Ratgeber · Recht
Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG: Wer im Schichtbetrieb bezahlt wird — und wer nicht
Der Anspruch: Lohnausfallprinzip statt Durchschnittsrechnung
Die gesamte Feiertagsvergütung steht in einem einzigen Satz. § 2 Abs. 1 EFZG lautet: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Daraus folgen zwei Dinge, die in der Praxis regelmäßig durcheinandergehen. Erstens ist der Anspruch kein Zuschlag und keine Zusatzleistung, sondern schlicht die Fortzahlung des ausgefallenen Lohns. Zweitens gilt das Lohnausfallprinzip in Reinform: Gefragt wird nicht, was der Beschäftigte im Schnitt der letzten Monate verdient hat, sondern was er an genau diesem Tag verdient hätte. Bei einem festen Monatsgehalt heißt das nur, dass nichts gekürzt wird. Bei Stundenlohn oder schwankendem Einsatz ist dagegen die konkret ausgefallene Schicht die Rechengröße — mit ihrer tatsächlichen Stundenzahl und ihren Zuschlägen.
Der Anspruch besteht unabhängig von Beschäftigungsform und Dauer der Betriebszugehörigkeit: Er gilt vom ersten Tag an, ohne Wartezeit, und erfasst Vollzeit- wie Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte, Minijobber und Aushilfen gleichermaßen. Die Feiertagsvergütung ist normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt — bei Minijobbern zählt sie also in die Geringfügigkeitsgrenze hinein.
Die Kausalitätsfalle: Feiertag auf einem schichtfreien Tag
Das Wort „infolge“ ist der eigentliche Prüfpunkt und die häufigste Fehlerquelle im Schichtbetrieb. Der Feiertag muss die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein. Wer an diesem Tag nach Dienstplan ohnehin frei hatte, verliert durch den Feiertag nichts — folglich gibt es nichts fortzuzahlen.
- Teilzeit mit festen Tagen: Wer immer montags und dienstags arbeitet, wird für den Ostermontag bezahlt, geht am Tag der Deutschen Einheit (falls Freitag) dagegen leer aus. Einen Ausgleich für „verlorene“ Feiertage sieht das Gesetz nicht vor — auch keinen anteiligen.
- Schichtdienst: Fällt der Feiertag in eine Freischicht des rollierenden Plans, entsteht kein Anspruch. Fällt er auf eine geplante Schicht, die wegen des Feiertags gestrichen wird, ist die volle Schicht zu vergüten.
- Andere Ausfallgründe: Ruht das Arbeitsverhältnis ohnehin — etwa wegen unbezahlten Urlaubs, Elternzeit oder eines Streiks —, fehlt es ebenfalls an der Kausalität.
Die Grenze: Dienstpläne dürfen nicht auf den Feiertag zugeschnitten sein
Diese Regel lädt zum Missbrauch ein, und genau dort hat das Bundesarbeitsgericht eine Grenze gezogen. Eine dienstplanmäßige Freistellung an einem Feiertag schließt den Anspruch aus § 2 EFZG nur dann aus, wenn die Freistellung auf einem Schema beruht, das von der Feiertagsruhe unabhängig ist (grundlegend BAG, 9.10.1996 – 5 AZR 345/95). Wer freie Tage systematisch auf Feiertage legt oder die Schichtverteilung kurz vor dem Feiertag umbaut, um die Vergütung zu sparen, erreicht das Gegenteil: Der Anspruch bleibt bestehen.
Praktisch heißt das: Der rollierende Plan muss seiner eigenen Logik folgen und darf nicht am Kalender der Feiertage ausgerichtet werden. Kurzfristige Umplanungen rund um Feiertage sollten dokumentiert und betrieblich begründbar sein — sie unterliegen ohnehin dem billigen Ermessen nach § 106 GewO und, wo ein Betriebsrat besteht, dessen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Zur Frage, wann Änderungen am veröffentlichten Plan überhaupt zulässig sind, siehe den Ratgeber Dienstplan kurzfristig ändern.
