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Mindestlohn 2027 im Dienstplan: Was die Erhöhung auf 14,60 Euro für Minijobs, Midijobs, Arbeitszeitkonten und den Januar-Plan bedeutet — und warum nicht der Stundenlohn, sondern die Einmalzahlung die Minijob-Grenze sprengt

Aktualisiert am Dienstplan-Profi Redaktion Nach fester Methodik geprüft

Warum die Mindestlohnerhöhung ein Planungsthema ist

Eine Mindestlohnerhöhung wirkt auf den ersten Blick wie ein reines Thema der Lohnbuchhaltung: neuer Satz im Abrechnungsprogramm, fertig. In Betrieben mit Schichtarbeit trifft sie aber zuerst den Dienstplan. Denn dort wird entschieden, wie viele Stunden ein Minijobber im Monat bekommt, ob ein Teilzeitvertrag noch im Übergangsbereich liegt, wie viele Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto landen und wie teuer eine Schicht tatsächlich ist. Die Erhöhung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 ist die zweite Stufe der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, die bereits 2026 den Sprung von 12,82 auf 13,90 Euro brachte. Zusammen sind das knapp 14 Prozent in zwei Jahren.

Der Januar-Plan wird in vielen Betrieben Anfang Dezember veröffentlicht, die Verträge für neue Aushilfen im Weihnachtsgeschäft werden im Oktober und November geschlossen. Wer erst im Januar reagiert, plant also mindestens einen Monat mit falschen Zahlen. Der Beitrag geht deshalb die Punkte in der Reihenfolge durch, in der sie im Dienstplan auftauchen: Minijobs, Midijobs, Arbeitszeitkonten, Zuschläge und Sonderformen der Arbeitszeit, Verträge und Kosten.

Die Zahlen für 2026 und 2027 im Überblick

Wert 2026 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 € 14,60 €
Minijob-Grenze im Monat (§ 8 Abs. 1a SGB IV) 603 € 633 €
Minijob-Grenze im Jahr 7.236 € 7.596 €
Höchstgrenze bei unvorhersehbarem Überschreiten (doppelte Monatsgrenze) 1.206 € 1.266 €
Stunden im Minijob auf Mindestlohnbasis ca. 43,4 h/Monat ca. 43,3 h/Monat
Übergangsbereich (Midijob) 603,01–2.000 € 633,01–2.000 €
Wochenstunden, ab denen der Übergangsbereich endet (auf Mindestlohnbasis) ca. 33,2 h ca. 31,6 h
Vollzeit 40 h/Woche auf Mindestlohnbasis (Monat) 2.409,33 € 2.530,67 €

Die Monatswerte für Vollzeit und Midijob-Schwelle sind mit dem üblichen Faktor 52 Wochen ÷ 12 Monate (4,33 Wochen je Monat) gerechnet.

Minijobs: Die Stundenzahl bleibt, die Fallen bleiben auch

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 bildet zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ab. Damit ist die wichtigste Nachricht für den Dienstplan unspektakulär: Wer genau den Mindestlohn zahlt, kann 2027 so viele Stunden planen wie 2026, nämlich rund 43 Stunden im Monat. Die bekannten Grundlagen stehen im Beitrag Minijobber im Dienstplan; hier geht es um das, was sich zum Jahreswechsel verschiebt.

Wer über dem Mindestlohn liegt, gewinnt Stunden — oder verliert Abstand

Anders sieht es für Minijobber aus, die heute mehr als den Mindestlohn bekommen. Eine Servicekraft mit 15,50 Euro kann 2026 höchstens 38,9 Stunden im Monat arbeiten (603 ÷ 15,50), 2027 bei gleichem Lohn 40,8 Stunden (633 ÷ 15,50). Das klingt nach mehr Planungsspielraum. Der Betrieb muss aber entscheiden, ob er den Lohnabstand zur Mindestlohnstufe halten will: 2026 lag die Servicekraft 1,60 Euro über dem Mindestlohn, 2027 wären es ohne Erhöhung nur noch 90 Cent. Wer die Erfahrenen im gleichen Verhältnis anhebt, landet wieder bei rund 39 Stunden. Beides ist zulässig — aber es muss vor der Planung entschieden sein.

