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Abmahnung im Dienstplan: Wenn Mitarbeiter nicht zur Schicht erscheinen

Die Vorfrage: War die Schicht überhaupt wirksam zugewiesen?

Der häufigste Fehler bei Abmahnungen im Schichtbetrieb passiert, bevor überhaupt ein Wort geschrieben ist: Es wird ein Verstoß gerügt, den es rechtlich gar nicht gibt. Eine Abmahnung setzt eine Pflichtverletzung voraus — und eine Pflicht besteht nur, soweit die Schicht wirksam zugewiesen war. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht ans Ende.

Der Arbeitsvertrag legt in aller Regel nur den Umfang der Arbeitszeit fest, nicht ihre Lage. Die Konkretisierung erfolgt durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO — praktisch: durch den Dienstplan. Ist der Plan bekannt gegeben, ist die Arbeitszeit für diesen Zeitraum verbindlich festgelegt, und zwar für beide Seiten. Der Arbeitnehmer muss zur Schicht erscheinen; der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht insoweit verbraucht.

Jede spätere einseitige Änderung ist deshalb eine neue Weisung, die nach § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen muss. Sie muss die Interessen beider Seiten abwägen: den betrieblichen Anlass auf der einen, die berechtigte Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers auf der anderen Seite. Wer am Vorabend eine zusätzliche Schicht ansetzt, weil jemand anderes ausgefallen ist, kann sich auf eine Pflichtverletzung nur berufen, wenn er die Abwägung tatsächlich vornehmen konnte — und der Arbeitnehmer keine schutzwürdigen Gegengründe hatte. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Dienstplan kurzfristig ändern; welche Vorlaufzeit ein Plan braucht, klärt der Beitrag zur Bekanntgabefrist.

Eine Abmahnung scheitert deshalb regelmäßig schon an der Vorfrage, wenn:

  • die Schicht kurzfristig und ohne dringenden Grund umgelegt wurde und die Weisung damit unbillig war,
  • bei Arbeit auf Abruf die Vier-Tage-Frist des § 12 Abs. 3 TzBfG nicht eingehalten wurde — dann besteht gesetzlich keine Leistungspflicht,
  • die Schicht gegen zwingendes Arbeitszeitrecht verstößt: die elfstündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG, die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG, die Schutzvorschriften für Jugendliche nach dem JArbSchG oder für Schwangere nach dem MuSchG,
  • der Betriebsrat einer mitbestimmungspflichtigen Planänderung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht zugestimmt hat — dazu unten mehr,
  • ein Entschuldigungsgrund vorlag: Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbot, Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 SGB V, eine vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bei erheblichem Lohnrückstand.

Die drei Funktionen: Woran eine Abmahnung erkennbar ist

Die Abmahnung ist gesetzlich nicht definiert. Ihre Anforderungen hat die Rechtsprechung entwickelt, und sie lassen sich auf drei Funktionen bringen, die alle drei vorliegen müssen.

  • Rügefunktion: Der beanstandete Vorfall wird so konkret geschildert, dass er ohne weitere Erklärung identifizierbar ist — Datum, Uhrzeit, Schicht, Standort, gegebenenfalls die Bezugsperson. Pauschale Werturteile („unzuverlässig“, „mangelnde Arbeitsmoral“) genügen nicht.
  • Hinweisfunktion: Es wird benannt, welche vertragliche Pflicht verletzt wurde und welches Verhalten künftig erwartet wird — hier also: Antritt der im Dienstplan zugewiesenen Schichten, rechtzeitige Meldung im Verhinderungsfall.
  • Warnfunktion: Für den Wiederholungsfall werden Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht. Diese Drohung ist der eigentliche Kern. Fehlt sie, liegt nur eine Ermahnung vor — rechtlich wirkungslos als Kündigungsvorstufe.

Formulierungen wie „wir bitten Sie, dies künftig zu unterlassen“ oder „wir behalten uns weitere Schritte vor“ erfüllen die Warnfunktion nicht. Nötig ist ein unmissverständlicher Hinweis, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.