Wer am Feiertag arbeitet: normaler Lohn, kein gesetzlicher Zuschlag
Die zweite große Verwechslung betrifft die Gegenrichtung. Wer am Feiertag tatsächlich arbeitet, hat keinen Anspruch aus § 2 EFZG — es fällt ja keine Arbeitszeit aus. Er erhält seinen normalen Lohn, und zwar nur diesen. Einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es im deutschen Recht nicht. Ein Zuschlag entsteht ausschließlich aus
- Tarifvertrag (in Gastronomie, Handel, Pflege und Industrie der Regelfall),
- Betriebsvereinbarung,
- Arbeitsvertrag oder
- betrieblicher Übung (dreimalige vorbehaltlose Zahlung).
Das Arbeitszeitgesetz gleicht Feiertagsarbeit nicht mit Geld aus, sondern mit Zeit: Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren (bei Sonntagsarbeit: zwei Wochen). Details und den Ausnahmekatalog des § 10 ArbZG erklärt der Ratgeber zur Sonntags- und Feiertagsarbeit.
§ 3b EStG schafft keinen Anspruch, sondern nur Steuerfreiheit
Wird ein Feiertagszuschlag gezahlt, bleibt er nach § 3b EStG bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei, an den beiden Weihnachtsfeiertagen, am 24. Dezember ab 14 Uhr und am 1. Mai sogar bis zu 150 %. Das ist eine reine Steuervorschrift: Sie begünstigt, was ohnehin geschuldet ist, begründet aber selbst keinen Zahlungsanspruch. Die Grundlohn-Grenzen und die Kombinationsregeln stehen im Ratgeber zu den steuerfreien SFN-Zuschlägen.
Für Nachtschichten über Mitternacht gilt eine wichtige Sonderregel: Wird die Arbeit an einem Feiertag begonnen, gilt sie steuerlich bis 4 Uhr des Folgetags noch als Feiertagsarbeit. Arbeitsrechtlich und für die Feiertagsvergütung bleibt es dagegen bei der kalendertagsbezogenen Betrachtung — eine Schicht von 22 bis 6 Uhr liegt nur mit ihren Stunden ab 0 Uhr im Feiertag. Wie Nachtstunden im Übrigen auszugleichen sind, steht im Ratgeber zur Nachtarbeit.
Rechenbeispiel: eine ausgefallene Spätschicht am 3. Oktober
Ein Mitarbeiter im Einzelhandel verdient 16,00 € Stundenlohn. Nach dem rollierenden Dienstplan wäre er am Feiertag zur Spätschicht von 13:00 bis 21:00 Uhr (8 Stunden, davon 30 Minuten unbezahlte Pause) eingeteilt gewesen. Weil die Filiale geschlossen bleibt, entfällt die Schicht.
- Ausgefallene bezahlte Arbeitszeit: 7,5 Stunden
- Feiertagsvergütung: 7,5 h × 16,00 € = 120,00 €
- Zuschläge: Für die Spätschicht war kein Zuschlag vorgesehen — es bleibt bei 120,00 €. Wäre stattdessen eine Nachtschicht mit tariflichem 25-%-Nachtzuschlag ausgefallen, wären die Nachtstunden mit 20,00 € statt 16,00 € anzusetzen, denn auch der Zuschlag wäre ohne den Feiertag angefallen.
Variante: Derselbe Mitarbeiter hatte laut Plan am 3. Oktober frei. Dann entsteht kein Anspruch — weder auf die 120 € noch auf einen Ersatztag. Variante 2: Die Filiale öffnet, er arbeitet die Spätschicht. Dann erhält er die normalen 120 € Arbeitslohn, einen Zuschlag nur bei entsprechender Tarif- oder Vertragsregelung — und zusätzlich einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen.
