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Mutterschutz im Schichtbetrieb: Was Sie ab der Schwangerschaftsmitteilung im Dienstplan ändern müssen
Der Auslöser: die Mitteilung der Schwangerschaft
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis — unabhängig von Wochenstunden, Befristung oder Status. Es erfasst damit auch Minijobberinnen, Aushilfen, Praktikantinnen und Auszubildende. Eine Mindestbeschäftigungsdauer gibt es nicht: Die Schutzvorschriften greifen ab dem ersten Tag.
Ausgelöst werden sie durch die Mitteilung der Frau. Nach § 15 MuSchG soll sie ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon weiß — eine erzwingbare Pflicht ist das nicht, und eine Sanktion knüpft das Gesetz daran nicht. Sobald die Mitteilung aber vorliegt, treffen den Arbeitgeber sofort mehrere Pflichten:
- Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG) — je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Regierungspräsidium.
- Er muss die Angaben vertraulich behandeln und darf sie nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Im Dienstplan bedeutet das: Die Kolleginnen und Kollegen sehen geänderte Schichten, nicht den Grund.
- Er muss unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen anbieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG).
- Er darf die Frau ab sofort nicht mehr entgegen §§ 3 bis 6 einplanen — der bereits veröffentlichte Plan muss also angefasst werden.
Praktisch heißt das: Die Mitteilung kommt fast nie zum Monatsanfang, sondern mitten in einem laufenden, bereits bekanntgegebenen Plan. Wie eine solche kurzfristige Planänderung sauber abläuft und welche Ankündigungsfristen daneben gelten, erklären die verlinkten Ratgeber. Der Mutterschutz geht ihnen vor: Ein Einsatz, der gegen §§ 3–6 MuSchG verstößt, ist unzulässig, auch wenn der Plan längst veröffentlicht war.
Arbeitszeit: 8,5 Stunden, 90 Stunden, 11 Stunden Ruhezeit (§ 4)
§ 4 MuSchG setzt drei Grenzen, die alle strenger sind als das Arbeitszeitgesetz:
- Tages- und Doppelwochengrenze: höchstens 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche. Für Frauen unter 18 Jahren sind es 8 Stunden und 80 Stunden in der Doppelwoche. Die aus § 3 ArbZG bekannte Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich gibt es hier nicht — wer in 10-Stunden-Schichten plant, braucht für die Schwangere einen eigenen Schichttyp.
- Keine Mehrarbeit über die Vertragsarbeitszeit: Der Arbeitgeber darf nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt übersteigt. Damit sind Überstunden auch dann ausgeschlossen, wenn die Tagesgrenze eingehalten wird — und auch dann, wenn die Frau sie freiwillig leisten möchte. Arbeitet sie bei mehreren Arbeitgebern, werden die Stunden zusammengerechnet.
- 11 Stunden Ruhezeit: Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Die Verkürzung auf zehn Stunden, die § 5 Abs. 2 ArbZG in Krankenhäusern, Gaststätten und weiteren Branchen erlaubt, ist im Mutterschutz nicht anwendbar.
Hinzu kommt eine Vorschrift, die im Plan selten mitgedacht wird: Nach § 9 Abs. 3 MuSchG muss der Arbeitgeber es der Frau ermöglichen, die Arbeit zu unterbrechen und sich hinzulegen und auszuruhen — es braucht also eine geeignete Liegemöglichkeit, nicht nur einen Pausenraum. Die normalen Ruhepausen nach § 4 ArbZG gelten daneben unverändert.
Nachtarbeit: das 20-Uhr-Ende und das Fenster bis 22 Uhr (§§ 5, 28)
Die Regel ist eindeutig: Eine schwangere oder stillende Frau darf zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Das Verbot beginnt drei Stunden früher als die Nachtzeit des § 6 ArbZG (23–6 Uhr) und trifft deshalb nicht nur die Nachtschicht, sondern auch die klassische Spätschicht, die in Handel, Gastronomie und Pflege typischerweise bis 22 oder 23 Uhr läuft.
Was das Genehmigungsverfahren nach § 28 leistet
Für die zwei Stunden zwischen 20 und 22 Uhr sieht das Gesetz einen Ausweg vor. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit — jederzeit widerruflich.
- Nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen die Beschäftigung.