Form, Frist und Zuständigkeit

  • Form: Die Abmahnung ist formfrei und damit auch mündlich wirksam. Weil der Arbeitgeber im Prozess Inhalt und Zugang beweisen muss, ist die Schriftform faktisch Pflicht — mit Empfangsbekenntnis oder Botenzustellung.
  • Frist: Es gibt keine gesetzliche Ausschlussfrist wie die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei der fristlosen Kündigung. Wer aber Monate wartet, schwächt die Warnfunktion und riskiert den Einwand der Verwirkung. Praxisregel: innerhalb von ein bis zwei Wochen.
  • Zuständigkeit: Abmahnen darf jeder, der gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist — also auch die Schicht- oder Standortleitung. Für die Kündigung gilt das nicht; sie erfordert Vertretungsmacht.
  • Anhörung: gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Ein Gespräch vor der Abmahnung deckt Entschuldigungsgründe auf, bevor ein angreifbares Schreiben in der Akte liegt.
  • Betriebsrat: Die Abmahnung ist nicht mitbestimmungspflichtig — sie ist keine Betriebsbuße nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Arbeitnehmer kann aber ein Betriebsratsmitglied zur Einsicht in die Personalakte hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG) und sich nach §§ 84, 85 BetrVG beschweren.

Ein häufiger Fehler ist die Sammelabmahnung: Mehrere Vorfälle werden in einem Schreiben gerügt. Erweist sich auch nur einer der Vorwürfe als unzutreffend, ist die Abmahnung nach überwiegender Rechtsprechung insgesamt aus der Personalakte zu entfernen — der wirksame Teil rettet sie nicht. Wer mehrere Verstöße rügen will, schreibt mehrere Abmahnungen.

Die typischen Dienstplan-Verstöße im Einzelnen

Nichterscheinen zur Schicht

Der Grundfall. Der Arbeitnehmer verletzt seine Hauptleistungspflicht; das rechtfertigt in aller Regel eine Abmahnung, und bei beharrlicher Wiederholung auch eine Kündigung. Die Abmahnung sollte die konkrete Schicht bezeichnen („Frühdienst am Dienstag, dem 14. Juli 2026, 6:00 bis 14:30 Uhr, Station 3“), festhalten, dass keine Krankmeldung und keine sonstige Entschuldigung vorlag, und die Folgen für den Betrieb knapp benennen.

Verspätung

Eine einzelne geringfügige Verspätung ist eine Bagatelle; eine darauf gestützte Abmahnung ist regelmäßig unverhältnismäßig und aus der Akte zu entfernen. Anders bei wiederholtem oder erheblichem Zuspätkommen, insbesondere im Schichtbetrieb, wo die Ablösung nicht gehen kann und die vorherige Schicht in die Ruhezeit hineinläuft. Hier gehört die betriebliche Auswirkung ausdrücklich ins Schreiben.

Eigenmächtiger Schichttausch

Ein Tausch ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Pflichtverletzung, auch wenn faktisch jemand da war — die Zuweisung im Dienstplan ist personenbezogen, und der Arbeitgeber muss Qualifikation, Arbeitszeitgrenzen und Zuschläge kontrollieren können. Bei bloß formalem Verstoß und tatsächlich besetzter Schicht ist allerdings genau zu prüfen, ob nicht eine Ermahnung ausreicht. Die Voraussetzungen eines wirksamen Tauschs stehen im Ratgeber Schichttausch.

Selbstbeurlaubung

Wer den abgelehnten Urlaub trotzdem antritt, begeht eine schwere Vertragsverletzung. Das Bundesarbeitsgericht lehnt ein Selbstbeurlaubungsrecht ab, weil der Rechtsweg — notfalls die einstweilige Verfügung — offensteht; der eigenmächtige Urlaubsantritt ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu bilden (BAG, 20.1.1994 – 2 AZR 521/93). Voraussetzung bleibt aber, dass die Ablehnung ihrerseits berechtigt war — siehe Urlaubsantrag ablehnen.

Verspätete oder unterlassene Krankmeldung

Hier liegt der subtilste Fehler. Die Krankheit selbst ist nie abmahnfähig, weil Arbeitsunfähigkeit kein steuerbares Verhalten ist; eine „Abmahnung wegen häufiger Fehlzeiten“ ist unwirksam. Abmahnfähig ist ausschließlich die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG — also die unterbliebene oder verspätete Mitteilung, die fehlende Angabe der voraussichtlichen Dauer oder die nicht rechtzeitig vorgelegte Bescheinigung, soweit sie noch verlangt wird. Der Wortlaut der Abmahnung muss diese Trennung sauber abbilden. Details zum eAU-Verfahren im Ratgeber Krankmeldung.