Feiertag trifft auf Krankheit, Urlaub oder Kurzarbeit
Wenn mehrere Ausfallgründe zusammentreffen, ordnet das Gesetz die Reihenfolge selbst:
- Krankheit: Ist der Arbeitnehmer am Feiertag arbeitsunfähig, bemisst sich die Vergütung für diesen Tag nach § 4 Abs. 2 EFZG nach den Regeln des § 2 — also nach dem Lohnausfallprinzip statt nach dem Krankenentgelt. Der Feiertag wird gleichwohl auf den Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung angerechnet, weil die Arbeitsunfähigkeit durchgehend fortbesteht. Mehr dazu im Ratgeber zur Krankmeldung im Betrieb.
- Urlaub: Ein Feiertag verbraucht keinen Urlaubstag, weil Werktage nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen sind. Für diesen Tag gibt es Feiertagsvergütung statt Urlaubsentgelt — siehe Urlaubsanspruch berechnen.
- Kurzarbeit: Fällt die Arbeitszeit am Feiertag gleichzeitig wegen Kurzarbeit aus, gilt sie nach § 2 Abs. 2 EFZG als infolge des Feiertags ausgefallen. Der Arbeitgeber zahlt also Feiertagsvergütung; Kurzarbeitergeld wird für diesen Tag nicht geleistet.
- Unentschuldigtes Fehlen: Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fernbleibt, verliert nach § 2 Abs. 3 EFZG den Anspruch auf die Feiertagsvergütung. „Unentschuldigt“ ist dabei eng zu verstehen: Krankheit, genehmigter Urlaub oder eine berechtigte Arbeitsverweigerung genügen nicht.
Welche Feiertage zählen — und wo
§ 2 EFZG erfasst nur gesetzliche Feiertage. Welche das sind, bestimmen mit Ausnahme des 3. Oktober (bundesgesetzlich geregelt) die Feiertagsgesetze der Länder. Maßgeblich ist stets der Ort der Arbeitsleistung — nicht der Wohnsitz des Arbeitnehmers und nicht der Sitz des Unternehmens. Wer in einem Bundesland wohnt und in einem anderen arbeitet, richtet sich nach dem Arbeitsort; bei Außendienst oder wechselnden Einsatzstellen nach dem Ort, an dem an diesem Tag gearbeitet wird.
- Bundesweit: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober, 25. und 26. Dezember.
- Nur in einigen Ländern: Heilige Drei Könige, Internationaler Frauentag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Weltkindertag, Reformationstag, Allerheiligen, Buß- und Bettag.
- Nur regional: etwa das Augsburger Hohe Friedensfest am 8. August oder — in Bayern — Mariä Himmelfahrt abhängig von der Konfessionsverteilung der Gemeinde.
- Keine gesetzlichen Feiertage: Heiligabend und Silvester. Sie sind normale Arbeitstage, soweit Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes regeln; eine verbreitete betriebliche Übung kann hier allerdings bindend werden.
Unabdingbar: Was Arbeitgeber nicht vereinbaren dürfen
Nach § 12 EFZG kann von den Vorschriften des Gesetzes — mit der einzigen Ausnahme des § 4 Abs. 4 EFZG — nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2019 (5 AZR 352/18) klargestellt, dass arbeitsvertragliche Konstruktionen, die Feiertage aus der Vergütungspflicht herausnehmen, unwirksam sind; sie scheitern zusätzlich an der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Unzulässig sind deshalb unter anderem:
- Klauseln, nach denen für Feiertage „kein Entgelt“ oder nur ein gekürztes Entgelt gezahlt wird;
- die Anordnung, ausgefallene Feiertagsstunden nachzuarbeiten oder sie als Minusstunden im Arbeitszeitkonto zu buchen;
- die Verrechnung der Feiertagsvergütung mit ohnehin geschuldeten Zuschlägen oder mit dem Mindestlohnanspruch;
- bei Arbeit auf Abruf das Argument, es sei „nichts abgerufen worden“ — hier bestimmt § 12 Abs. 5 TzBfG einen Referenzzeitraum, aus dem sich die maßgebliche Arbeitszeit ergibt.