- Eine unverantwortbare Gefährdung, insbesondere durch Alleinarbeit, ist ausgeschlossen. In der Praxis scheitern die meisten Anträge genau hier: Der Spätdienst wird häufig allein besetzt.
- Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Beschäftigung. Dem Antrag ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 14 Abs. 1 MuSchG beizufügen.
Zwei Erleichterungen machen das Verfahren praxistauglich: Der Arbeitgeber darf die Frau bereits während des laufenden Verfahrens beschäftigen, solange die Behörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung vorläufig untersagt. Und es gibt eine Genehmigungsfiktion: Lehnt die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt.
Was nicht geht: ein Einsatz nach 22 Uhr, in der Nacht oder in der Frühschicht vor 6 Uhr. Dafür kennt das MuSchG keine Ausnahme — auch nicht mit Zustimmung der Frau, ärztlichem Attest oder Genehmigung. Für Betriebe mit Drei-Schicht- oder Konti-Modellen bedeutet das: Die Schwangere wechselt für die Dauer von Schwangerschaft und Stillzeit dauerhaft in die Frühschicht ab 6 Uhr oder die Tagschicht.
Sonn- und Feiertagsarbeit: vier Bedingungen, keine Genehmigung (§ 6)
Sonn- und Feiertagsarbeit ist für Schwangere und Stillende grundsätzlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn alle vier Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 MuSchG erfüllt sind:
- Die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit.
- Für den Betrieb greift eine Ausnahme vom allgemeinen Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot nach § 10 ArbZG — also etwa Gastronomie, Krankenhäuser und Pflege, Not- und Rettungsdienste, Verkehr, Bewachung.
- Der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt. Das ist mehr als § 11 ArbZG verlangt, der den Ersatzruhetag erst binnen zwei bzw. acht Wochen fordert.
- Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
Anders als bei der Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ist hier keine behördliche Genehmigung nötig. Die Bereitschaftserklärung sollte trotzdem schriftlich dokumentiert werden — sie ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich, und wer den Widerruf nicht sauber festhält, plant im nächsten Monat versehentlich weiter.
Beachten Sie: Ob die Sonntagsschicht zulässig ist und ob sie einen steuerfreien Zuschlag nach § 3b EStG auslöst, sind zwei getrennte Fragen. Der Zuschlag richtet sich unverändert nach der tatsächlich geleisteten Arbeit — der Mutterschutz ändert daran nichts.
Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Beschäftigungsverbot (§§ 10–13)
Die Arbeitszeitregeln sind nur die eine Hälfte. Die andere ist die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung: Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit vorab beurteilen, ob eine schwangere oder stillende Frau ihr nachgehen könnte — und zwar unabhängig davon, ob aktuell überhaupt eine Frau im Betrieb schwanger ist. Erst wenn eine Mitteilung eingeht, sind daraus die konkreten Maßnahmen abzuleiten.
Für Schwangere sind nach § 11 MuSchG unter anderem unzulässig: Tätigkeiten mit unverantwortbarer Gefährdung durch Gefahrstoffe (reproduktionstoxisch, keimzellmutagen, karzinogen), Biostoffe , physikalische Einwirkungen wie Erschütterungen, Lärm oder Strahlung, das regelmäßige Heben von Lasten über 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit ständigem Stehen über vier Stunden hinaus nach dem fünften Monat sowie Akkord- und Fließarbeit mit vorgegebenem Tempo. Für Stillende gilt ein enger gefasster Katalog (§ 12).
Ergibt die Beurteilung eine unverantwortbare Gefährdung, schreibt § 13 MuSchG eine feste Rangfolge vor:
- 1. Umgestalten: Arbeitsbedingungen so ändern, dass die Gefährdung entfällt — anderer Schichttyp, Hilfsmittel, Sitzgelegenheit, Rotation aus belastenden Tätigkeiten.
- 2. Umsetzen: Ist das nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar, ist die Frau auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz umzusetzen.
- 3. Freistellen: Erst wenn auch das ausscheidet, darf — und muss — der Arbeitgeber die Frau ganz oder teilweise nicht mehr beschäftigen. Das ist das betriebliche Beschäftigungsverbot.
Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG: Es wird vom behandelnden Arzt ausgesprochen, wenn Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, und kann sich auf einzelne Tätigkeiten, bestimmte Arbeitszeiten oder die Beschäftigung insgesamt beziehen. Beide Verbote sind keine Krankheit — eine Krankmeldung mit Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG ist etwas anderes und liegt nur vor, wenn die Frau tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist.
