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Minijob im Dienstplan: 603-Euro-Grenze 2026 und wie viele Stunden Sie planen dürfen
Die Zahlen für 2026 auf einen Blick
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 keine feste Zahl mehr, sondern dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Formel dahinter: Mindestlohn × 10 Wochenstunden × 52 Wochen ÷ 12 Monate. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Verdienstgrenze — der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass ein Minijob immer für rund zehn Wochenstunden reicht.
- Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde (2025: 12,82 €)
- Geringfügigkeitsgrenze: 603 € im Monat (2025: 556 €)
- Jahresgrenze: 7.236 € (12 × 603 €)
- Maximum mit Ausnahmemonaten: 8.442 € im Zeitjahr
- Übergangsbereich (Midijob): 603,01 € bis 2.000 €
Für die Dienstplanung ist die Monatsgrenze allein aber wenig hilfreich — Sie planen keine Euro, sondern Schichten. Der erste Schritt ist deshalb, den Verdienst in ein Stundenbudget umzurechnen.
Vom Verdienst zum Stundenbudget: die Umrechnung
Das Gesetz begrenzt nicht die Arbeitszeit, sondern den Verdienst. Wie viele Stunden in einem Minijob Platz haben, ergibt sich also erst aus dem vereinbarten Stundenlohn:
- 13,90 € (Mindestlohn): 603 € ÷ 13,90 € = 43,4 Stunden im Monat ≈ 10,0 Stunden pro Woche
- 15,00 €: 603 € ÷ 15,00 € = 40,2 Stunden im Monat ≈ 9,3 Stunden pro Woche
- 16,00 €: 603 € ÷ 16,00 € = 37,7 Stunden im Monat ≈ 8,7 Stunden pro Woche
- 18,00 €: 603 € ÷ 18,00 € = 33,5 Stunden im Monat ≈ 7,7 Stunden pro Woche
Wichtig: Maßgeblich ist der tatsächlich geschuldete Lohn. Gilt in Ihrer Branche ein Branchenmindestlohn (z. B. Pflege, Gebäudereinigung, Bau) oder sind Sie tarifgebunden, rechnen Sie mit diesem höheren Satz — auch dann, wenn Sie faktisch weniger zahlen. Eine zu niedrig angesetzte Vergütung schützt nicht: Die Prüfung stellt auf den Anspruch ab, nicht auf die Auszahlung.
Ein häufiger Rechenfehler ist die Umrechnung von Monat auf Woche. Ein Monat hat im Schnitt nicht vier, sondern 4,33 Wochen (52 ÷ 12). Wer 43,4 Monatsstunden durch 4 teilt, plant zu großzügig und landet über der Grenze.
Die Jahresbetrachtung: Monate dürfen schwanken
Der wohl nützlichste Punkt für die Praxis: Die Geringfügigkeitsgrenze ist keine harte Monatsgrenze. Geprüft wird das regelmäßige Arbeitsentgelt im Zeitjahr. Solange der Jahresverdienst 7.236 € nicht übersteigt, dürfen einzelne Monate deutlich darüber und andere deutlich darunter liegen.
Das ist genau der Spielraum, den saisonale Betriebe brauchen. Ein Beispiel aus der Gastronomie: Eine Aushilfe arbeitet von November bis März nur 20 Stunden im Monat (278 €), von Juni bis August dagegen 70 Stunden (973 €). Über das Jahr gerechnet bleibt sie unter 7.236 € — der Minijob ist völlig in Ordnung, obwohl drei Monate weit über 603 € liegen.
Die Bedingung: Die Schwankung muss von Anfang an prognostiziert und die Jahresgrenze eingehalten werden. Sie sollten die Prognose bei Beginn der Beschäftigung und danach bei jeder wesentlichen Änderung dokumentieren — und den laufenden Jahresverdienst mitführen, sonst merken Sie das Reißen der Grenze erst bei der Prüfung.
Wenn es doch mehr wird: die Ausnahme für unvorhersehbares Überschreiten
Zusätzlich zur Jahresbetrachtung gibt es ein Sicherheitsventil für den echten Notfall. Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig. In diesen Ausnahmemonaten darf der Verdienst bis zum Doppelten der Grenze reichen, also bis 1.206 €. Damit sind im Jahr insgesamt maximal 8.442 € möglich, ohne dass der Minijob-Status kippt.
Entscheidend ist das Wort unvorhersehbar:
- Zulässig: Einspringen für einen kurzfristig erkrankten Kollegen, ein plötzlicher Auftragsschub, ein ungeplanter Personalausfall.
- Nicht zulässig: ein vertraglich zugesagtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, geplante Saisonspitzen, eine von vornherein absehbare Vertretung während der Urlaubszeit.
Der Grund für das Überschreiten muss in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden — etwa als Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des vertretenen Mitarbeiters. Bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung ist das der Nachweis, dass es sich wirklich um einen Ausnahmefall handelte.