Anders als Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ist die vorenthaltene Feiertagsvergütung keine Ordnungswidrigkeit — sie wird zivilrechtlich durchgesetzt. Der Anspruch verjährt in drei Jahren zum Jahresende; tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können ihn allerdings deutlich früher zu Fall bringen, weshalb Nachforderungen zügig geltend gemacht werden sollten.
Checkliste für den Dienstplan
- Feiertagskalender pro Standort hinterlegen — nach Bundesland, bei regionalen Feiertagen nach Gemeinde.
- Sollplanung vor dem Feiertag festhalten: Wer wäre eingeteilt gewesen? Nur wer eine Schicht verliert, bekommt Geld.
- Rollierenden Plan nicht am Feiertagskalender ausrichten — sonst bleibt der Anspruch trotz Freistellung bestehen.
- Zuschläge mitrechnen: Was ohne den Feiertag angefallen wäre (Nacht-, Schicht-, Sonntagszuschlag), gehört in die Feiertagsvergütung.
- Ersatzruhetag einplanen: für Feiertagsarbeit an Werktagen innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
- Mitternachtsgrenze sauber trennen: arbeitsrechtlich kalendertagsbezogen, steuerlich nach § 3b EStG bis 4 Uhr des Folgetags.
- Minijob-Grenze prüfen: Feiertagsvergütung zählt in die Geringfügigkeitsgrenze, der steuerfreie Zuschlag nach § 3b EStG nicht.
Feiertage sauber im Dienstplan abbilden
Die Feiertagsvergütung ist weniger ein Rechts- als ein Datenproblem: Man muss für jeden Standort wissen, welcher Tag dort Feiertag ist, wer an diesem Tag eingeplant gewesen wäre, welche Zuschläge die ausgefallene Schicht getragen hätte und ob der Ersatzruhetag innerhalb der Frist liegt. In einer Excel-Vorlage ist das über mehrere Standorte und Schichtmodelle hinweg kaum zuverlässig zu halten — spätestens die Frage, wie der ursprüngliche Plan vor der Feiertagsstreichung aussah, lässt sich dort nicht mehr beantworten.
Dienstplan- und Zeiterfassungssoftware löst genau das: Feiertagskalender werden je Bundesland automatisch eingespielt, die geplante Schicht bleibt als Sollwert erhalten und wird als bezahlter Feiertag gebucht, Zuschläge laufen mit den hinterlegten Sätzen in die Lohnabrechnung, und Ersatzruhetage lassen sich gegen die Acht-Wochen-Frist überwachen — nachvollziehbar bis ins Arbeitszeitkonto. Welche Lösung zu Ihrem Betrieb passt, zeigt der Vergleich der Zeiterfassungssysteme.
Häufige Fragen zur Feiertagsvergütung
Bekomme ich Feiertagsvergütung, wenn der Feiertag auf meinen freien Tag fällt?
Grundsätzlich nein. § 2 Abs. 1 EFZG verlangt, dass die Arbeitszeit „infolge“ des gesetzlichen Feiertags ausfällt. Wer an diesem Tag ohnehin nicht eingeplant war, verliert keine Arbeitszeit durch den Feiertag — es gibt daher weder Vergütung noch einen Anspruch auf einen Ersatz- oder Ausgleichstag. Das trifft vor allem Teilzeitkräfte mit festen Wochentagen und Schichtmitarbeiter, deren Freischicht zufällig auf den Feiertag fällt. Wichtig ist die Gegenprobe: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt eine dienstplanmäßige Freistellung den Anspruch nur dann aus, wenn sie auf einem von der Feiertagsruhe unabhängigen Schema beruht. Ein Dienstplan, der freie Tage gezielt auf Feiertage legt, beseitigt den Anspruch nicht.
