese strenge Form ausdrücklich nicht.

§ 15 BEEG: Elternteilzeit — der Teil mit den Fristen

Während der Elternzeit darf bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gearbeitet werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Die Grenze liegt seit dem 1. September 2021 bei 32 statt zuvor 30 Stunden — bei sehr alten Fällen, in denen Elternzeit für ein vor diesem Stichtag geborenes Kind zwischen drittem und achtem Geburtstag genommen wird, gilt noch die 30-Stunden-Grenze.

Zwei Wege zur Teilzeit

Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor, das in der Praxis regelmäßig übersprungen wird:

  • Stufe 1 — Konsensverfahren (§ 15 Abs. 5 BEEG). Der Beschäftigte beantragt Verringerung und Verteilung; Arbeitgeber und Beschäftigter sollen sich innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber ab, hat er das innerhalb dieser Frist mit Begründung mitzuteilen.
  • Stufe 2 — Anspruch (§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG). Kommt keine Einigung zustande, kann der Beschäftigte die Verringerung zweimal während der Gesamtdauer der Elternzeit als Anspruch geltend machen — unter den Voraussetzungen des Absatzes 7.

Die fünf Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG

  • Betriebsgröße: in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerunabhängig von der Zahl der Personen in Berufsbildung, Azubis zählen also nicht mit. Gezählt wird nach Köpfen, nicht nach Vollzeitäquivalenten.
  • Bestandsdauer: das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Umfang: Verringerung für mindestens zwei Monate auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats.
  • Keine dringenden betrieblichen Gründe, die dem Anspruch entgegenstehen.
  • Frist: Der Anspruch ist sieben Wochen vor Beginn mitzuteilen (bis zum dritten Geburtstag) beziehungsweise 13 Wochen vorher für die Zeit danach.

Die Zustimmungsfiktion — der teuerste Fehler

Will der Arbeitgeber den Anspruch abwehren, muss er die Ablehnung in Textform mit Begründung erklären, und zwar

  • innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag,
  • innerhalb von acht Wochen bei Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag.

Verstreicht die Frist oder fehlt die Form, gilt die Zustimmung als erteilt — und die Verringerung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Beschäftigten als festgelegt. Das ist die entscheidende Formulierung: Die Fiktion erfasst nicht nur den Umfang, sondern auch die beantragte Verteilung. Wer eine Frist verschläft, hat damit nicht nur eine Teilzeitkraft, er hat eine Teilzeitkraft mit einer festgeschriebenen Schichtlage. Eine spätere, formal einwandfreie Ablehnung heilt nichts mehr.

Präklusion: Nachgeschobene Gründe zählen nicht

Wer fristgerecht ablehnt, muss zusätzlich vollständig ablehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber im späteren Prozess nur auf die Gründe stützen, die er im form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat (BAG, 11.12.2018 – 9 AZR 298/18). Der Zweck der Begründungspflicht ist es, dem Beschäftigten die Einschätzung seiner Klagechancen zu ermöglichen — und dieser Zweck würde leerlaufen, wenn im Prozess neue Gründe nachgereicht werden dürften. Ein Schreiben mit dem Satz „aus betrieblichen Gründen nicht möglich“ ist damit praktisch wertlos.

„Dringend“ ist mehr als „betrieblich“

Der Unterschied zu § 8 TzBfG ist keine Nuance. Dort genügen betriebliche Gründe, die in einer dreistufigen Prüfung gegen ein Organisationskonzept gehalten werden. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG verlangt dringende betriebliche Gründe — nahezu zwingende Hindernisse. Was regelmäßig nicht genügt:

  • Höherer Aufwand bei der Schichtplanung oder eine schwierigere Besetzung einzelner Dienste.
  • Die pauschale Behauptung, der Arbeitsplatz sei „nicht teilbar“, ohne konkrete Darlegung.
  • Die allgemeine Unternehmenspolitik, Führungspositionen nur in Vollzeit zu besetzen.
  • Die Aussage, es finde sich keine Ersatzkraft — ohne dass eine ernsthafte Suche stattgefunden hat und dokumentiert ist. Auch befristete Vertretungen nach § 21 BEEG sind in Betracht zu ziehen.