Die eigentliche Falle: Einmalzahlungen in der Jahresbetrachtung

Ob ein Minijob vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem einzelnen Monat, sondern vorausschauend nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Jahr. In diese Prognose gehören auch Einmalzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht — aus Vertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Das führt zu einer Rechnung, die viele Betriebe erst bei der Betriebsprüfung sehen:

Minijob 2027 mit Mindestlohn ohne Einmalzahlung mit 250 € Weihnachtsgeld
Jahresgrenze 7.596,00 € 7.596,00 €
davon für laufenden Lohn verfügbar 7.596,00 € 7.346,00 €
je Monat 633,00 € 612,17 €
planbare Stunden je Monat 43,3 h 41,9 h
Ergebnis bei 43 h/Monat 7.533,60 € — Minijob 7.783,60 € — Grenze um 187,60 € überschritten

Wird die Jahresgrenze bei vorausschauender Betrachtung überschritten, liegt von Beginn an kein Minijob vor, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich — mit Nachforderungen für die Vergangenheit, sobald eine Prüfung die Prognose als unrealistisch bewertet. Für den Dienstplan heißt das: Das Stundenkontingent eines Minijobbers ist in Euro zu führen, nicht in Stunden, und die Einmalzahlungen gehören als feste Position hinein.

Unvorhersehbares Überschreiten: kein Planungsinstrument

§ 8 Abs. 1b SGB IV lässt ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Monatsgrenze zu — in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und nur bis zum Doppelten der Grenze, 2027 also bis 1.266 Euro im Monat. Typischer Fall ist die Krankheitsvertretung, die niemand voraussehen konnte. Nicht darunter fallen das Weihnachtsgeschäft, die Sommersaison oder die Inventur: Wer im Oktober weiß, dass im Dezember mehr Stunden anfallen, plant voraussehbar. Solche Spitzen müssen in der Jahresprognose stecken und durch weniger Stunden in anderen Monaten ausgeglichen werden.

Der Jahreswechsel selbst

Dezember-Stunden werden mit 13,90 Euro bezahlt, Januar-Stunden mit 14,60 Euro — maßgeblich ist, wann die Arbeit geleistet wird, nicht wann abgerechnet wird. Eine Nachtschicht von Silvester auf Neujahr wird also für die Stunden bis Mitternacht mit dem alten, danach mit dem neuen Mindestlohn vergütet. Bei einer Änderung der Verhältnisse wie der Mindestlohnerhöhung ist die Jahresprognose für den Minijob ab dem Änderungszeitpunkt neu anzustellen und zu dokumentieren.

Midijobs und Teilzeit: Die obere Schwelle rückt näher

Die obere Grenze des Übergangsbereichs ist seit 2024 fest bei 2.000 Euro, sie wird nicht dynamisiert. Weil der Stundenlohn steigt, erreichen Beschäftigte mit Mindestlohn die Schwelle früher: 2026 bei gut 33 Wochenstunden, 2027 bereits bei rund 31,6 Wochenstunden. Eine Teilzeitkraft mit 32 Stunden, die 2026 noch 1.927 Euro verdiente, kommt 2027 auf gut 2.024 Euro und zahlt dann den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.

Das ist keine Klippe: Die Beitragsformel im Übergangsbereich läuft so aus, dass der Arbeitnehmeranteil an der 2.000-Euro-Grenze bereits nahezu dem Regelbeitrag entspricht. Trotzdem fragen Beschäftigte nach, wenn sich der Nettolohn trotz Lohnerhöhung kaum bewegt. Umgekehrt verschiebt sich die Untergrenze: Wer 2026 mit 610 Euro knapp im Midijob lag, ist 2027 bei unverändertem Lohn ein Minijobber. Ein Blick auf alle Verträge zwischen 600 und 650 Euro und zwischen 1.850 und 2.050 Euro lohnt sich deshalb vor dem Jahreswechsel.