Was mitzählt — und was nicht
Ob die Grenze hält, entscheidet sich am sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Nicht jeder Euro, der auf der Abrechnung steht, zählt dafür mit:
- Zählt mit: Grundlohn für alle geleisteten Stunden, Überstundenvergütung, Provisionen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen, Urlaubsentgelt, anteilig auch fest zugesagte Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
- Zählt nicht mit: steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG. Sie gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und bleiben bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze außer Betracht.
Für Betriebe mit Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten ist das ein spürbarer Spielraum: Eine Aushilfe kann eine Sonntagsschicht übernehmen, ohne dass der steuerfreie Teil des Zuschlags das Verdienstbudget belastet — der Grundlohn für diese Stunden zählt aber selbstverständlich weiterhin mit. Übersteigt ein Zuschlag die steuerfreien Sätze, ist der übersteigende Teil normales Entgelt. Welche Sätze steuerfrei sind und welche Grundlohngrenzen gelten, erklärt der Ratgeber zu den SFN-Zuschlägen.
Die 20-Stunden-Falle bei Arbeit auf Abruf
Der teuerste Fehler bei Minijobs entsteht nicht beim Rechnen, sondern im Arbeitsvertrag. Viele Aushilfen werden faktisch auf Abruf beschäftigt: Sie kommen, wenn sie gebraucht werden, eine feste Wochenarbeitszeit ist nicht vereinbart. Genau dafür ordnet § 12 Abs. 1 TzBfG an, dass in diesem Fall eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt.
Rechnen Sie das durch: 20 Stunden × 4,33 Wochen × 13,90 € ergibt rund 1.205 € im Monat — das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze. Der Minijob ist damit rechnerisch gesprengt, und der Mitarbeiter kann diese Vergütung einfordern, selbst wenn er tatsächlich nur 30 Stunden im Monat gearbeitet hat. Nachzahlungen treffen Sie dann doppelt: als Lohn und als nacherhobene Sozialversicherungsbeiträge.
Die Lösung ist einfach und gehört in jeden Aushilfsvertrag: eine ausdrücklich vereinbarte Wochen- und Tagesarbeitszeit, dazu die zulässige Bandbreite von 25 % Abruf nach oben bzw. 20 % nach unten. Alle Details dazu — samt der 4-Tage-Ankündigungsfrist und der 3-Stunden-Mindestabnahme — stehen im Ratgeber zur Arbeit auf Abruf.
Aufzeichnungspflicht: bei Minijobs besonders streng
Für geringfügig Beschäftigte gilt die verschärfte Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden.
Das ist mehr als eine Formalie: Fehlen die Aufzeichnungen, lässt sich im Zweifel nicht belegen, dass der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wurde — und ein Verstoß gegen den Mindestlohn führt bei einem Minijob schnell zu einer Nachberechnung der Beiträge. Was genau zu dokumentieren ist und welche Branchen zusätzlich der Sofortmeldepflicht unterliegen, steht im Ratgeber zur Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG. Unabhängig davon gilt seit dem BAG-Beschluss ohnehin die allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung.
Minijobber haben volle Arbeitnehmerrechte
Ein hartnäckiges Missverständnis: Der Minijob ist kein arbeitsrechtlicher Sonderstatus, sondern nur eine Kategorie des Sozialversicherungsrechts. Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und dürfen nach § 4 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte. Für den Dienstplan bedeutet das:
- Urlaub: voller anteiliger Anspruch, berechnet nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche — bei zwei Arbeitstagen also 8 statt 20 Urlaubstage. Die Formel steht im Ratgeber zum Urlaubsanspruch.
- Entgeltfortzahlung: sechs Wochen im Krankheitsfall nach dem EFZG, ganz normal — siehe Krankmeldung im Betrieb.
- Feiertagsvergütung: Fällt eine eingeplante Schicht auf einen gesetzlichen Feiertag, wird sie bezahlt. Siehe Sonntags- und Feiertagsarbeit.
- Arbeitszeitgesetz: Pausen, die 11-stündige Ruhezeit und die Höchstarbeitszeiten gelten unverändert — auch für die Aushilfe, die „nur mal eben einspringt".
- Kündigungsfristen und Nachweispflicht gelten ebenfalls uneingeschränkt.
Zu beachten ist außerdem: Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Überschreiten sie gemeinsam die 603 €, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Fragen Sie deshalb bei Einstellung nach weiteren Beschäftigungen und lassen Sie sich Änderungen melden.
Wenn der Minijob dauerhaft zu groß wird
Wird die Grenze nicht ausnahmsweise, sondern dauerhaft oder vorhersehbar überschritten, endet der Minijob — und zwar ab dem Monat des Überschreitens. Die Beschäftigung wird regulär sozialversicherungspflichtig; bei einem regelmäßigen Entgelt zwischen 603,01 € und 2.000 € gilt der Übergangsbereich („Midijob"), in dem der Arbeitnehmeranteil reduziert ist, während der Arbeitgeber seinen vollen Anteil trägt.