Was genügen kann: eine belegte Unteilbarkeit der Aufgabe, ein Schichtmodell, dessen Mindestbesetzung durch die gewünschte Verteilung nachweislich unterschritten würde, oder eine unverhältnismäßige Kostenfolge. In jedem Fall gilt: mit Besetzungszahlen begründen, nicht mit Adjektiven — und zwar im ersten Schreiben.

Die Lage der Arbeitszeit — das eigentliche Dienstplanthema

Ob jemand 20 oder 30 Stunden arbeitet, ist eine Frage der Kapazität. Ob diese Stunden auf vier Vormittage oder auf zwei lange Wochenenddienste fallen, entscheidet darüber, ob der Plan aufgeht. Das BEEG behandelt beides in einem Antrag — und genau da liegt die Weichenstellung:

  • Wird nur der Umfang festgelegt und die Verteilung offengelassen, bleibt das Weisungsrecht nach § 106 GewO in vollem Umfang bestehen. Die Person ist planbar wie jede andere Teilzeitkraft — in den Grenzen billigen Ermessens, in das die Betreuungspflichten als gewichtiger Belang einzustellen sind.
  • Wird auch die Verteilung festgelegt — durch Einigung oder durch Zustimmungsfiktion —, ist das Weisungsrecht insoweit verbraucht. Der Plan muss dauerhaft ohne diese Person in den gesperrten Zeitfenstern aufgehen, und zwar bis zum Ende der Elternzeit.

Für die Verhandlung folgt daraus eine klare Reihenfolge: Zuerst über den Umfang sprechen, dann über die Lage — und die Lage möglichst so vereinbaren, dass sie zum Schichtmodell passt, statt sie durch Fristablauf diktiert zu bekommen. Eine Befristung der Verteilungsabrede auf die Dauer der Elternzeit gehört ausdrücklich in die Vereinbarung; sonst wird aus der Elternteilzeit im Streitfall eine dauerhafte Festlegung.

Nachtarbeit, Wochenende, Stillzeiten

Das BEEG enthält keine Schutzvorschriften zur Lage der Arbeitszeit. Ein Nachtarbeitsverbot wie in § 5 MuSchG oder § 14 JArbSchG gibt es nicht — es bleibt bei den allgemeinen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Zwei Punkte gehören dennoch in die Planung:

  • Stillzeiten nach § 7 MuSchG gelten bis zwölf Monate nach der Entbindung — zweimal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten täglich, bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden entsprechend mehr. Sie sind bezahlt, dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden und werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet. Wer in Elternteilzeit zurückkehrt und stillt, braucht also faktisch kürzere Anwesenheitszeiten.
  • Zuschläge folgen der tatsächlichen Lage. Wer aus der Nacht- oder Wochenendschicht herausfällt, verliert die SFN-Zuschläge. Das ist keine Benachteiligung im Sinne des § 4 TzBfG, sondern die Folge des Anknüpfungspunkts — gehört aber im Gespräch offen angesprochen, weil es die Nettorechnung des Beschäftigten spürbar verändert.

Der Partnerschaftsbonus als harte Stundenvorgabe

Ein Detail, das im Dienstplan regelmäßig übersehen wird: Wer den Partnerschaftsbonus beim Elterngeld in Anspruch nimmt, muss in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten. Unterschreitet der Plan in einem dieser Monate die 24 Stunden oder überschreitet er die 32, entfällt der Bonus — und die Rückforderung trifft den Beschäftigten, nicht den Betrieb. Wer solche Zeiträume plant, sollte den Monatsdurchschnitt im Arbeitszeitkonto sichtbar führen und nicht auf die Wochensicht vertrauen.

§ 17 BEEG: Urlaub kürzen — aber richtig

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Drei Punkte entscheiden darüber, ob das funktioniert:

  • Die Kürzung tritt nicht automatisch ein. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung — der Arbeitgeber muss sie erklären. Der richtige Ort ist das Bestätigungsschreiben zur Elternzeit. Wer nichts erklärt, zahlt den vollen Urlaub.
  • Nicht bei Elternteilzeit. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG gilt das Kürzungsrecht nicht, soweit während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber Teilzeitarbeit geleistet wird. Wer Elternteilzeit gewährt, verliert für diese Monate das Kürzungsrecht — ein Punkt, der bei der Kalkulation der Elternteilzeit gern vergessen wird.
  • Nur solange der Urlaubsanspruch besteht. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Anspruch in einen Abgeltungsanspruch übergegangen, läuft die Kürzungserklärung ins Leere (BAG, 19.5.2015 – 9 AZR 725/13). Bei Kündigungen zum Ende der Elternzeit gehört die Erklärung deshalb vor das Beendigungsdatum.