Nichterreichbarkeit in der Rufbereitschaft

Wer für die Rufbereitschaft eingeteilt ist und im Anforderungsfall nicht erreichbar ist oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erscheint, verletzt eine konkret zugewiesene Pflicht — ein klarer Abmahnungsgrund. Voraussetzung ist, dass Erreichbarkeitsweg und Eintreffzeit vorher eindeutig geregelt waren.

Verweigerte Überstunden

Vorsicht: Eine Abmahnung trägt nur, wenn die Überstunden wirksam angeordnet waren — also auf einer Rechtsgrundlage im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer betrieblichen Notlage beruhen und die Grenzen des ArbZG wahren. Ohne diese Grundlage besteht keine Pflicht zur Mehrarbeit, und die Ablehnung ist keine Pflichtverletzung.

Was nicht abgemahnt werden darf

  • Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung und andere nicht steuerbare Umstände — sie sind kein Verhalten. Bei häufigen Kurzerkrankungen ist der richtige Weg das betriebliche Eingliederungsmanagement, nicht die Abmahnung.
  • Die Wahrnehmung von Rechten: Urlaubsantrag, Beschwerde nach § 84 BetrVG, Einschaltung des Betriebsrats, Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde, Verweigerung rechtswidriger Weisungen. Eine Abmahnung, die daran anknüpft, kann sogar eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB sein.
  • Bagatellen — die einmalige Verspätung um wenige Minuten, das vergessene Abstempeln beim ersten Mal. Unverhältnismäßige Abmahnungen sind auf Verlangen zu entfernen.
  • Verhalten, das der Arbeitgeber jahrelang geduldet hat, ohne die Praxis vorher erkennbar zu beenden. Wer eine betriebliche Übung ändern will, kündigt das an, statt den Ersten abzumahnen.
  • Fehlende Eignung oder Leistung im Sinne bloßen Unvermögens — abmahnfähig ist nur, was der Arbeitnehmer steuern kann. Die Grenze zwischen „kann nicht“ und „will nicht“ ist im Schreiben zu begründen.

Geld: Lohnwegfall, Schadensersatz und Vertragsstrafe

Für die versäumte Schicht besteht kein Vergütungsanspruch. Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ folgt aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis des § 611a Abs. 2 BGB: Bleibt die Arbeitsleistung aus und greift kein Fortzahlungstatbestand — Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, Urlaub, Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG, § 616 BGB —, entfällt die Gegenleistung. Das ist keine Sanktion, sondern schlichte Rechtsfolge. In einem geführten Arbeitszeitkonto schlägt sich die Fehlzeit entsprechend als Minusstunde nieder.

Ein darüber hinausgehender Abzug als Strafe ist unzulässig. Denkbar bleibt Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB für den konkreten Mehraufwand — die kurzfristig bestellte Aushilfe, die Zuschläge der einspringenden Kollegin, im Extremfall eine Vertragsstrafe des Auftraggebers. Praktisch ist das schwierig: Der Arbeitgeber muss den Schaden beziffern und beweisen, die Kausalität darlegen, und die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung begrenzen die Haftung bei normaler Fahrlässigkeit auf eine Quote. Eine Aufrechnung gegen den Lohn ist zudem nur bis zur Pfändungsfreigrenze nach §§ 850 ff. ZPO möglich.

Vertragsstrafen für das Nichtantreten einer Schicht sind in Arbeitsverträgen zwar nicht per se ausgeschlossen — § 309 Nr. 6 BGB gilt wegen § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht unmittelbar —, sie unterliegen aber der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB. Als Obergrenze gilt in der Regel die Vergütung, die bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist angefallen wäre. Ist die Klausel unangemessen hoch, ist sie vollständig unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion auf ein zulässiges Maß findet nicht statt (BAG, 4.3.2004 – 8 AZR 196/03). Eine pauschale Klausel „100 € pro nicht angetretener Schicht“ überlebt diese Kontrolle in aller Regel nicht.

Von der Abmahnung zur Kündigung

Die Abmahnung ist kein Selbstzweck, sondern die Vorstufe der verhaltensbedingten Kündigung. Der Maßstab ist das Prognoseprinzip: Die Kündigung sanktioniert nicht die Vergangenheit, sondern setzt voraus, dass auch für die Zukunft mit weiteren Vertragsverletzungen zu rechnen ist. Genau diese Prognose liefert die einschlägige Abmahnung — sie belegt, dass der Arbeitnehmer gewarnt war und es trotzdem wieder getan hat.