Schutzfristen: 6 Wochen vorher, 8 oder 12 Wochen danach (§ 3)
Für die Personalplanung sind die Fristen der verlässlichste Teil des Mutterschutzes:
- Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (aus dem ärztlichen Zeugnis) darf nicht beschäftigt werden — es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.
- Acht Wochen nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Hier hilft keine Zustimmung: Der Einsatz ist ausnahmslos unzulässig.
- Zwölf Wochen sind es bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie — auf Antrag der Mutter — wenn beim Kind vor Ablauf von acht Wochen eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird.
- Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verlängert sich die nachgeburtliche Frist zusätzlich um die Tage, die von der vorgeburtlichen Frist nicht in Anspruch genommen wurden.
- Seit dem 1. Juni 2025 gelten auch nach einer Fehlgeburt gestaffelte Schutzfristen (§ 3 Abs. 5 MuSchG): bis zu zwei Wochen ab der 13., bis zu sechs Wochen ab der 17. und bis zu acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche. Sie sind freiwillig — die Frau kann jederzeit erklären, dass sie weiterarbeiten möchte.
Für den Plan heißt das: Der Ausfall ist mit dem Entbindungstermin auf etwa vierzehn Wochen genau bekannt — und daran schließt sich in aller Regel Elternzeit an, die die Frau spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangen muss. Diese Vorlaufzeit sollte man nutzen: Für einen Ausfall dieser Länge ist die Personalbedarfsrechnung der richtige Ort, nicht die kurzfristige Umplanung.
Was der Ausfall kostet — und was die U2-Umlage zurückholt
Viele Betriebe unterschätzen, wie weitgehend der finanzielle Ausgleich geregelt ist. Es gibt drei Töpfe:
- Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG): Bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft weiter. Begann das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, zählen die ersten drei Monate der Beschäftigung.
- Mutterschaftsgeld (§ 19): Während der Schutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse höchstens 13 € je Kalendertag.
- Arbeitgeberzuschuss (§ 20): Der Arbeitgeber stockt auf den durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Kalendermonate auf — er zahlt also die Differenz zwischen 13 € und dem Nettodurchschnitt.
Entscheidend: Mutterschutzlohn und Zuschuss werden über das U2-Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu 100 % erstattet — einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Anders als bei der U1-Umlage für Krankheitsfälle nehmen alle Arbeitgeber daran teil, unabhängig von der Betriebsgröße und selbst dann, wenn sie ausschließlich Männer beschäftigen. Der Umlagesatz unterscheidet sich je Krankenkasse.
Rechenbeispiel: Eine Verkäuferin mit 2.400 € brutto und rund 1.750 € netto im Monat erhält ab dem betrieblichen Beschäftigungsverbot in der 20. Schwangerschaftswoche Mutterschutzlohn in Höhe ihres Dreimonatsdurchschnitts von 2.400 € — vom Arbeitgeber gezahlt, von der Krankenkasse zu 100 % erstattet. Ab Beginn der Schutzfrist zahlt die Kasse 13 € × 30 = 390 €; der Nettodurchschnitt liegt bei rund 1.750 € ÷ 30 ≈ 58,33 € pro Kalendertag, der Arbeitgeber steuert also (58,33 − 13) × 30 ≈ 1.360 € im Monat zu — ebenfalls voll erstattungsfähig. Was den Betrieb real belastet, ist nicht das Entgelt, sondern die Ersatzbesetzung im Dienstplan.
Kündigungsschutz und Dokumentation
Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und bis zum Ende von vier Monaten nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Behörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Schutz gilt auch in der Probezeit und bei befristeten Verträgen — die Befristung selbst läuft allerdings normal aus.
Dokumentiert werden müssen die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen (§ 14 MuSchG); die Unterlagen sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Betriebe mit mehr als drei Frauen müssen zudem einen Abdruck des Gesetzes auslegen oder aushängen (§ 26). Die Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 16 ArbZG und § 17 MiLoG laufen unverändert weiter — und sind bei einer Kontrolle der Beleg dafür, dass die 20-Uhr-Grenze und die 11-stündige Ruhezeit eingehalten wurden.