Arbeitszeitkonten: Die 50-Prozent-Grenze des § 2 Abs. 2 MiLoG

Viele Schichtbetriebe zahlen ein verstetigtes Monatsentgelt und führen Plus- und Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto. Für Beschäftigte nahe am Mindestlohn setzt § 2 Abs. 2 MiLoG dafür enge Grenzen:

  • Das Konto muss schriftlich vereinbart sein.
  • Die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden müssen spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch Freizeit oder Bezahlung ausgeglichen werden.
  • Die monatlich eingestellten Stunden dürfen 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit nicht übersteigen.
  • Endet das Arbeitsverhältnis, sind offene Stunden spätestens im Folgemonat auszugleichen.

Die Grenzen gelten nicht, soweit der Mindestlohn für alle geleisteten Stunden schon durch das verstetigte Entgelt gedeckt ist. Genau das ändert sich zum 1. Januar: Eine Teilzeitkraft mit 25 Wochenstunden und 1.550 Euro Monatslohn verdient rechnerisch 14,31 Euro je Stunde. 2026 deckte das den Mindestlohn mit Reserve, sodass auch Plusstunden über das Monatsentgelt „bezahlt“ waren. 2027 liegt sie schon mit ihren Vertragsstunden unter dem Mindestlohn — das Monatsentgelt muss auf mindestens 1.581,67 Euro steigen, und jede Plusstunde fällt unter die Grenzen des § 2 Abs. 2 MiLoG. Die Fälligkeit bleibt dabei unberührt: Der Mindestlohn ist nach § 2 Abs. 1 MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen.

Zuschläge, Bereitschaft und Rufbereitschaft

Was angerechnet wird und was nicht

Auf den Mindestlohn angerechnet werden grundsätzlich Zahlungen, die Gegenleistung für die reguläre Arbeitsleistung sind (BAG 25. Mai 2016 — 5 AZR 135/16). Der Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG gehört nicht dazu: Er gleicht die besondere Belastung aus und muss zusätzlich gezahlt werden, berechnet mindestens auf Basis des Mindestlohns (BAG 20. September 2017 — 10 AZR 171/16). Für den Betrieb bedeutet das: Wer Nachtarbeit mit 25 Prozent Zuschlag vergütet, zahlt 2027 mindestens 3,65 Euro je Nachtstunde zusätzlich zu 14,60 Euro. Wie Zuschläge steuerlich behandelt werden, erklärt der Beitrag zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Als Grundregel gilt: Zuschläge sind kein Puffer, mit dem sich ein zu niedriger Grundlohn auffüllen lässt.

Bereitschaftsdienst ist mindestlohnpflichtig

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu vergüten (BAG 29. Juni 2016 — 5 AZR 716/15). Das BAG prüft dabei den Durchschnitt: Das Monatsentgelt geteilt durch alle Arbeits- und Bereitschaftsstunden muss den Mindestlohn erreichen. In Einrichtungen, die Bereitschaft pauschal niedriger bewerten, schrumpft dieser Puffer mit jeder Erhöhung. Ein Monat mit vielen Bereitschaftsdiensten kann 2027 unter die Grenze rutschen, obwohl derselbe Plan 2026 noch funktionierte. Rufbereitschaft ist dagegen keine Arbeitszeit — mindestlohnpflichtig sind dort nur die tatsächlichen Einsätze einschließlich Wegezeit.

Verträge: Wo die Erhöhung nicht automatisch wirkt

Der Mindestlohnanspruch entsteht kraft Gesetzes, abweichende Vereinbarungen sind nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam. Trotzdem gibt es drei Vertragstypen, die vor dem Jahreswechsel angefasst werden sollten:

  • Festbetrag ohne Stundenzahl. „Vergütung 603 Euro monatlich“ sagt nichts darüber, wie viele Stunden damit abgegolten sind. Arbeitet die Aushilfe 2027 wie bisher 43 Stunden, schuldet der Betrieb 627,80 Euro. Besser ist eine feste Stundenzahl mit dynamischem Stundenlohn: „jeweils geltender gesetzlicher Mindestlohn“.
  • Arbeit auf Abruf ohne Stundenvereinbarung. Fehlt bei Arbeit auf Abruf eine Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 2027 entspricht das rund 86,7 Stunden zu 14,60 Euro, also etwa 1.265 Euro im Monat — kein Minijob, sondern ein Midijob mit Nachzahlungsrisiko für Lohn und Beiträge. Minijob-Verträge brauchen deshalb immer eine Stundenzahl.
  • Pauschale Ausschlussfristen. Der Mindestlohn kann nicht durch Verfallklauseln untergehen (§ 3 MiLoG). Eine Klausel in einem nach dem 1. Januar 2015 geschlossenen Vertrag, die ihn nicht ausnimmt, ist insgesamt unwirksam (BAG 18. September 2018 — 9 AZR 162/18). Mehr dazu im Beitrag zu Ausschlussfristen.

Branchenmindestlöhne, etwa in Pflege oder Gebäudereinigung, liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn und gehen vor. Tarifverträge dürfen den gesetzlichen Mindestlohn seit 2018 nicht mehr unterschreiten; unterste Entgeltgruppen, die 2027 unter 14,60 Euro liegen, werden kraft Gesetzes angehoben. Von der Erhöhung ausgenommen bleiben nach § 22 MiLoG unter anderem Auszubildende, Pflichtpraktika und Orientierungspraktika bis drei Monate sowie Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss — Details im Beitrag zu Werkstudenten und Praktikanten und zu Azubis und Jugendlichen. Für Rentner gilt der Mindestlohn ohne Einschränkung, die steuerlichen Besonderheiten erläutert der Beitrag zur Aktivrente.

Was die Erhöhung kostet: Rechenbeispiel Restaurant

Ein Restaurant beschäftigt zwölf Minijobber mit je 43 Stunden im Monat zum Mindestlohn und sechs Teilzeitkräfte mit je 30 Wochenstunden (130 Stunden im Monat), ebenfalls zum Mindestlohn. Die Arbeitgeberabgaben sind vereinfacht mit 30 Prozent für Minijobs (Pauschalen, Umlagen, Unfallversicherung) und 21 Prozent für die Teilzeitkräfte angesetzt.

Gruppe Lohn 2026 / Monat Lohn 2027 / Monat Mehrkosten inkl. AG-Anteil / Jahr
12 Minijobber × 43 h 7.172,40 € 7.533,60 € ca. 5.635 €
6 Teilzeitkräfte × 130 h 10.842,00 € 11.388,00 € ca. 7.928 €
Summe 18.014,40 € 18.921,60 € ca. 13.563 €

Hinzu kommen Nachtzuschläge auf höherer Basis und der Druck auf die Löhne darüber, wenn der Betrieb den Abstand zu erfahrenen Kräften halten will. Die Stundenzahl selbst ändert sich nicht — der Personalbedarf pro Schicht bleibt gleich. Wer gegensteuern will, tut das über die Genauigkeit des Plans: Besetzung am tatsächlichen Umsatzverlauf statt nach Gewohnheit, kürzere Randschichten, weniger Überlappung beim Schichtwechsel. Wie man den Bedarf je Stunde ermittelt, zeigt der Beitrag Personalbedarf berechnen.

Fahrplan von Oktober bis Januar

Zeitpunkt Aufgabe
Oktober Alle Verträge mit Stundenlohn unter 14,60 Euro, mit Festbetrag ohne Stundenzahl und ohne Stundenvereinbarung bei Abruf auflisten; Lohnabstand für erfahrene Kräfte entscheiden; Betriebsrat bei Änderungen der Entlohnungsgrundsätze beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
November Vertragsanpassungen schriftlich vereinbaren; für jeden Minijobber die Jahresprognose 2027 mit allen Einmalzahlungen aufstellen und dokumentieren; Verträge zwischen 600 und 650 Euro und zwischen 1.850 und 2.050 Euro auf Minijob-/Midijob-Wechsel prüfen.
Anfang Dezember Stundensätze und Euro-Kontingente in der Dienstplan-Software für den 1. Januar hinterlegen; Januar-Plan mit den neuen Werten erstellen; Arbeitszeitkonten auf Guthaben über der 50-Prozent-Grenze prüfen.
Januar Erste Abrechnung kontrollieren, insbesondere Nachtschichten über den Jahreswechsel, Bereitschaftsdienste und Zuschlagsbasis; Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG weiterhin binnen sieben Tagen führen.

Checkliste für die Dienstplan-Software

  • Stundensätze mit Gültigkeitsdatum, damit Dezember und Januar korrekt bewertet werden.
  • Minijob-Kontingent in Euro je Monat und Jahr, inklusive fester Einmalzahlungen.
  • Warnung vor Überschreiten der Monats- und der Jahresgrenze bereits bei der Planung.
  • Midijob-Schwelle als Hinweis bei Teilzeitkräften nahe 2.000 Euro.
  • Arbeitszeitkonto mit Mindestlohn-Prüfung (50-Prozent-Grenze, Zwölf-Monats-Ausgleich).
  • Zuschlagsberechnung auf Basis des Mindestlohns, nicht auf einem veralteten Grundlohn.
  • Bereitschaftsstunden in der Durchschnittsprüfung mitzählen.
  • Zeiterfassung und Aufzeichnung nach § 17 MiLoG, siehe Aufzeichnungspflicht nach MiLoG.
  • Personalkosten je Schicht sichtbar im Plan, nicht erst in der Lohnabrechnung.

Welche Systeme Lohnsätze, Minijob-Grenzen und Arbeitszeitkonten sauber verbinden, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software.

Fazit

Die Erhöhung auf 14,60 Euro ist für die meisten Betriebe erwartbar und planbar — die Zahl steht seit Mitte 2025 fest. Probleme entstehen nicht beim Stundenlohn selbst, sondern an den Rändern: bei Minijobbern mit Weihnachtsgeld, bei Verträgen ohne Stundenzahl, bei Teilzeitkräften knapp unter 2.000 Euro, bei Arbeitszeitkonten und Bereitschaftsdiensten, deren Puffer schrumpft. Wer die Verträge im Oktober prüft, die Minijob-Kontingente in Euro führt und den Januar-Plan schon mit den neuen Sätzen rechnet, erlebt den 1. Januar als normalen Arbeitstag.

Häufige Fragen zum Mindestlohn 2027 im Dienstplan

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Der gesetzliche Mindestlohn steigt nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. 2026 liegt er bei 13,90 Euro. Die Erhöhung um 70 Cent entspricht rund 5 Prozent. Sie gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Minijobbern, Teilzeitkräften, Saisonkräften und Rentnern; Ausnahmen nennt § 22 MiLoG, etwa für Auszubildende, Pflichtpraktika, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV): Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 ergibt das 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, also 633 Euro im Monat oder 7.596 Euro im Jahr. 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro. Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt entsprechend bei 633,01 Euro und endet unverändert bei 2.000 Euro.

Können Minijobber 2027 mehr Stunden arbeiten?

Wer genau den Mindestlohn bekommt, nicht: 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro ergibt rund 43,3 Stunden im Monat — praktisch dieselbe Stundenzahl wie 2026 (603 ÷ 13,90). Das ist so gewollt, die Formel hält die Stundenzahl auf Mindestlohnbasis bei etwa zehn Wochenstunden. Mehr Stunden gibt es nur für Minijobber, deren Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt und 2027 nicht im selben Verhältnis erhöht wird. Wer Weihnachtsgeld oder andere regelmäßige Einmalzahlungen bekommt, kann sogar weniger Stunden arbeiten, weil diese Zahlungen in die Jahresbetrachtung eingehen.

Muss ich bestehende Arbeitsverträge an den neuen Mindestlohn anpassen?

Der Anspruch auf den Mindestlohn entsteht kraft Gesetzes; eine Vereinbarung, die ihn unterschreitet, ist nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam. Der Betrieb muss also ab dem 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro je geleisteter Stunde zahlen, auch wenn im Vertrag noch 13,90 Euro stehen. Anpassungsbedarf besteht trotzdem: bei Verträgen mit festem Monatsbetrag (etwa „603 Euro pauschal“), bei Minijob-Verträgen ohne feste Stundenzahl und bei Monatsgehältern, die geteilt durch die vertraglichen Stunden unter 14,60 Euro fallen. Praktisch sind dynamische Klauseln wie „Vergütung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns“ kombiniert mit einer festen monatlichen Stundenzahl.

Werden Nacht- und Sonntagszuschläge auf den Mindestlohn angerechnet?

Der Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG nicht: Er gleicht die besondere Belastung der Nachtarbeit aus und ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht Gegenleistung für die Normalleistung (BAG 20. September 2017 — 10 AZR 171/16). Er muss zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden und bemisst sich mindestens am Mindestlohn. Grundsätzlich anrechenbar sind nach BAG 25. Mai 2016 — 5 AZR 135/16 Zahlungen, die als Gegenleistung für die reguläre Arbeitsleistung erbracht werden. Bei anderen Zuschlägen hängt es vom Zweck der jeweiligen Zahlung ab — wer knapp am Mindestlohn kalkuliert, sollte Zuschläge nicht als Puffer einplanen.

Gilt der Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst?

Ja. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und nach der Rechtsprechung mit dem Mindestlohn zu vergüten (BAG 29. Juni 2016 — 5 AZR 716/15). Entscheidend ist allerdings, dass der Mindestlohn im Durchschnitt über alle Stunden des Monats erreicht wird: Liegt das Monatsentgelt geteilt durch alle Arbeits- und Bereitschaftsstunden bei mindestens 14,60 Euro, ist der Anspruch erfüllt. Rufbereitschaft ist dagegen keine Arbeitszeit; mindestlohnpflichtig sind nur die tatsächlichen Einsätze.

Was passiert mit Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto?

§ 2 Abs. 2 MiLoG erlaubt es, über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Stunden auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto zu buchen. Sie müssen spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch Freizeit oder Bezahlung ausgeglichen werden, und die monatlich eingestellten Stunden dürfen 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Die Grenzen gelten nicht, soweit der Mindestlohn für alle geleisteten Stunden bereits durch das verstetigte Entgelt gedeckt ist. Endet das Arbeitsverhältnis, sind offene Stunden spätestens im Folgemonat auszugleichen.

Steigt 2027 auch die Mindestvergütung für Auszubildende?

Die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG wird jährlich fortgeschrieben und jeweils im Herbst für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 2026 beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro, im zweiten plus 18, im dritten plus 35 und im vierten plus 40 Prozent. Der Wert für 2027 stand bei Redaktionsschluss am 26. September 2026 noch nicht fest. Mit dem gesetzlichen Mindestlohn hat sie nichts zu tun: Auszubildende sind nach § 22 Abs. 3 MiLoG ausgenommen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 1, 2, 3, 17, 21, 22 MiLoG, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV, § 20 Abs. 2 SGB IV, § 12 TzBfG, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 17 BBiG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht; die Arbeitgeberabgaben hängen von Krankenkasse, Umlagesätzen und Berufsgenossenschaft ab. Stand: 26. September 2026. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen und die individuellen Arbeitsverträge.