Angebrochene Kalendermonate zählen nicht — nur volle. Eine eigene Rundungsregel enthält § 17 BEEG nicht; die Aufrundung von Bruchteilen nach § 5 Abs. 2 BUrlG gilt nur für die dortige Zwölftelung und wird auf § 17 BEEG überwiegend nicht übertragen. Verbleibende Bruchteile sollten deshalb zugunsten des Beschäftigten stehen bleiben.

Rechenbeispiel

Eine Mitarbeiterin im Drei-Schicht-Betrieb hat 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Ihre Elternzeit läuft vom 20. Februar bis 31. Oktober desselben Jahres.

  • Volle Kalendermonate der Elternzeit: März bis Oktober = 8 Monate. Der Februar zählt nicht, weil er nicht vollständig erfasst ist.
  • Kürzung: 30 ÷ 12 × 8 = 20 Tage.
  • Verbleibender Jahresurlaub: 10 Tage — vorausgesetzt, die Kürzung wurde erklärt.

Variante mit Elternteilzeit: Ab dem 1. Juli arbeitet dieselbe Mitarbeiterin in Elternteilzeit mit 20 Wochenstunden weiter. Für Juli bis Oktober ist die Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG ausgeschlossen. Kürzungsfähig bleiben nur März bis Juni = 4 Monate: 30 ÷ 12 × 4 = 10 Tage. Es verbleiben 20 Urlaubstage — doppelt so viel wie in der Grundvariante. Der Urlaub ist dabei in Tagen zu gewähren, nicht in Stunden; verteilt sich die Teilzeit auf weniger Wochentage, ist zusätzlich nach den Regeln des Ratgebers Urlaubsanspruch berechnen umzurechnen.

Resturlaub aus der Zeit davor bleibt nach § 17 Abs. 2 BEEG unberührt: Er ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren — und verfällt in dieser Zeit nicht. Endet das Arbeitsverhältnis während oder unmittelbar nach der Elternzeit, ist er nach § 17 Abs. 3 BEEG abzugelten. Wurde zu viel Urlaub vor Beginn der Elternzeit gewährt, darf der Arbeitgeber ihn nach § 17 Abs. 4 BEEG mit dem Urlaub nach dem Ende der Elternzeit verrechnen. Wie sich Urlaubsquoten im Schichtplan überhaupt steuern lassen, steht im Ratgeber Urlaubsplanung im Dienstplan.

Was sonst noch am Plan hängt

Kündigungsschutz (§ 18 BEEG)

Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag — und läuft während der gesamten Elternzeit. Er gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG auch für Beschäftigte in Elternteilzeit beim selben Arbeitgeber. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz sie ausnahmsweise für zulässig erklärt. Das gilt unabhängig von Betriebsgröße und Kündigungsschutzgesetz.

Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 4 BEEG)

Wer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig arbeiten will, braucht die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung, in Textform und nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Auch hier läuft die Frist gegen den Arbeitgeber.

Verlängern und vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 BEEG)

Beides bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers — das ist die Kehrseite der Bindungserklärung und schützt die Planung. Zwei Ausnahmen gibt es: Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Und eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel zwischen den Elternteilen aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.

Vertretung befristet einstellen (§ 21 BEEG)

§ 21 BEEG enthält einen eigenen Sachgrund für die Befristung von Vertretungskräften — für die Dauer der Elternzeit, des Mutterschutzes und für notwendige Einarbeitungszeiten. Die Befristung darf auch für Teile dieses Zeitraums vereinbart werden. Wer sich in der Ablehnung eines Teilzeitantrags auf fehlende Ersatzkräfte berufen will, muss diesen Weg vorher ernsthaft versucht haben.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Elternzeit selbst ist nicht mitbestimmungspflichtig — sie ist ein individuelles Gestaltungsrecht. Sobald aber die Elternteilzeit in eine konkrete Schichtlage übersetzt wird, greift § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wie bei jeder anderen Planänderung; bei einer dauerhaften Zuweisung zu einem anderen Bereich kommt § 99 BetrVG hinzu. Einzelheiten im Ratgeber Betriebsrat und Dienstplan.

Abgrenzung: Welcher Teilzeitanspruch gilt wann?

Drei Anspruchsgrundlagen konkurrieren, und die Fristen unterscheiden sich erheblich. Wer den falschen Weg annimmt, verpasst die richtige Frist:

  • § 15 Abs. 7 BEEG (Elternteilzeit): nur während der Elternzeit, 15 bis 32 Wochenstunden, mehr als 15 Arbeitnehmer, mehr als sechs Monate Bestandsdauer, Antragsfrist 7 bzw. 13 Wochen, Ablehnungsfrist 4 bzw. 8 Wochen in Textform, dringende betriebliche Gründe, zweimal beanspruchbar.
  • § 8 TzBfG (allgemeine Teilzeit): unbefristet, jede Stundenzahl, mehr als 15 Arbeitnehmer, mehr als sechs Monate, Antrag in Textform drei Monate vorher, Ablehnung spätestens einen Monat vor Beginn, betriebliche Gründe. Details im Ratgeber Teilzeit im Dienstplan.
  • § 164 Abs. 5 SGB IX (behinderungsbedingte Teilzeit): ohne Schwellenwert und ohne Frist, aber nur, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist — siehe Schwerbehinderte im Dienstplan.

Enthält ein Schreiben beides — Elternzeit und Teilzeitwunsch —, ist im Zweifel zu klären, welche Anspruchsgrundlage gemeint ist, und zwar schriftlich und schnell. Denn die kürzeste laufende Frist bestimmt das Tempo.

Ablauf: Ein Schreiben kommt auf den Tisch

Ein Pflegedienst mit 40 Beschäftigten plant im Zwei-Schicht-System. Eine Mitarbeiterin, seit vier Jahren im Betrieb, legt am 2. März ein unterschriebenes Originalschreiben vor: Elternzeit ab dem 1. Mai für zwei Jahre, davon ab dem 1. November Elternteilzeit mit 20 Wochenstunden, Montag bis Donnerstag von 8 bis 13 Uhr.

  • 2. März — Eingang prüfen und trennen. Form gewahrt (Originalunterschrift), Anmeldefrist von sieben Wochen zum 1. Mai gewahrt. Zwei Vorgänge: Elternzeitverlangen (nicht ablehnbar) und Antrag auf Elternteilzeit (fristgebunden). Beide Eingangsdaten in die Personalakte.
  • Sofort — Fristen setzen. Der Teilzeitantrag betrifft eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag: Ablehnung nur bis zum 30. März (vier Wochen), in Textform, mit vollständiger Begründung. Diese Frist gehört in die Wiedervorlage — nicht in den Kopf.
  • Elternzeit bestätigen und Urlaub kürzen. Im Bestätigungsschreiben wird die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG ausdrücklich erklärt. Volle Kalendermonate der Elternzeit im laufenden Jahr: Mai bis Oktober = sechs Monate — ab November greift die Elternteilzeit, für diese Monate ist die Kürzung ausgeschlossen. Bei 30 Urlaubstagen: 30 ÷ 12 × 6 = 15 Tage Kürzung.
  • Verteilung prüfen, nicht nur den Umfang. 20 Stunden sind unproblematisch; „Montag bis Donnerstag 8 bis 13 Uhr“ trifft dagegen ausschließlich die Frühschicht und lässt die Spätschicht unberührt. Geprüft und dokumentiert werden: Mindestbesetzung der Frühschicht, Zahl der bereits festgelegten Frühschicht-Kräfte, Wochenendrhythmus.
  • Gegenvorschlag statt Ablehnung. Ergebnis der Prüfung: Vier Frühdienste sind tragbar, allerdings kippt der Wochenendrhythmus. Der Betrieb schlägt „Montag bis Donnerstag 8 bis 13 Uhr, dazu jedes dritte Wochenende ein Frühdienst“ vor — und einigt sich nach § 15 Abs. 5 BEEG am 18. März schriftlich, mit ausdrücklicher Befristung der Verteilungsabrede auf die Dauer der Elternzeit.
  • Betriebsrat und Vertretung. Die neue Schichtlage ab November geht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an den Betriebsrat. Für Mai bis Oktober wird eine Vertretung nach § 21 BEEG befristet eingestellt, mit vier Wochen Einarbeitung vor dem 1. Mai.
  • Nachlauf. Die Bindungserklärung reicht bis Ende April in zwei Jahren. Erst danach ist die Stelle wieder disponibel — genau der Horizont, den die nächste Personalbedarfsrechnung abbilden muss.