Verstöße gegen die Beschäftigungsverbote der §§ 3 bis 6, 13 und 16 MuSchG, eine fehlende Gefährdungsbeurteilung oder die Missachtung behördlicher Anordnungen sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis 30.000 €; Dokumentations- und Informationsmängel werden mit bis zu 5.000 € geahndet (§ 32 MuSchG). Wer vorsätzlich Gesundheit oder Arbeitskraft der Frau gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, macht sich strafbar (§ 33).
Besteht ein Betriebsrat, ist er bei Lage und Verteilung der Arbeitszeit ohnehin nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligen — die Umstellung eines Schichtplans wegen Mutterschutz ist keine Ausnahme. Über die konkrete Schwangerschaft muss er dabei nicht informiert werden.
Checkliste für den Dienstplan
Sobald eine Mitteilung vorliegt, sollten diese Punkte abgearbeitet sein:
- Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigt (§ 27)
- Gefährdungsbeurteilung konkretisiert, Maßnahmen festgelegt, Gespräch angeboten (§ 10)
- Alle Schichten mit Ende nach 20 Uhr aus dem laufenden Plan entfernt
- Alle Schichten mit Beginn vor 6 Uhr entfernt
- Keine Schicht über 8,5 Stunden (unter 18: 8 Stunden)
- Doppelwochensumme ≤ 90 Stunden (unter 18: 80), Monatsschnitt ≤ Vertragsstunden
- Zwischen zwei Schichten ≥ 11 Stunden — ohne Verkürzung
- Sonn- und Feiertage nur mit dokumentierter Bereitschaftserklärung, ArbZG-Ausnahme, wöchentlichem Ersatzruhetag und ohne Alleinarbeit
- Kein Alleindienst, wo die Gefährdungsbeurteilung ihn ausschließt
- Antrag nach § 28 gestellt, wenn 20–22 Uhr genutzt werden soll
- Stillzeiten und Vorsorgetermine als bezahlte Sperrzeiten hinterlegt (§ 7)
- Liegemöglichkeit vorhanden (§ 9 Abs. 3)
- Schutzfristen als feste Abwesenheit im Plan, Ersatzbesetzung geplant (§ 3)
- U2-Erstattung für Mutterschutzlohn und Zuschuss beantragt
Warum das im Plan die eigentliche Arbeit ist
Keine dieser Regeln ist für sich schwierig. Schwierig ist, dass sie in einem Plan gelten, der für alle anderen weiterläuft — und dass sie über Monate gelten, nicht über eine Woche. Die 20-Uhr-Grenze bedeutet in einem Spätdienst-Betrieb, dass eine Person dauerhaft aus einem ganzen Schichttyp herausfällt; die 11-stündige Ruhezeit ohne Verkürzung sperrt Kombinationen, die bei den Kolleginnen noch zulässig sind; und die Bereitschaftserklärung für den Sonntag kann jederzeit widerrufen werden. Eine Excel-Vorlage zeigt Schichten, aber weder Zeitfenster noch Abstände noch den Status der eingeplanten Person.
Dienstplan-Software bildet das über Regelprofile pro Mitarbeiterin ab: Am Personalstammsatz hängt ein Mutterschutz-Status mit Beginn- und Enddatum, das System blendet unzulässige Schichttypen aus, prüft beim Einplanen die 8,5-Stunden-Grenze, die Doppelwochensumme, die 11-stündige Ruhezeit und das 20-Uhr-Ende, hinterlegt Stillzeiten und Vorsorgetermine als bezahlte Abwesenheit und sperrt die Schutzfristen automatisch, sobald der Entbindungstermin eingetragen ist. Welche Lösung zu Ihrem Betrieb passt, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software; wie ein Plan Schritt für Schritt entsteht, erklärt der Ratgeber Dienstplan erstellen.
Häufige Fragen zum Mutterschutz im Dienstplan
Dürfen Schwangere Nachtschicht arbeiten?
Nein. Nach § 5 MuSchG darf eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden — echte Nachtschichten scheiden damit vollständig aus. Es gibt nur ein Zeitfenster, das sich zurückgewinnen lässt: die Stunden zwischen 20 und 22 Uhr. Dafür müssen vier Dinge zusammenkommen (§ 28 MuSchG): Die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, ein ärztliches Zeugnis steht nicht entgegen, eine unverantwortbare Gefährdung insbesondere durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen, und die Aufsichtsbehörde hat die Beschäftigung genehmigt. Während des laufenden Verfahrens darf bereits beschäftigt werden, solange die Behörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung vorläufig untersagt. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Bereitschaftserklärung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Nach 22 Uhr ist auf keinem Weg eine Beschäftigung möglich.