Das ist an sich kein Drama — teuer wird es nur, wenn es unbemerkt passiert und die Beiträge rückwirkend nacherhoben werden. Wer regelmäßig 60 oder 70 Stunden im Monat einplant, sollte die Beschäftigung von vornherein als Midijob aufsetzen statt zu hoffen, dass die Jahresgrenze schon irgendwie hält.
Für echte Saisonspitzen gibt es die kurzfristige Beschäftigung als Alternative: begrenzt auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (in der Land- und Forstwirtschaft seit 2026 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage), dafür ohne Verdienstobergrenze und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird — sie darf für die Person also nicht die wirtschaftliche Hauptgrundlage sein. Typische Fälle sind Schüler, Studierende oder Rentner in der Hochsaison.
Minijobs sauber im Dienstplan steuern
In der Theorie ist die Sache übersichtlich, in der Praxis reißt die Grenze fast immer aus demselben Grund: Jemand springt kurzfristig ein, eine Schicht wird verlängert, ein Tausch verschiebt Stunden — und niemand rechnet in dem Moment nach, wie viel die Aushilfe in diesem Monat schon verdient hat. Am Monatsende steht dann eine Zahl, die niemand geplant hat. Auf Papier oder in einer Excel-Vorlage lässt sich das kaum zuverlässig verfolgen, weil der Verdienst dort erst nachträglich sichtbar wird.
Dienstplan-Software dreht die Reihenfolge um: Sie hinterlegen pro Mitarbeiter ein Stunden- oder Verdienstkontingent, und das System zeigt beim Einplanen jeder Schicht in Echtzeit, wie viel vom Monats- und Jahresbudget noch übrig ist. Wird eine Schicht zugeteilt, die die 603-€-Grenze reißen würde, warnt das System vorher statt nach der Lohnabrechnung. Zusammen mit der integrierten Zeiterfassung sind damit gleichzeitig die MiLoG-Aufzeichnungen erledigt. Welche Lösung zu Ihrem Betrieb passt, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software.
Häufige Fragen zum Minijob im Dienstplan
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?
Das Gesetz begrenzt nicht die Stunden, sondern den Verdienst: Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Wie viele Stunden das sind, hängt vom Stundenlohn ab. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro sind es rund 43,4 Stunden im Monat oder etwa 10 Stunden pro Woche — genau darauf ist die Grenze rechnerisch ausgelegt. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, kann entsprechend weniger Stunden planen: bei 16 Euro Stundenlohn nur noch rund 37,5 Stunden im Monat. Maßgeblich ist immer der tatsächlich vereinbarte Lohn, bei Branchenmindestlöhnen oder Tarifbindung also der höhere Satz.
Darf ein Minijobber die 603 Euro in einem Monat überschreiten?
Ja, aber nur ausnahmsweise. Entscheidend ist die Jahresbetrachtung: Solange der Verdienst im Zeitjahr 7.236 Euro nicht übersteigt, dürfen einzelne Monate über und andere unter 603 Euro liegen. Darüber hinaus ist ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig — in diesen Monaten darf der Verdienst bis zum Doppelten der Grenze, also bis 1.206 Euro, betragen. Damit sind im Jahr maximal 8.442 Euro möglich. Unvorhersehbar ist zum Beispiel das Einspringen für einen erkrankten Kollegen; ein von vornherein geplantes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist es nicht. Der Grund muss in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.
Zählen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zur Minijob-Grenze?
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und bleiben deshalb bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze außer Betracht. Für Betriebe in Gastronomie, Handel, Pflege und Sicherheit ist das ein wichtiger Spielraum: Ein Minijobber kann eine Nacht- oder Sonntagsschicht übernehmen, ohne dass der steuerfreie Teil des Zuschlags das Verdienstbudget belastet. Der Grundlohn für diese Stunden zählt selbstverständlich weiterhin mit. Überschreitet ein Zuschlag die steuerfreien Sätze des § 3b EStG, ist der übersteigende Teil normales Arbeitsentgelt und wird angerechnet.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja, uneingeschränkt. Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und dürfen nach § 4 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte. Sie haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub — anteilig nach der Zahl ihrer Arbeitstage pro Woche —, auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG, auf Feiertagsvergütung für ausgefallene Schichten, auf Pausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sowie auf die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der einzige Unterschied liegt in der Sozialversicherung: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben, der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig, kann sich davon aber auf Antrag befreien lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. § 8 SGB IV, § 12 TzBfG, § 4 TzBfG, § 3b EStG, § 17 MiLoG sowie die Angaben der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung zu den Werten ab 1. Januar 2026), ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung erteilt die Minijob-Zentrale.