Hätte der Betrieb den Teilzeitantrag am 2. März zur Seite gelegt und erst im April reagiert, wäre die Zustimmung fingiert — mit der ursprünglich gewünschten Verteilung, ohne Wochenenddienste, für die gesamte Elternzeit.

Checkliste für die Planung

  • Form prüfen: Originalschreiben mit eigenhändiger Unterschrift für das Elternzeitverlangen (§ 126 BGB). E-Mail und Fax nachfordern — mit Hinweis auf die Rechtsfolge.
  • Eingangsdatum dokumentieren. Von ihm laufen alle Fristen: 7/13 Wochen Anmeldung, 4/8 Wochen Ablehnung.
  • Zwei Vorgänge trennen: Elternzeit (bestätigen) und Elternteilzeit (fristgebunden entscheiden).
  • Ablehnungsfrist in die Wiedervorlage — vier Wochen bis zum dritten Geburtstag, acht Wochen danach. Nach Fristablauf gilt der Antrag samt Verteilung als genehmigt.
  • Ablehnung vollständig begründen. Nachgeschobene Gründe sind im Prozess ausgeschlossen (BAG 9 AZR 298/18). Mit Besetzungszahlen argumentieren, nicht mit Adjektiven.
  • Verteilung ausdrücklich vereinbaren und befristen — auf die Dauer der Elternzeit. Sonst bindet sie darüber hinaus.
  • Urlaubskürzung schriftlich erklären (§ 17 Abs. 1 BEEG), am besten im Elternzeit-Bestätigungsschreiben. Ohne Erklärung keine Kürzung.
  • Kürzung für Monate mit Elternteilzeit herausrechnen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG) und nur volle Kalendermonate ansetzen.
  • Resturlaub vor der Elternzeit gesondert führen — er verfällt nicht (§ 17 Abs. 2 BEEG).
  • Bindungserklärung in die Kapazitätsplanung übernehmen — sie reicht zwei Jahre und ist verbindlich.
  • Vertretung nach § 21 BEEG befristen, Einarbeitungszeit einplanen und dokumentieren.
  • Bei Partnerschaftsbonus den Monatsdurchschnitt zwischen 24 und 32 Stunden halten — die Wochensicht genügt dafür nicht.
  • Stillzeiten nach § 7 MuSchG berücksichtigen, wenn die Rückkehr innerhalb von zwölf Monaten nach der Entbindung erfolgt.
  • Kündigungsschutz ab 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn im Blick behalten (§ 18 BEEG).

Warum Fristen in den Plan gehören und nicht in den Posteingang

Von allen Themen der Dienstplanung ist die Elternzeit dasjenige, bei dem am wenigsten Rechtsfragen und am meisten Termine falsch laufen. Der Anspruch auf Elternzeit steht fest, die Voraussetzungen der Elternteilzeit sind überschaubar — was Betriebe teuer zu stehen kommt, ist eine Vier-Wochen-Frist, die in einem Posteingang verschwindet, während die Person, die den Plan macht, im Urlaub ist. Am Ende steht eine Zustimmungsfiktion, die eine Schichtlage für zwei Jahre festschreibt, und ein Urlaubsanspruch, der nie gekürzt wurde. Genau an dieser Stelle scheitern Excel-Vorlagen: Sie kennen Abwesenheiten, aber keine Fristen.

Dienstplan-Software nimmt die rechtliche Entscheidung nicht ab, aber sie sorgt dafür, dass sie überhaupt getroffen wird: hinterlegte Abwesenheitsarten mit Start- und Enddatum aus der Bindungserklärung, Wiedervorlagen für die Ablehnungsfristen, feste Verfügbarkeitsfenster je Mitarbeiter, die eine vereinbarte Verteilung im Plan durchsetzen — auch beim Schichttausch —, ein Arbeitszeitkonto, das den Monatsdurchschnitt gegen die 32-Stunden- und die Partnerschaftsbonus-Grenze prüft, und eine Urlaubsverwaltung, die gekürzte und ungekürzte Ansprüche getrennt ausweist. Die Zeiterfassung liefert dazu den Nachweis, dass die vereinbarte Stundenzahl tatsächlich eingehalten wurde — der im Streit über die Elternteilzeit regelmäßig fehlt.

Häufige Fragen zu Elternzeit und Elternteilzeit im Dienstplan

Kann ich Elternzeit ablehnen, wenn der Dienstplan sonst nicht aufgeht?

Nein. Die Elternzeit selbst ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers — sie muss nach § 16 Abs. 1 BEEG lediglich verlangt, nicht beantragt und schon gar nicht genehmigt werden. Der Arbeitgeber hat kein Ermessen, keine Widerspruchsmöglichkeit und keinen Einwand aus betrieblichen Gründen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und unabhängig vom Umfang der Beschäftigung; auch Minijobber, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte haben ihn. Es gibt genau zwei Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber überhaupt etwas entgegensetzen kann: Ein dritter Zeitabschnitt, der zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegt, kann nach § 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden — und eine nachträgliche Verlängerung oder eine mehr als dreifache Aufteilung setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 BEEG die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Alles andere ist Planungsaufgabe, nicht Entscheidungsspielraum.

Wie lange im Voraus muss Elternzeit angemeldet werden?

Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG eine Frist von sieben Wochen vor Beginn. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr sind es 13 Wochen. Wird die Frist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten — das Verlangen ist nicht unwirksam, es wirkt nur später. Wichtig ist die zweite Pflicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG: Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag verlangt, muss gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Diese Bindungserklärung ist für die Planung der eigentliche Gewinn, denn sie legt einen Zwei-Jahres-Horizont fest, auf den sich die Personalbedarfsrechnung stützen kann. Für die Zeit nach dem dritten Geburtstag besteht keine solche Bindung — jeder Elternteil kann seine Elternzeit aber insgesamt nur auf drei Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG); jede weitere Aufteilung braucht die Zustimmung des Arbeitgebers.

Reicht eine E-Mail für die Anmeldung der Elternzeit?

Nein — und das ist einer der schärfsten Formfehler des deutschen Arbeitsrechts. § 16 Abs. 1 BEEG verlangt, dass die Elternzeit schriftlich verlangt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass damit die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB gemeint ist: ein Originalschreiben mit eigenhändiger Unterschrift (BAG, 10.5.2016 – 9 AZR 145/15). E-Mail, Telefax und Scan genügen nicht; das Verlangen ist dann nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, die Elternzeit hat rechtlich nicht begonnen — und damit greift auch der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG nicht. Die Kehrseite: Nach denselben Grundsätzen kann es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf den Formmangel zu berufen, wenn er die Elternzeit vorbehaltlos gewährt und der Beschäftigte darauf vertraut hat. Verlassen sollte sich darauf niemand. Für die Praxis heißt das: Formhinweis geben, Originalschreiben einfordern, Eingangsdatum vermerken. Nur für den Antrag auf Elternteilzeit nach § 15 Abs. 5 und 7 BEEG gilt diese strenge Schriftform nicht.

Muss ich Teilzeit während der Elternzeit gewähren?

In der Regel ja. Nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Personen in Berufsbildung), das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden verringert werden, dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, und der Antrag ist rechtzeitig gestellt — sieben Wochen vor Beginn bis zum dritten Geburtstag, 13 Wochen für die Zeit danach. Entscheidend ist das Wort „dringend“: Anders als § 8 TzBfG, der bloße betriebliche Gründe genügen lässt, verlangt § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG nahezu zwingende Hindernisse. Ein höherer Planungsaufwand, eine unbequeme Schichtlücke oder der allgemeine Wunsch nach Vollzeitkräften reichen nicht. Der Anspruch kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 6 BEEG).

Was passiert, wenn ich den Antrag auf Elternteilzeit zu spät ablehne?

Dann gilt er als genehmigt. § 15 Abs. 7 BEEG verlangt, dass der Arbeitgeber die Ablehnung in Textform mit Begründung erklärt — und zwar innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag beziehungsweise innerhalb von acht Wochen bei Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag. Versäumt er die Frist oder wahrt er die Form nicht, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit als entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt — einschließlich der gewünschten Verteilung. Eine spätere, formal einwandfreie Ablehnung ändert daran nichts mehr. Hinzu kommt eine zweite Falle: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber im späteren Prozess nur auf solche Ablehnungsgründe stützen, die er im form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben bereits genannt hat (BAG, 11.12.2018 – 9 AZR 298/18). Nachgeschobene Gründe sind präkludiert. Wer ablehnt, muss die Gründe also vollständig und konkret in das erste Schreiben aufnehmen.

Darf ich Urlaub wegen der Elternzeit kürzen?

Ja, aber nur, wenn Sie es ausdrücklich erklären. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erlaubt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Die Kürzung tritt nicht automatisch ein: Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten abgeben muss — üblicherweise gleich im Bestätigungsschreiben zur Elternzeit. Zwei Grenzen sind dabei zu beachten. Erstens: Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist die Kürzung ausgeschlossen, soweit während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber Teilzeitarbeit geleistet wird — wer Elternteilzeit gewährt, verliert für diese Monate das Kürzungsrecht. Zweitens: Die Erklärung muss zugehen, solange der Urlaubsanspruch noch besteht. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und in einen Abgeltungsanspruch übergegangen, geht die Kürzung ins Leere (BAG, 19.5.2015 – 9 AZR 725/13). Angebrochene Kalendermonate zählen nicht mit; Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt nach § 17 Abs. 2 BEEG erhalten und ist im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Darf jemand in Elternteilzeit zu Nachtschichten eingeteilt werden?

Grundsätzlich ja. Das BEEG kennt — anders als das Mutterschutzgesetz mit seinem Nachtarbeitsverbot in § 5 MuSchG — keine Schutzvorschriften zur Lage der Arbeitszeit. Wer in Elternteilzeit arbeitet, unterliegt denselben Regeln des Arbeitszeitgesetzes wie alle anderen. Die praktische Grenze folgt aus etwas anderem: aus der Verteilung, die mit der Elternteilzeit festgelegt wurde. Der Antrag nach § 15 Abs. 7 BEEG umfasst Umfang und Verteilung, und was einvernehmlich oder über die Zustimmungsfiktion festgelegt ist, kann der Arbeitgeber nicht mehr einseitig über § 106 GewO ändern — das Weisungsrecht ist insoweit verbraucht. Sind also „Montag bis Donnerstag, 8 bis 14 Uhr“ festgelegt, gibt es keine Nachtschicht mehr. Wurde dagegen nur der Umfang verringert und die Lage offengelassen, bleibt das Weisungsrecht in den Grenzen billigen Ermessens bestehen — und dabei sind die Betreuungspflichten als gewichtiger Belang einzustellen. Bei stillenden Müttern kommt § 7 MuSchG hinzu: Die Stillzeiten gelten bis zwölf Monate nach der Entbindung und werden nicht nachgearbeitet.

Ab wann greift der Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Nach § 18 Abs. 1 BEEG frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr — und dann durchgehend während der gesamten Elternzeit. Maßgeblich ist der Zugang des Elternzeitverlangens: Wer die Elternzeit erst später anmeldet, genießt den Schutz auch erst ab diesem Zeitpunkt, aber nicht früher als die genannten Fristen. Der Schutz gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG auch für Beschäftigte, die während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde sie ausnahmsweise für zulässig erklärt — ein Verfahren, das in der Praxis auf Betriebsstilllegungen und schwerste Pflichtverletzungen beschränkt bleibt. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam, und zwar unabhängig von Betriebsgröße und Kündigungsschutzgesetz.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 15, 16, 17, 18 und 21 BEEG, §§ 5 und 7 MuSchG, §§ 8 und 4 TzBfG, § 164 Abs. 5 SGB IX, § 106 GewO, §§ 5 und 7 BUrlG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Schriftform des Elternzeitverlangens, BAG 10.5.2016 – 9 AZR 145/15, zur Präklusion nachgeschobener Ablehnungsgründe bei der Elternteilzeit, BAG 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, und zur zeitlichen Grenze der Urlaubskürzung, BAG 19.5.2015 – 9 AZR 725/13), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.