Gibt es einen gesetzlichen Feiertagszuschlag?
Nein. Wer am Feiertag tatsächlich arbeitet, hat Anspruch auf seinen normalen Lohn — einen Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Ein Feiertagszuschlag entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Davon zu trennen ist § 3b EStG: Diese Vorschrift stellt einen tatsächlich gezahlten Zuschlag von bis zu 125 % des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen steuerfrei (an Weihnachten vom 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis zu 150 %) — sie begründet aber selbst keinen Anspruch. Der Ausgleich für Feiertagsarbeit ist im Arbeitszeitgesetz zudem als Ersatzruhetag geregelt, nicht als Geld.
Wie wird die Feiertagsvergütung berechnet?
Nach dem Lohnausfallprinzip: Zu zahlen ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Maßgeblich ist also die konkret ausgefallene Schicht, nicht ein Durchschnittswert. Bei Monatsgehalt bedeutet das schlicht: Das Gehalt läuft unverändert weiter, es wird nichts gekürzt. Bei Stundenlohn sind die Stunden der ausgefallenen Schicht mit dem individuellen Stundenlohn zu vergüten — einschließlich der Zuschläge, die an diesem Tag angefallen wären, etwa des Nachtzuschlags für eine ausgefallene Nachtschicht. Die Ausnahme für Überstundenvergütung, die § 4 Abs. 1a EFZG für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorsieht, gilt für den Feiertag nicht.
Zählt ein Feiertag im Urlaub als Urlaubstag?
Nein. Der gesetzliche Urlaub wird nach § 3 Abs. 1 BUrlG in Werktagen bemessen, und Werktage sind nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Ein Feiertag, der in den Urlaubszeitraum fällt, verbraucht daher keinen Urlaubstag — der Arbeitnehmer erhält für diesen Tag Feiertagsvergütung statt Urlaubsentgelt. Praktisch relevant ist das vor allem bei Schichtmitarbeitern mit unregelmäßigen Arbeitstagen: Hier ist zu prüfen, ob der Betroffene an dem Feiertag überhaupt zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre.
Welche Feiertage gelten — die am Wohnort oder am Arbeitsort?
Maßgeblich ist der Ort der Arbeitsleistung, nicht der Wohnsitz des Arbeitnehmers und nicht der Sitz des Unternehmens. Gesetzliche Feiertage sind mit Ausnahme des 3. Oktober Ländersache, deshalb kann derselbe Tag im einen Bundesland arbeitsfrei und im anderen ein normaler Arbeitstag sein — Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Reformationstag, Allerheiligen und der Buß- und Bettag sind die klassischen Fälle. Manche Feiertage gelten sogar nur regional, etwa das Augsburger Hohe Friedensfest am 8. August. Wer Beschäftigte über Ländergrenzen hinweg einsetzt, muss die Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzorts im Dienstplan hinterlegen.
Kann die Feiertagsvergütung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?
Nein. Nach § 12 EFZG kann von den Vorschriften des Gesetzes — abgesehen von § 4 Abs. 4 EFZG — nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2019 (5 AZR 352/18) bestätigt, dass arbeitsvertragliche Klauseln, die die Vergütung für Feiertage ausnehmen, unwirksam sind; sie halten zusätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Auch eine Vereinbarung, dass Feiertagsstunden nachzuarbeiten oder mit dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen sind, ist unzulässig, soweit sie den gesetzlichen Anspruch aushöhlt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 2, 4 Abs. 2 und 12 EFZG, § 3 BUrlG, §§ 9 bis 11 ArbZG, § 3b EStG, § 12 TzBfG, § 106 GewO, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die Feiertagsgesetze der Länder sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Feiertagsvergütung, insbesondere BAG 9.10.1996 – 5 AZR 345/95 und BAG 16.10.2019 – 5 AZR 352/18), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.