  • Keine feste Zahl: Eine einzige Abmahnung kann genügen. Bei leichteren Verstößen wie wiederholten kurzen Verspätungen verlangen die Gerichte in der Regel mehrere.
  • Einschlägigkeit: Die Abmahnung muss denselben Pflichtenkreis betreffen. Eine Abmahnung wegen Umgangston stützt keine Kündigung wegen Nichterscheinens.
  • Aktualität: Die Warnfunktion verblasst mit der Zeit. Eine Jahre zurückliegende Abmahnung trägt keine Kündigung mehr — feste Fristen gibt es aber nicht.
  • Nicht inflationär abmahnen: Wer denselben Verstoß fünfmal abmahnt, ohne zu handeln, signalisiert, dass er ihn hinnimmt — und entwertet die eigene Warnung.

Für die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB gelten strengere Anforderungen. Ein eintägiges unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt sie regelmäßig nicht; nötig ist eine beharrliche Arbeitsverweigerung — ein nachdrückliches, auf den Willen zur Nichterfüllung gestütztes Verhalten, das sich typischerweise erst nach einer Abmahnung zeigt (BAG, 9.6.2011 – 2 AZR 323/10). Entbehrlich ist die Abmahnung nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres erkennbar war und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist (§ 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB). Zu beachten sind außerdem die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis der Kündigungsgründe und die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG — deren Unterlassen macht jede Kündigung unwirksam.

Die Gegenwehr: Was der Arbeitnehmer tun kann

Gegen eine Abmahnung gibt es keine Klagefrist — anders als bei der Kündigung, wo die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt. Der Arbeitnehmer kann also auch Jahre später auf Entfernung klagen, typischerweise erst dann, wenn eine Kündigung im Raum steht. Für den Arbeitgeber heißt das: Eine unbeanstandet gebliebene Abmahnung ist nicht dadurch wirksam, dass niemand widersprochen hat.

  • Gegendarstellung: Nach § 83 Abs. 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass seine Erklärung zur Personalakte genommen wird. Sie muss dort dauerhaft bei der Abmahnung liegen.
  • Beschwerde: nach §§ 84, 85 BetrVG beim Arbeitgeber und beim Betriebsrat; hält der Betriebsrat sie für berechtigt, kann er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken.
  • Entfernungsanspruch: aus §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB analog — bei unrichtigem Sachverhalt, zu unbestimmter Rüge, fehlender Pflichtverletzung, Unverhältnismäßigkeit oder formalen Mängeln.
  • Kein Verfall durch Zeitablauf: Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine berechtigte Abmahnung nicht allein wegen Zeitablaufs zu entfernen ist; feste Fristen — etwa die oft zitierten „zwei Jahre“ — gibt es nicht (BAG, 19.7.2012 – 2 AZR 782/11). Die Warnfunktion kann entfallen, während das Dokumentationsinteresse fortbesteht.

Praxisbeispiel: Frühdienst nicht angetreten

Ein Pflegedienst hat den Dienstplan für Juli am 20. Juni veröffentlicht. Herr M. ist für Dienstag, den 14. Juli, zum Frühdienst von 6:00 bis 14:30 Uhr eingeteilt. Er erscheint nicht, meldet sich nicht und ist telefonisch nicht erreichbar. Am Mittwoch kommt er zur Spätschicht und erklärt, er habe „vergessen, dass er eingeteilt war“. Die Station musste die Schicht mit einer Überstunde der Nachtschwester und einer Springerin überbrücken.

  • Schritt 1 — Vorfrage prüfen: Der Plan war am 20. Juni bekannt gegeben, also 24 Tage im Voraus und unverändert. Die Zuweisung war wirksam; das Weisungsrecht war ordnungsgemäß ausgeübt.
  • Schritt 2 — Entschuldigungsgründe klären: Gespräch am Mittwoch. Keine Arbeitsunfähigkeit, kein Fall des § 616 BGB, keine Verhinderung — nur Vergessen. Das ist ein steuerbares Verhalten und damit abmahnfähig. Das Ergebnis des Gesprächs wird protokolliert.
  • Schritt 3 — Abmahnung formulieren: Konkrete Bezeichnung („Frühdienst am Dienstag, dem 14. Juli 2026, 6:00–14:30 Uhr, Station 3, laut Dienstplan vom 20. Juni 2026“), Feststellung des Fernbleibens ohne Anzeige, Hinweis auf die verletzten Pflichten (Arbeitspflicht sowie Anzeigepflicht), Erwartung für die Zukunft — und die ausdrückliche Warnung, dass im Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.
  • Schritt 4 — Zustellung: Übergabe im Gespräch gegen Empfangsbekenntnis, mit dem klarstellenden Zusatz, dass die Unterschrift nur den Erhalt bestätigt. Kopie zur Personalakte.
  • Schritt 5 — Geld: Für die 8,5 Stunden wird kein Entgelt gezahlt (§ 611a Abs. 2 BGB); im Arbeitszeitkonto entsteht ein entsprechendes Minus. Ein zusätzlicher „Strafabzug“ unterbleibt. Ob die Mehrkosten der Springerin als Schaden geltend gemacht werden, wird angesichts der Beweislast und der Arbeitnehmerhaftung bewusst nicht weiterverfolgt.

Fällt Herr M. innerhalb der nächsten Monate erneut ohne Meldung aus, trägt die Abmahnung die Negativprognose — und eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wird begründbar. Eine fristlose Kündigung wäre nach dem zweiten Vorfall dagegen noch riskant.

Checkliste vor jeder Abmahnung

  • War die Schicht wirksam zugewiesen? Plan rechtzeitig bekannt gegeben, keine unbillige Kurzfriständerung, Arbeitszeitrecht gewahrt, Mitbestimmung erfüllt.
  • Liegt ein Entschuldigungsgrund vor? Arbeitsunfähigkeit, § 616 BGB, § 45 SGB V, Beschäftigungsverbot, Zurückbehaltungsrecht — vor dem Schreiben klären, nicht danach.
  • Ist das Verhalten steuerbar? Nur Verhalten ist abmahnfähig, nicht Krankheit oder fehlendes Können.
  • Ist der Vorwurf verhältnismäßig? Bei Bagatellen genügt die Ermahnung; die Abmahnung ist sonst angreifbar.
  • Ein Vorfall pro Schreiben. Keine Sammelabmahnung — ein unzutreffender Punkt kippt das ganze Dokument.
  • Sind alle drei Funktionen erfüllt? Konkreter Sachverhalt, benannte Pflichtverletzung, ausdrückliche Kündigungsandrohung.
  • Wird gleich behandelt? Wer bei zwei Mitarbeitern denselben Verstoß unterschiedlich sanktioniert, liefert im Prozess das Argument gegen sich selbst.
  • Ist der Zugang dokumentiert? Empfangsbekenntnis oder Bote — im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
  • Zeitnah zugestellt? Ein bis zwei Wochen nach dem Vorfall, nicht Monate später.

Warum Dokumentation die halbe Abmahnung ist

Jeder Streit über eine Abmahnung endet an derselben Stelle: Wer kann beweisen, welche Schicht wann zugewiesen und wann bekannt gegeben wurde? Genau das ist mit einer Excel-Vorlage kaum zu leisten. Die Datei wird überschrieben, der Ausdruck am Schwarzen Brett existiert nicht mehr, und ob die Version vom 20. Juni wirklich diese Schicht enthielt, lässt sich Monate später niemandem mehr belegen. Damit steht die Abmahnung im Prozess ohne Fundament da.

Dienstplan- und Zeiterfassungssoftware löst das nebenbei: Jede Veröffentlichung und jede Änderung ist mit Zeitstempel versioniert, Mitarbeiter bestätigen die Kenntnisnahme des Plans, Krank- und Abwesenheitsmeldungen laufen mit Uhrzeit ins System, und die Ist-Zeiten aus der Zeiterfassung zeigen Fehlzeiten und Verspätungen ohne manuelle Recherche. Wer seine Pläne so führt, muss im Ernstfall nicht rekonstruieren — er druckt aus. Und meistens kommt es gar nicht so weit: Ein Plan, der früh steht, verlässlich kommuniziert wird und geregelte Tauschwege anbietet, produziert deutlich weniger unentschuldigte Ausfälle als einer, der jede Woche neu improvisiert wird.

Häufige Fragen zur Abmahnung im Dienstplan

Darf ich einen Mitarbeiter abmahnen, der nicht zur Schicht erschienen ist?

Ja — vorausgesetzt, die Schicht war wirksam zugewiesen und es gab keinen Rechtfertigungsgrund. Der bekanntgegebene Dienstplan konkretisiert die vertraglich geschuldete Arbeitszeit; wer ohne Entschuldigung fernbleibt, verletzt seine Hauptleistungspflicht. Das ist der klassische Fall für eine Abmahnung. Drei Punkte entscheiden über die Wirksamkeit: Erstens muss die Schicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sein — eine kurzfristige, unbillige Planänderung trägt keine Abmahnung. Zweitens darf kein Entschuldigungsgrund vorliegen: Arbeitsunfähigkeit, ein Beschäftigungsverbot, die Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 SGB V oder eine unverschuldete Verhinderung nach § 616 BGB schließen den Vorwurf aus. Drittens muss die Abmahnung den Vorfall konkret bezeichnen — mit Datum, Uhrzeit und Schicht — und ausdrücklich mit Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis drohen. Fehlt diese Warnung, ist das Schreiben nur eine unverbindliche Ermahnung und taugt nicht als Kündigungsvorstufe.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung nötig?

Es gibt keine gesetzliche Zahl — weder eine noch drei. Maßgeblich ist das Prognoseprinzip: Die Kündigung ist keine Sanktion für die Vergangenheit, sondern muss sich darauf stützen, dass auch künftig mit Vertragsverletzungen zu rechnen ist. Eine einzige einschlägige Abmahnung kann genügen, wenn der Mitarbeiter den gleichen Verstoß danach wiederholt. Bei leichteren Pflichtverletzungen — etwa wiederholten kurzen Verspätungen — verlangen die Gerichte in der Regel mehrere Abmahnungen, bevor die Prognose trägt. Wichtig ist die Einschlägigkeit: Eine Abmahnung wegen unangemessener Wortwahl stützt keine Kündigung wegen Nichterscheinens. Umgekehrt kann eine inflationäre Abmahnungspraxis schaden — wer denselben Verstoß fünfmal nur abmahnt, signalisiert, dass er ihn hinnimmt, und schwächt damit die Warnfunktion. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres erkennbar war, ist eine Abmahnung ausnahmsweise ganz entbehrlich (§ 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB).

Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?

Rechtlich nicht — eine Abmahnung ist auch mündlich wirksam. Praktisch ist die Schriftform aber zwingend, weil der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass abgemahnt wurde und mit welchem Inhalt. Ein mündlicher Hinweis „das darf nicht wieder vorkommen“ lässt sich zwei Jahre später nicht beweisen. Empfehlenswert ist die Übergabe gegen Empfangsbekenntnis oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt kennt; ein Einwurf-Einschreiben genügt in der Regel ebenfalls. Die Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigt nur den Empfang, nicht die Richtigkeit des Vorwurfs — darauf sollte im Schreiben ausdrücklich hingewiesen werden, sonst wird die Unterschrift oft verweigert. Eine Anhörung des Arbeitnehmers vor der Abmahnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll: Sie deckt Entschuldigungsgründe auf, bevor eine angreifbare Abmahnung in der Akte landet.

Kann ich einem Mitarbeiter den Lohn kürzen, wenn er eine Schicht schwänzt?

Kürzen im Sinne einer Strafe nicht — aber für die ausgefallene Arbeitszeit besteht ohnehin kein Vergütungsanspruch. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 611a Abs. 2 BGB): Wer nicht arbeitet und keinen gesetzlichen Fortzahlungstatbestand auf seiner Seite hat, bekommt für diese Stunden schlicht kein Entgelt. Das ist keine Sanktion, sondern die Rechtsfolge des Ausbleibens der Gegenleistung. Ein darüber hinausgehender Abzug wäre dagegen unzulässig. Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB — etwa für die Zuschläge einer Springerin oder eine teure Aushilfe — ist zwar denkbar, in der Praxis aber schwer durchzusetzen: Der Arbeitgeber muss den konkreten Mehraufwand beziffern und beweisen, und die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung begrenzen die Haftung bei normaler Fahrlässigkeit. Eine formularmäßige Vertragsstrafe für das Nichtantreten einer Schicht ist nur in engen Grenzen wirksam; ist sie unangemessen hoch, ist sie vollständig unwirksam und wird nicht auf ein zulässiges Maß reduziert (BAG, 4.3.2004 – 8 AZR 196/03).

Ist eine Abmahnung wirksam, wenn der Dienstplan kurzfristig geändert wurde?

Meist nicht. Die Abmahnung setzt eine Pflichtverletzung voraus — und die gibt es nur, wenn die Schicht wirksam zugewiesen war. Mit der Bekanntgabe des Dienstplans hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach § 106 GewO für den geplanten Zeitraum ausgeübt und im Grundsatz verbraucht; eine spätere einseitige Änderung ist eine neue Weisung, die billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen muss. Wird eine Schicht ohne dringenden Grund und ohne angemessene Vorlaufzeit umgelegt, ist die Weisung unverbindlich — und wer ihr nicht folgt, verletzt keine Pflicht. Bei Arbeit auf Abruf ist die Grenze sogar gesetzlich gezogen: Nach § 12 Abs. 3 TzBfG ist der Arbeitnehmer nur zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wurde. Gleiches gilt, wenn die Schicht gegen zwingendes Arbeitszeitrecht verstößt — etwa gegen die elfstündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG oder gegen die Schutzvorschriften für Jugendliche und Schwangere. Eine Abmahnung, die auf eine solche Schicht gestützt wird, ist aus der Personalakte zu entfernen.

Darf ich eine verspätete Krankmeldung abmahnen?

Die Krankheit selbst nie, die Verletzung der Meldepflicht sehr wohl. Arbeitsunfähigkeit ist kein steuerbares Verhalten und deshalb kein tauglicher Abmahnungsgrund — eine „Abmahnung wegen häufiger Krankheit“ ist unwirksam und aus der Akte zu entfernen. Getrennt davon steht die Anzeigepflicht aus § 5 Abs. 1 EFZG: Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, also ohne schuldhaftes Zögern und in aller Regel vor Schichtbeginn. Wer sich erst mitten in der Schicht oder gar nicht meldet, verletzt eine Nebenpflicht — und das ist abmahnfähig. Dasselbe gilt für die verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn der Arbeitgeber sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher verlangt hat, und für die Nichtvorlage bei den Fällen, die weiter außerhalb des eAU-Verfahrens laufen. Wichtig für den Wortlaut: Der Vorwurf muss präzise die Meldepflichtverletzung bezeichnen. Vermischt das Schreiben Krankheit und Meldeverstoß, greift der Arbeitnehmer erfolgreich die gesamte Abmahnung an.

Wann muss eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden?

Wenn sie unrichtig, unverhältnismäßig oder formal unwirksam ist — oder wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers mehr an ihrer Aufbewahrung besteht. Der Entfernungsanspruch folgt aus §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB analog; er greift, wenn der geschilderte Sachverhalt nicht zutrifft, der Vorwurf zu unbestimmt ist, das gerügte Verhalten gar keine Pflichtverletzung war oder die Abmahnung bei einer Bagatelle unverhältnismäßig ist. Einen automatischen Verfall nach zwei Jahren gibt es dagegen nicht: Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass bloßer Zeitablauf keinen Entfernungsanspruch begründet und es keine festen Fristen gibt (BAG, 19.7.2012 – 2 AZR 782/11). Die Warnfunktion verblasst zwar mit der Zeit — eine fünf Jahre alte Abmahnung trägt keine Kündigung mehr —, die Dokumentationsfunktion kann aber fortbestehen. Unabhängig davon hat der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 2 BetrVG das Recht, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben, und kann sich nach §§ 84, 85 BetrVG beim Arbeitgeber und beim Betriebsrat beschweren.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 242, 273, 280, 314, 315, 611a, 612a, 616, 626 und 1004 BGB, § 106 GewO, § 12 TzBfG, §§ 3 und 5 EFZG, §§ 3, 5 und 6 ArbZG, § 4 KSchG, §§ 83, 84, 85, 87 und 102 BetrVG, § 45 SGB V sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Abmahnung und verhaltensbedingter Kündigung, insbesondere BAG 20.1.1994 – 2 AZR 521/93, BAG 4.3.2004 – 8 AZR 196/03, BAG 9.6.2011 – 2 AZR 323/10 und BAG 19.7.2012 – 2 AZR 782/11), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.