Wie viele Stunden darf eine Schwangere täglich arbeiten?
Höchstens 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche (§ 4 Abs. 1 MuSchG); für Frauen unter 18 Jahren gelten 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche. Die 10-Stunden-Schicht, die § 3 ArbZG bei Ausgleich erlaubt, ist damit ausgeschlossen. Zusätzlich darf der Arbeitgeber nicht über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt hinaus beschäftigen — freiwillige Mehrarbeit ist also auch dann tabu, wenn die Tagesgrenze eingehalten wird. Arbeitet die Frau bei mehreren Arbeitgebern, werden die Stunden zusammengerechnet. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist ihr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren; die Verkürzung auf zehn Stunden, die das Arbeitszeitgesetz in bestimmten Branchen zulässt, gilt hier nicht.
Darf eine Schwangere sonntags eingeplant werden?
Nur ausnahmsweise. § 6 MuSchG verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich. Zulässig ist sie nur, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, für den Betrieb greift eine Ausnahme vom allgemeinen Sonntagsarbeitsverbot nach § 10 ArbZG (etwa Gastronomie, Pflege, Notdienste), der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt, und eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen. Anders als bei der Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr braucht es hierfür keine behördliche Genehmigung. Die Bereitschaftserklärung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich — der Plan muss dann kurzfristig umgestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen betrieblichem und ärztlichem Beschäftigungsverbot?
Das betriebliche Beschäftigungsverbot ist die Folge der Gefährdungsbeurteilung: Ergibt sie eine unverantwortbare Gefährdung, muss der Arbeitgeber zuerst die Arbeitsbedingungen umgestalten und, wenn das nicht ausreicht oder nicht zumutbar ist, die Frau auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz umsetzen. Erst wenn auch das unmöglich ist, darf und muss er sie ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen (§ 13 MuSchG). Das ärztliche Beschäftigungsverbot spricht dagegen der behandelnde Arzt aus, wenn nach ärztlichem Zeugnis Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 MuSchG); es kann sich auf einzelne Tätigkeiten, bestimmte Arbeitszeiten oder die gesamte Tätigkeit beziehen. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG — und bekommt ihn über die U2-Umlage vollständig erstattet. Eine Krankschreibung ist etwas anderes: Sie beruht auf einer Erkrankung, nicht auf der Schwangerschaft, und läuft über die Entgeltfortzahlung.
Wie lange dauern die Mutterschutzfristen?
Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 MuSchG). Vor der Geburt darf die Frau weiterarbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt — jederzeit widerruflich. Die Frist danach ist dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot: Sie verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn beim Kind vor Ablauf von acht Wochen eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird (dann auf Antrag der Mutter). Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Schutzfrist danach zusätzlich um die Tage, die vorher nicht in Anspruch genommen wurden. Seit dem 1. Juni 2025 gelten auch nach einer Fehlgeburt gestaffelte Schutzfristen: bis zu zwei Wochen ab der 13., bis zu sechs Wochen ab der 17. und bis zu acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche — freiwillig, die Frau kann darauf verzichten.
Muss der Arbeitgeber Stillzeiten im Dienstplan berücksichtigen?
Ja. In den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung hat eine stillende Frau auf Verlangen Anspruch auf Stillzeit von mindestens zweimal täglich einer halben Stunde oder einmal täglich einer Stunde (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden sind auf Verlangen zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten zu gewähren, wenn in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Stillgelegenheit vorhanden ist; als zusammenhängend gilt die Arbeitszeit, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. Stillzeiten dürfen weder vor- oder nachgearbeitet noch auf Ruhepausen angerechnet werden, und das Entgelt darf dafür nicht gemindert werden (§ 23 MuSchG). Dasselbe gilt für die Freistellung zu Vorsorgeuntersuchungen nach § 7 Abs. 1 MuSchG. Im Plan sind das feste Sperrzeiten, nicht Pausen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 26, 27, 28, 32 und 33 MuSchG in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung sowie das Aufwendungsausgleichsgesetz), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten; für die Genehmigung nach § 28 MuSchG ist die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig.